313. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird313. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 143/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 618/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
In Punkt 1.1 des Anhangs zur Verordnung wird die Wortfolge „18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020“ durch „COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021“ ersetzt.In Punkt 1.1 des Anhangs zur Verordnung wird die Wortfolge „18. COVID-19 Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 44/2020“ durch „COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 4/2021“ ersetzt.
In Punkt 1.3 wird die Wortfolge „vorerst bis 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „bis 31. Dezember 2021“ ersetzt.
In Punkt 7.3 wird die Wortfolge „in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final)“ durch die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ ersetzt.
In Punkt 12.1.6 wird die Datumsangabe „30. Juni 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Blümel