BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 8. Juli 2021

Teil römisch zwei

313. Verordnung:

Änderung der Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind

313. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird

Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Punkt 1.1 des Anhangs zur Verordnung wird die Wortfolge „18. COVID-19 Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 44/2020“ durch „COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 4/2021“ ersetzt.
  2. Ziffer 2
    In Punkt 1.3 wird die Wortfolge „vorerst bis 30. Juni 2021“ durch die Wortfolge „bis 31. Dezember 2021“ ersetzt.
  3. Ziffer 3
    In Punkt 7.3 wird die Wortfolge „in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final)“ durch die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ ersetzt.
  4. Ziffer 4
    In Punkt 12.1.6 wird die Datumsangabe „30. Juni 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

Blümel