325. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2021, wird verordnet:Auf Grund des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, wird verordnet:
Die Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018, wird wie folgt geändert:Die Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des § 4 zu entsprechen.“„Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des Paragraph 4, zu entsprechen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat beizubringen. Wird ein Lichtbild vorgelegt, darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch
einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,
eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung,
einen mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehenen schriftlichen Vergleich oder
eine beurkundete Obsorgeerklärung nach § 67 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018,eine beurkundete Obsorgeerklärung nach Paragraph 67, Absatz 5, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,,
nachzuweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu § 6 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:
„Akademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021, zulässig.“Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zulässig.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „Seite 2“ durch das Wort „Personaldatenseite“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wendung „Seite 2“ durch das Wort „Personaldatenseite“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der § 4a Abs. 5 und §§ 11, 13 und 14 für Personalausweise sinngemäß.“ Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Paragraph 4 a, Absatz 5 und Paragraphen 11, 13 und 14 für Personalausweise sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 16 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 16, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 6, § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 15 sowie § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2 und 6, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 15, sowie Paragraph 16, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2021, treten mit 2. August 2021 in Kraft.“
Nehammer