BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 16. Juli 2021

Teil II

321. Verordnung:

Änderung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, und der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. und 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)

321. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, und die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert werden (2. und 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)

Artikel 1
Änderung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021,, wird verordnet:

In der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, wird Artikel 2 betreffend die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV) wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Novellierungsanordnung Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Die Novellierungsanordnung Ziffer 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Die Novellierungsanordnung Ziffer 7, lautet:

„7. Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:

‚(5) Paragraph 4, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 4 in der Fassung des Artikel 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, treten mit 22. Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz außer Kraft.‘“

Artikel 2
Verordnung, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (2. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung – 2. COVID-19-ÖV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt:
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis
      1. Litera a
        über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
      2. Litera b
        einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
      3. Litera c
        einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder
      2. Litera b
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
      3. Litera c
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
      4. Litera d
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
    3. Ziffer 3
      ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
    4. Ziffer 4
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
    5. Ziffer 5
      ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
    Kann ein Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 4 bis 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 7,, einer Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 8,, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (Paragraph 10,), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (Paragraph 11,) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (Paragraphen 12 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBetreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist (Einrichtungen der „Nachtgastronomie“), wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, dürfen Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder Ziffer 2, vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2, Ziffer 4 bis 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2, Ziffer 2 bis 5“ und die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 3“ durch die Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2, Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und -arenen, gelten Absatz 2 und 4.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIn Bezug auf nicht von Paragraph 4, erfasste Betriebsstätten gilt Absatz eins, für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 vorweisen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahl „7“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 3“ durch die Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2, Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2, Ziffer 4 bis 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2, Ziffer 2 bis 5“ und die Wort- und Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 3“ durch die Zeichenfolge „§ 1 Absatz 2, Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz 7, wird die Wort- und Zeichenfolge „gelten Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins “, durch die Wort- und Zeichenfolge „gilt Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„§ 10 Absatz 3, gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“

Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift und im Text des Paragraph 21, wird jeweils die Zahl „6“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „28. Juli“ durch die Wort- und Zeichenfolge „19. August“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 3 und 7, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 21, samt Überschrift und Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021, treten mit 22. Juli 2021 in Kraft.“

Artikel 3
Verordnung, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung – 2. COVID-19-ÖV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt Litera a, ;, die Litera b bis d erhalten die Literabezeichnungen „a)“ bis „c)“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021, tritt mit 15. August 2021 in Kraft.“

Mückstein