32. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 624/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 624 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „24. Jänner 2021“ durch die Wendung „7. Februar 2021“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wendung „24. Jänner 2021“ durch die Wendung „7. Februar 2021“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 7. Februar 2021 grundsätzlich unzulässig.Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 7. Februar 2021 grundsätzlich unzulässig.
(2)Absatz 2,Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.Ausnahmen von Absatz eins, sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (Paragraph 126, Absatz 3, StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung über Ausnahmen nach Abs. 2 steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.“Die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 2, steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 erhalten die Absätze vom bisher zweiten Abs. 6 bis zum bisherigen Abs. 9 die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(10)“ und wird folgender Abs. 11 angefügt:In Paragraph 10, erhalten die Absätze vom bisher zweiten Absatz 6 bis zum bisherigen Absatz 9, die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(10)“ und wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 5 Abs. 1 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2021 tritt mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer Kraft und am 8. Februar 2021 wieder in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2021, tritt mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer Kraft und am 8. Februar 2021 wieder in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 569 aus 2020, in Kraft.“
Kogler