BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 25. Juni 2021

Teil II

276. Verordnung:

COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021

276. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021)

Auf Grund der Paragraphen 16,, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
  2. Absatz 2Personen dürfen in das Bundesgebiet einreisen, sofern dies nach verfassungsrechtlichen oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen oder durch völkerrechtliche Vorschriften geboten ist.

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

Paragraph 2,

  1. Absatz einsNachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
      1. Litera a
        negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
      2. Litera b
        nach Maßgabe der Ziffer 3, gegen COVID-19 geimpft wurde oder
      3. Litera c
        nach Maßgabe der Ziffer 4, von COVID-19 genesen ist.
    2. Ziffer 2
      Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
      1. Litera a
        Vor- und Nachname der getesteten Person,
      2. Litera b
        Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Datum und Uhrzeit der Probenahme,
      4. Litera d
        Testergebnis,
      5. Litera e
        Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
    3. Ziffer 3
      Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
      1. Litera a
        Ablauf von 21 Tagen seit der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf,
      2. Litera b
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
      4. Litera d
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
    4. Ziffer 4
      Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.
  2. Absatz 2Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise
    1. Ziffer eins
      bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden,
    2. Ziffer 2
      bei einem Antigentest mehr als 48 Stunden und
    3. Ziffer 3
      bei einem Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, mehr als 24 Stunden zurückliegt.
  3. Absatz 3Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners darf die Probenahme für das Testergebnis im Zeitpunkt der Einreise
    1. Ziffer eins
      bei Einreisen gemäß Paragraph 5, nicht länger als sieben Tage und
    2. Ziffer 2
      bei Einreisen gemäß Paragraph 7, nicht länger als 72 Stunden
    zurückliegen.
  4. Absatz 4Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein molekularbiologischer Test oder Antigentest auf SARS-CoV-2 einschließlich eines Tests zur Eigenanwendung, sofern er in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
  5. Absatz 5Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.

Registrierung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsPersonen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß Paragraph 25 a, EpiG bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne),
    4. Ziffer 4
      Datum der Einreise,
    5. Ziffer 5
      etwaiges Datum der Ausreise,
    6. Ziffer 6
      Abreisestaat oder -gebiet,
    7. Ziffer 7
      Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
    8. Ziffer 8
      Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    9. Ziffer 9
      Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.
  2. Absatz 2Die Registrierung hat nach Maßgabe des Paragraph 25 a, Absatz 3, EpiG elektronisch zu erfolgen.
  3. Absatz 3Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend Anlage D oder Anlage E vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
  5. Absatz 5Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.

Quarantäne

Paragraph 4,

  1. Absatz einsPersonen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
    1. Ziffer eins
      an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
    2. Ziffer 2
      in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,
    anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen.
  2. Absatz 2Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten.
  3. Absatz 3Die Quarantäne darf zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.

2. Abschnitt
Einreisebestimmungen

Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1)

Paragraph 5,

Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.

Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 2)

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Einreise aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    2. Ziffer 2
      Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    3. Ziffer 3
      Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    4. Ziffer 4
      Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen,
    5. Ziffer 5
      Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
    6. Ziffer 6
      Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen, und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    7. Ziffer 7
      Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    8. Ziffer 8
      Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    9. Ziffer 9
      Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
    10. Ziffer 10
      Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
    11. Ziffer 11
      Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
    12. Ziffer 12
      Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
    13. Ziffer 13
      humanitäre Einsatzkräfte,
    14. Ziffer 14
      eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 8,,
    15. Ziffer 15
      Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
    16. Ziffer 16
      Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen und
    17. Ziffer 17
      Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 17 haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
  3. Absatz 3Die Quarantänepflicht gemäß Absatz 2, gilt nicht bei der Einreise
    1. Ziffer eins
      zu beruflichen Zwecken
      1. Litera a
        zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Amtssitzgesetzes oder
      2. Litera b
        im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt, und
    2. Ziffer 2
      von Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 13 bis 16.

Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten

Paragraph 7,

  1. Absatz einsSonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
  2. Absatz 2Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
  3. Absatz 3Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Absatz 2, gelten nicht für die Einreise
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
      1. Litera a
        zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
      2. Litera b
        zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
    2. Ziffer 2
      von Personen, die einen Impfnachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, c oder d mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind,
    3. Ziffer 3
      von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Ziffer 2, einreisen, und
    4. Ziffer 4
      von Personen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 12 bis 16.

Einreise aus medizinischen Gründen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsAbweichend von den Paragraphen 5 bis 7 ist die Einreise von
    1. Ziffer eins
      österreichischen Staatsbürgern,
    2. Ziffer 2
      Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
    3. Ziffer 3
      Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,
    ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.
  2. Absatz 2Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F oder der Anlage G vorzuweisen.

3. Abschnitt
Beförderungsbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsBeförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden.
  2. Absatz 2Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise gemäß Paragraph 6, Absatz eins, untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 nicht in das Bundesgebiet befördern.

4. Abschnitt
Ausnahmen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
    1. Ziffer eins
      zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
    2. Ziffer 2
      ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
    4. Ziffer 4
      im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt ferner nicht für
    1. Ziffer eins
      Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
    2. Ziffer 2
      die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    3. Ziffer 3
      die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß Paragraph 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1960,, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, StVO 1960,
    4. Ziffer 4
      die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
    5. Ziffer 5
      die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

Minderjährige

Paragraph 11,

Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne für diese als beendet.

5. Abschnitt
Behördliche Überprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
  2. Absatz 2Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach Paragraph 12 b, des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.
  4. Absatz 4Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den Paragraphen 8 und 10 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, glaubhaft zu machen. In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.

6. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Streichung eines Staates oder Gebietes aus der Anlage 1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Streichung Paragraph 7, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass keine Quarantäne anzutreten ist.
  3. Absatz 3Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

Mückstein