BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 7. Juli 2021

Teil römisch zwei

311. Verordnung:

Batterienverordnungs-Novelle 2021

311. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Batterienverordnung geändert wird (Batterienverordnungs-Novelle 2021)

Auf Grund der Paragraphen 13, 13 a, 13 b, 14, 19, 23, Absatz eins und 3, 28 a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Batterienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte Abfälle, wobei zumindest 45% der Gerätealtbatterien je Kalenderjahr, bezogen auf den Durchschnitt der in Summe im betreffenden Kalenderjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren in Verkehr gesetzten Massen an Gerätebatterien (Sammelquote), getrennt gesammelt werden sollen,“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Hersteller von Batterien und Akkumulatoren

Paragraph 3 a,

Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

  1. Ziffer eins
    jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    jede Person, die
    1. Litera a
      gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
    2. Litera b
      ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
    3. Litera c
      einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, bestellt hat, und
  3. Ziffer 3
    jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 459/2004“ durch die Wortfolge „Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. römisch zwei Nr. 102/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Letztvertreiber von Gerätebatterien haben die Letztverbraucher an gut sichtbarer Stelle, nach Möglichkeit im Kassenbereich des Geschäftslokals, über die unentgeltliche Rücknahme von Gerätealtbatterien deutlich und verständlich zu informieren. Weiters haben Letztvertreiber von Gerätebatterien gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Gerätealtbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 17, Absatz 6 und 7 entfallen.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 22, Absatz eins, entfällt im Einleitungsteil der Ausdruck „bis spätestens 1. September 2008“ und wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Steuernummer,“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 25, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Meldeverpflichteten gemäß Absatz eins und 2 die Wortfolge „und der Koordinierungsstelle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 25, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Jeder Abfallsammler und -behandler, der Gerätealtbatterien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus der Europäischen Union ausführt, hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einmal jährlich bis zum 30. Juni des der Ausfuhr folgenden Kalenderjahres die exportierte Masse an Gerätealtbatterien aufgegliedert in Pb-Säure-, NiCd- und sonstige Gerätealtbatterien sowie die entsprechenden Recyclingeffizienzmeldungen der jeweiligen Verwertungs- oder sonstigen Behandlungsanlage zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach dem Paragraph 25, wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt:

„6a. Abschnitt
Bevollmächtigte

Bevollmächtigter für ausländische Personen

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Wird gemäß Paragraph 3 a, Ziffer 2, Litera c, ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2022 in Österreich in Verkehr gesetzte Batterien. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
    2. Ziffer 2
      Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
    3. Ziffer 3
      Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
    4. Ziffer 4
      Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
      1. Litera a
        der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,
      2. Litera b
        die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
      3. Litera c
        die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
      ersichtlich sind.
  2. Absatz 2,Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 3 a, Ziffer 2, für jene Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende weitere Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 7,
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002,
    3. Ziffer 3
      Information jedes betroffenen Herstellers gemäß Paragraph 3 a, Ziffer eins,, der Batterien importiert, über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Batterien, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist,
    4. Ziffer 4
      Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß Paragraph 3 a, Ziffer eins,, die Batterien importieren, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002,
    5. Ziffer 5
      Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, sowie Paragraph 25, Absatz eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    6. Ziffer 6
      Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
    Die Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Absatz 3, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz eins, oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
  4. Absatz 4,Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  5. Absatz 5,Die Pflichten der Hersteller gemäß Paragraph 3 a, Ziffer eins, entfallen nur für Batterien, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß Paragraph 3 a, Ziffer 2, übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
  6. Absatz 6,Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Hersteller kann ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2022 Rechtswirkung.

Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler

Paragraph 25 b,

  1. Absatz eins,Hersteller gemäß Paragraph 3 a, Ziffer 3, haben für ab dem 1. Jänner 2022 in Österreich in Verkehr gesetzte Batterien einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Herstellers für Batterien in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
    2. Ziffer 2
      Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
    3. Ziffer 3
      Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
    4. Ziffer 4
      Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
      1. Litera a
        der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammel- und Behandlungskategorie,
      2. Litera b
        die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
      3. Litera c
        die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
      ersichtlich sind.
  3. Absatz 3,Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers für Batterien und Akkumulatoren, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 7,
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002,
    3. Ziffer 3
      Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, sowie Paragraph 25, Absatz eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    4. Ziffer 4
      Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
    Die Daten gemäß Ziffer eins, sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Absatz 4, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
  5. Absatz 5,Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2022 Rechtswirkung.

Bevollmächtigter in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 25 c,

Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Batterien an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Batterien in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 27, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer eins, durch einen Beistrich ersetzt, der Ziffer 2, der Ausdruck „ , und“ angefügt und nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 93,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 28, erhält Absatz 2 a, die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird nach Absatz 3, eingereiht; folgende Absatz 5 und 6 werden angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen eins, 3 a, samt Überschrift, 5, 17, 21, 22 und 25, der 6a. Abschnitt und Paragraph 27, sowie der Anhang 4 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 6,Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Im Anhang 4 Punkt 5 lautet der zweite Satz:

„Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 14, Im Anhang 4 Punkt 5.6 lautet der erste Satz:

„Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab 1. Mai des laufenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen.“

Gewessler