286. Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Freistellung werdender Mütter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung – LF-MSchV)
Auf Grund des § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 170, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß § 170 Abs. 2 LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar.Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß Paragraph 170, Absatz 2, LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar.
(2)Absatz 2,Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 170 Abs. 2 LAG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß Paragraph 170, Absatz 2, LAG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.
Medizinische Indikationen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Medizinische Indikationen gemäß § 170 Abs. 2 Z 1 LAG sind:Medizinische Indikationen gemäß Paragraph 170, Absatz 2, Ziffer eins, LAG sind:
Anämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (z.B. Polyhydramnion);
belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
kongenitale Fehlbildungen;
Mehrlingsschwangerschaften;
eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
Fehlbildungen des Uterus;
Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.
(2)Absatz 2,Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von der bzw. dem das Freistellungszeugnis ausstellenden Fachärztin bzw. Facharzt im Freistellungszeugnis zu begründen.Auch bei Vorliegen von in Absatz eins, genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von der bzw. dem das Freistellungszeugnis ausstellenden Fachärztin bzw. Facharzt im Freistellungszeugnis zu begründen.
Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse
§ 3.Paragraph 3,
Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.
Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die bzw. der das Freistellungszeugnis ausstellende Fachärztin bzw. Facharzt hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.
(2)Absatz 2,Für das Freistellungszeugnis sind das Formular 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und das Formular 2 (zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber), die in der Anlage enthalten sind, zu verwenden.
(3)Absatz 3,Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß § 2 Abs. 2.Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
(4)Absatz 4,Werden an Stelle der in der Anlage enthaltenen Formulare die Formulare entsprechend der Anlage zur Mutterschutzverordnung, BGBl. II Nr. 310/2017, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet, sind diese vom Sozialversicherungsträger und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu akzeptieren.Werden an Stelle der in der Anlage enthaltenen Formulare die Formulare entsprechend der Anlage zur Mutterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet, sind diese vom Sozialversicherungsträger und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu akzeptieren.
Übergangsbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Juli 2021 auf Grund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Landarbeitsgesetzes 2021 ausgestellten Zeugnissen.
Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Kocher