BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 20. Juli 2021

Teil römisch zwei

326. Verordnung:

Änderung der Passverordnung

326. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 2 und 25 Absatz 2, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und – hinsichtlich des Paragraph 4, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten – verordnet:

Die Passverordnung (PassV), Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins,, Paragraph 3 und Paragraph 4, wird jeweils die Wendung „36 Seiten“ durch die Wendung „34 Seiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, dritter Satz lautet:

„Die Personaldatenseite besteht aus Kunststoff.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, letzter Satz, Paragraph 3, letzter Satz, Paragraph 4, letzter Satz sowie Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils die Wendung „Seite 2“ durch das Wort „Personaldatenseite“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem Einbringen der Vignette mit den Personaldaten durch eine Kunststofffolie gesichert.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3 und Paragraph 4, entfällt jeweils der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage F ausgestellt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 2, entfällt die Wendung „mit einer Breite von 4 mm und einer Höhe von 3 cm“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, sind im Reisepass und am Personalausweis zusätzliche Sekundärlichtbilder einzubringen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die nicht oder nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
  2. Ziffer 3
    akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6 b, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 6 c, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Bestehende Vorräte an gewöhnlichen Reisepässen für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 4 a, Passgesetz 1992) nach dem Muster der Anlage B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2014, dürfen bis 31. März 2023 weiterverwendet werden. Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2024, dürfen Reisepässe nach dem Muster der Anlagen A, D und E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2014, ausgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 5,, Paragraph 6 b, sowie Anlage F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2021, treten mit 2. August 2021 in Kraft. Paragraph 2,, Paragraph 6 c, Absatz 4, erster Satz sowie Anlage B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2021, treten mit 1. April 2022 in Kraft. Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz 2,, Paragraph 6 c, Absatz 4, zweiter Satz sowie Anlage A, D und E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2021, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Die Anlagen A, B, D, E und F lauten: (siehe Anlagen)

Nehammer