Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 21. Juli 2021 |
Teil römisch zwei |
329. Verordnung: | 68. Nachtrag zum Arzneibuch |
Auf Grund des Paragraph 2, des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird verordnet:
Die deutschsprachige Fassung der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die neunte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, sowie die dazu erschienenen Nachträge 9.1 bis 9.8 sowie jene Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Mückstein