BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 25. Juni 2021

Teil II

273. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung S33 Knoten St. Pölten – St. Pölten Nord

273. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Knoten St. Pölten – St. Pölten Nord der S33 Kremser Schnellstraße (Section Control-Messstreckenverordnung S33 Knoten St. Pölten – St. Pölten Nord)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei teilweiser Führung des Verkehrs im Gegenverkehr – folgende Abschnitte der S33 Kremser Schnellstraße festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Knoten St. Pölten der Abschnitt
    1. Litera a
      zwischen km 5,680 und km 0,600 des rechten Fahrstreifens auf der Richtungsfahrbahn St. Pölten und zwischen km 6,795 und km 0,600 des linken Fahrstreifens auf der Richtungsfahrbahn St. Pölten einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Krems sowie
    2. Litera b
      zwischen km 6,795 und km 0,600 der Richtungsfahrbahn St. Pölten einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Krems
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung Krems der Abschnitt der Richtungsfahrbahn Krems zwischen k 2,745 und km 6,725.

Paragraph 2,

Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Paragraph 3,

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, sowie Paragraph 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, tritt mit 25. August 2021 in Kraft; Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, tritt mit Ablauf des 22. August 2021 außer Kraft.

Gewessler