BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 24. Juni 2021

Teil römisch zwei

272. Verordnung:

Änderung der Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

272. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank geändert wird

Auf Grund von Paragraph 30 a, Absatz 9 a, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet wie folgt:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Von einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank betroffene Fahrzeugklassen im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      Personenkraftwagen (Klasse M1),
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1),
    3. Ziffer 3
      Motorräder (Klasse L3e),
    4. Ziffer 4
      Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
    5. Ziffer 5
      Motordreiräder (Klasse L5e),
    6. Ziffer 6
      vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),
    7. Ziffer 7
      vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e).
  2. Absatz 2,Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sind von der Verpflichtung einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Ziffer 2 und Ziffer 3, erhalten die Bezeichnung „3.“ und „4.“.

b) Nach Ziffer eins, wird folgende Ziffer 2, eingefügt:

  1. Ziffer 2
    die Unternehmer, die Lieferungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 4 NoVAG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, ausführen,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird die Wortfolge „§ 1 Ziffer eins bis 9 durch die Wortfolge „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“ und lautet wie folgt:

Paragraph 5,

Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer 3, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. Ziffer eins
    bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
  2. Ziffer 2
    bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen,
  3. Ziffer 3
    bei Änderungen der Type des Kraftfahrzeuges auf eine in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannte Fahrzeugklasse, wenn für das Kraftfahrzeug nicht bereits die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, eingefügt:

Paragraph 4,

Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer 2, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. Ziffer eins
    bei Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NoVAG 1991,
  2. Ziffer 2
    nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,
  3. Ziffer 3
    nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NoVAG 1991, wenn die Bescheinigung, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, VersStG 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt, nicht vorgelegt wurde,
  4. Ziffer 4
    nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die für die Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer bestimmt sind, in Anspruch genommen wurde,
  5. Ziffer 5
    nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 6.“ und lautet wie folgt:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach Paragraph 2, Ziffer 4, Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:
    1. Ziffer eins
      bei Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NoVAG 1991, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erfolgt ist,
    2. Ziffer 2
      nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, in Anspruch genommen wurde,
    3. Ziffer 3
      nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, erfolgt ist,
    4. Ziffer 4
      nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen auf privilegierte Personen und Einrichtungen, welche nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, oder auf Personen und Einrichtungen, für welche eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht, wenn die Zulassungssperre nicht bereits gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, erfolgt ist,
    5. Ziffer 5
      bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 12 a, NoVAG 1991.
  2. Absatz 2,Diese von den nach Paragraph 2, Ziffer 4, Zuständigen zu setzende Zulassungssperre betrifft die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Kraftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie in der Zulassungsevidenz oder Genehmigungsdatenbank erfasst sind.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 7.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8.“ und es wird die Wortfolge „§ 3, Paragraph 4, oder Paragraph 5, Absatz eins, durch die Wortfolge „§ 3, Paragraph 4,, Paragraph 5, oder Paragraph 6, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9.“ und es wird die Wortfolge „§ 5 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 durch die Wortfolge „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, angefügt:

Paragraph 10,

Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 9,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“

Blümel