Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 5. Juli 2021 |
Teil römisch zwei |
306. Verordnung: | 69. Nachtrag zum Arzneibuch |
Auf Grund des Paragraph 2, des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird verordnet:
Die deutschsprachige Fassung des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.1, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die Monographien und Texte der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Mückstein