302. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird
Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 25, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 wird nach dem Wort In Paragraph 5, wird nach dem Wort „solchen“ die Wortfolge „oder in Österreich“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b oder d mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, und von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c mitführen,“von Personen, die einen Impfnachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder d mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, und von Personen, die einen Impfnachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, mitführen,“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a.Paragraph 7 a,
Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 6 als auch die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 7 vor, gelangt § 6 zur Anwendung.“ Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Einreise nach Paragraph 6, als auch die Voraussetzungen für eine Einreise nach Paragraph 7, vor, gelangt Paragraph 6, zur Anwendung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 werden an entsprechender alphabetischer Stelle die Wörter „Armenien“, „Aserbaidschan“, „Bosnien und Herzegowina“, „Brunei“, „Jordanien“, „Kanada“, „Katar“, „Kosovo“, „Moldau“ und „Montenegro“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage 2 wird an entsprechender alphabetischer Stelle das Wort „Russland“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung In Paragraph 13, erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt: und wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3§ 5, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021 treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.“Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2021, treten mit 8. Juli 2021 in Kraft.“
Mückstein