BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 22. Juni 2021

Teil römisch zwei

268. Verordnung:

Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021

268. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 – BilDokV 2021)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 7, Absatz 3 und 4, Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, sowie
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 4, Absatz 4, und 8 Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
wird – hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des 4. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, Gesamtevidenz

Paragraph 4,

Erhebungsstichtage

Paragraph 5,

Dateneinbringung und Berichtstermine

3. Abschnitt, Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

Paragraph 6,

Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter

Paragraph 7,

Verfahrensabläufe

Paragraph 8,

Abfrageberechtigungen

4. Abschnitt, Bundesstatistik zum Bildungswesen

Paragraph 9,

Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen

5. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 10,

Verweisungen

Paragraph 11,

Übergangsbestimmung

Paragraph 12,

Inkrafttreten

Anlage 1

(zu Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 9,)

Anlage 2

(zu den Paragraphen 6, 7, 8,)

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 2,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020;
  2. Ziffer 2
    unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020;
  3. Ziffer 3
    unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des IQS-Gesetzes – IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,;
  4. Ziffer 4
    unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht.

2. Abschnitt
Gesamtevidenz

Erhebungsstichtage

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 15 und Anlage 5 Ziffer 19, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  3. Absatz 3,Bei
    1. Ziffer eins
      lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen),
    2. Ziffer 2
      Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
    3. Ziffer 3
      Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
    ist abweichend von Absatz eins, erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

Dateneinbringung und Berichtstermine

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formate zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
      spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
      spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
      spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
      1. Litera a
        Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
      2. Litera b
        Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. Litera c
        anderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
      spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres.
  3. Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 16, BilDokG 2020 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule, unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebungen durchgeführt werden, dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) für die 3. und 4. bzw. 7. und 8. Schulstufe hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstellungen die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Daten betreffend Schule, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrern gemäß Anlage 10 Ziffer eins bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 spätestens in der 42. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres, hinsichtlich jener Schulen der Sekundarstufe römisch eins, die durch das IQS für die Teilnahme im Rahmen einer Sonderstichprobe ausgewählt wurden, spätestens in der 40. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 Ziffer 15 bis 17 BilDokG 2020 spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der durch die zuständigen Lehrerinnen und Lehrer nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gespräche gemäß Anlage 10 Ziffer 18, BilDokG 2020 binnen Wochenfrist nach Abschluss der Gespräche, für die Volksschule jedenfalls bis spätestens Ende des Sommersemesters, für die Schulen der Sekundarstufe römisch eins jedenfalls bis spätestens Ende des Wintersemesters.
  3. Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Zwischen den in Absatz 2, Ziffer eins, festgelegten Berichtsterminen und den Kompetenzerhebungen anfallende oder geänderte Daten sind unverzüglich zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Nach Durchführung der Kompetenzerhebungen durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß Paragraph 7, Absatz 2, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Anlage 10 Ziffer eins bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020) und Absatz 2, Ziffer 2, (Anlage 10 Ziffer 15 bis 17 BilDokG 2020) binnen vier Wochen nach Ende des Testfensters zu bestätigen.

Verfahrensabläufe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Testungen haben für Schülerinnen und Schüler der Volksschule im jeweiligen Sommersemester, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe römisch eins im jeweiligen Wintersemester gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des IQS stattzufinden. Die Bekanntgabe der Testfenster hat jeweils bis 31. März für das nächstfolgende Schuljahr zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Lehrerin bzw. der Lehrer ist zuständig für die Vorbereitung (zB Zuweisung der Tests an die Schülerinnen und Schüler) und die Durchführung (inklusive Erfassung der Teilnahmedaten, der Antworten bzw. der Bewertungen der Antworten) der Testungen. Die Erfassung der Leistungs- und Kontextdaten gemäß Anlage 2 hat in elektronischer Form nach den Vorgaben des IQS zu erfolgen. Bei Datenverarbeitungen hinsichtlich der Kompetenzerhebungen werden Lehrerinnen und Lehrer nicht als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Z7 DSGVO tätig.
  3. Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Abschluss der Testungen durch die Lehrerinnen bzw. Lehrer spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters eine Freigabe für die gesamte Schule durchzuführen.

Abfrageberechtigungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich sämtlicher Daten zu den Kompetenzerhebungen, die ihre oder seine Schule betreffen, und
    2. Ziffer 2
      die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 2 Ziffer 4, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Ziffer 5, Attribut „klasse“ sowie Ziffer 6 und Ziffer 7, jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.
  2. Absatz 2,Zu Zwecken der Schulentwicklung sowie der Unterrichts- und Förderplanung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG sind nach Abschluss der Kompetenzerhebungen folgende Personen zur Abfrage der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich der zusammenfassenden Ergebnisse auf Ebene der Schule, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen sowie der individuellen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler,
    2. Ziffer 2
      die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen, jeweils bezogen auf Klassen, Unterrichtsgruppen und Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Lehrerin bzw. der jeweilige Lehrer unterrichtet, und
    3. Ziffer 3
      die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte hinsichtlich der sie betreffenden Ergebnisse der Kompetenzerhebungen.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Abfragen gemäß Absatz eins und 2 hat
    1. Ziffer eins
      das IQS der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine dem Absatz 2, Ziffer eins, entsprechende Abfrageberechtigung einzuräumen,
    2. Ziffer 2
      die Schulleiterin oder der Schulleiter
      1. Litera a
        jenen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Testung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorbereiten, durchführen und abschließen sowie
      2. Litera b
        jenen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten (Absatz 2, Ziffer 2,),
      eine Abfrageberechtigung im Wege eines sicher übermittelten Zugangscodes einzuräumen, und
    3. Ziffer 3
      die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schülerinnen und Schülern, die an den Kompetenzerhebungen teilgenommen haben, sowie deren Erziehungsberechtigten die entsprechende Abfrageberechtigung mittels eines Zugangscodes einzuräumen.
    Für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins und 2 sind die vom Dienstgeber gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bereitgestellten elektronischen Postfächer heranzuziehen. Sofern kein solches besteht, sind die Zugangscodes der Lehrerin oder dem Lehrer persönlich und gesichert zu übergeben. Keinesfalls dürfen für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins bis 3 private E-Mail-Postfächer verwendet werden.
  4. Absatz 4,Auf Abfragen gemäß Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind die Paragraphen 13 bis 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, anzuwenden.

4. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen

Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme der Ziffer 12, [Element „schulpflichtverletzung“]) zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden Paragraph 4 und Paragraph 5, dieser Verordnung Anwendung.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 10,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmung

Paragraph 11,

Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz sind die Testfenster für das Schuljahr 2021/22 bis Ende des Schuljahres 2020/21 bekanntzugeben.

Inkrafttreten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft. Abweichend davon finden die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie der Anlage 2 auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung.
  2. Absatz 2,Bis zu dem in Absatz eins, erster Satz genannten Zeitpunkt gelten Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz eins und 2 sowie die Anlage 1 der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, weiter.

Faßmann     Köstinger

Anlage 1 zu Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 9 Daten für die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.

1.3 Die „semestrierte Oberstufe“ (bzw. auslaufend die „Neue Oberstufe“) umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen.

2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „bildungsdokumentation_schueler“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)

mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen

absender

mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

vbPKBF

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar)

svnr

bis zur Ausstattung mit bPK mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist

gebdat

mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers

geschlecht

mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde)

staat

mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

erstsprache1

mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache1

mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

spf

mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“

integr-berufsausb

mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“

plz

mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes

ort

mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers

zusatzort

mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“

matrikel

für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen

eingeschult

mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland)

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

beginn

mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

stand

mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:

 

„aa“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung

 

„ab“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung

 

„ac“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung

 

„ad“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung

 

„ae“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung

 

„ag“

erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, SchOG)

 

„ah“

erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, SchOG) bzw. in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„al“

erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch

 

„am“

erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„an“

erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„ao“

erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.)

 

„ar“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung

 

„as“

erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung

 

„at“

erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule

 

„av“

erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung

 

„ay“

erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium

 

„az“

erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)

 

„ba“

Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung

 

„bb“

nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule

 

„be“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, SchUG in Verbindung mit Paragraph 82 a, SchUG)

 

„bh“

nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule)

 

„bl“

vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, SchUG)

 

„bo“

nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule

 

„br“

Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres

 

„bs“

vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung

 

„bt“

nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule

 

„bu“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV

 

„bv“

Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, SchUG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, SchPflG) oder Abmeldung

 

„bw“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV

 

„bz“

sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung

 

„eb“

nicht abschließende Externistenprüfung bestanden

 

„en“

Externistenprüfung nicht bestanden

 

„ff“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2, oder 2a SchUG) bzw. des Semesters

 

„fm“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-BKV

 

„fn“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe

 

„fp“

Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch

 

„fs“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (Paragraph 17, Absatz 5, SchUG)

 

„fu“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (Paragraph 26, SchUG) bzw. eines Semesters

 

„fv“

Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. -semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation)

 

„fw“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz eins, SchUG) bzw. des Semesters

 

„kl“

letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden

 

„kw“

erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden

 

„ne“

Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung

 

„nf“

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2, oder 2a SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule

 

„ni“

Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung)

 

„nm“

Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-BKV an der meldenden Schule

 

„nn“

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule

 

„nq“

Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung

 

„nr“

Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres

 

„ns“

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (Paragraph 17, Absatz 5, SchUG)

 

„nu“

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (Paragraph 26, SchUG) bzw. eines Semesters an dieser Schule

 

„nw“

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz eins, SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule

 

„up“

Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch

ende

mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“ oder „b“ bzw. lautet „kl“)

6. Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des laufenden Schuljahres

semester

bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen

 

„w“

für die Meldung zum Wintersemester

 

„s“

für die Meldung zum Sommersemester

 

„l“

für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang

 

sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

organisation

mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung:

 

„g“

für ganzjährig

 

„h“

für halbjährig (semesterweise)

 

„l“

für lehrgangsmäßig

 

„m“

für modular (SchUG-BKV)

 

„o“

für „Neue Oberstufe“

 

„p“

für „semestrierte Oberstufe“

 

„s“

für saisonmäßig und

 

„v“

für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn

schulstufe

mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

sfkz

mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

bilingual

mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (Paragraph 16, Absatz 3, SchUG), in folgenden Ausprägungen:

 

„d“

für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht

 

„k“

für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht

 

„t“

für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht

bilingualsprache

mit der Angabe der Sprache gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis

deutschfoerderung

mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung erhält, in folgenden Ausprägungen:

 

„kdf“

für keine Deutschfördermaßnahme

 

„daz“

für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache

 

„kl“

für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse

 

„kli“

für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse

 

„ku“

für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs

 

„kui“

für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs

betreuung

mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen von der Schülerin oder vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung:

 

„0“

für keine Nutzung (bzw. kein Angebot)

 

„1“

für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche

 

„2“

für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche

 

„3“

für Anmeldung/Nutzung für drei Tage pro Woche

 

„4“

für Anmeldung/Nutzung für vier Tage pro Woche

 

„5“

für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche

betreuungsform

mit der Angabe, ob bzw. welche Art der Betreuungsform besucht wird:

 

„g“

„getrennte“ Form

 

„v“

„verschränkte“ Form, nur möglich, wenn „betreuung“ = „5“

 

„k“

keine Betreuung, nur möglich, wenn „betreuung“ = „0“

7. Das Element erstsprachenunterricht ist ein Kind-Element von „ausbildungsdetails“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im laufenden Schuljahr bzw. Semester in Form des „muttersprachlichen Unterrichts“ unterrichtet wird, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

fach

mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis

gegenstandsart

mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung:

 

„fk“

für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich

 

„fi“

für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich

 

„uk“

für unverbindliche Übung in Kursform

 

„ui“

für unverbindliche Übung in integrativer Form

wochenstunden

mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel

8. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer Schülerin oder eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht

semester

bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen

 

„w“

für die Meldung zum Wintersemester

 

„s“

für die Meldung zum Sommersemester

 

„l“

für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,

 

sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

organisation

mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung:

 

„g“

für ganzjährig

 

„h“

für halbjährig (semesterweise)

 

„l“

für lehrgangsmäßig

 

„m“

für modular (SchUG-BKV)

 

„o“

für „Neue Oberstufe“

 

„p“

für „semestrierte Oberstufe“

 

„s“

für saisonmäßig und

 

„v“

für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn

schulstufe

Mit der von der Schülerin oder vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

sfkz

mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

deutschfoerderung

mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung am Ende des abgelaufenen Schuljahres (bzw. Semesters oder Lehrganges) erhalten hat, in folgenden Ausprägungen:

 

„kdf“

für keine Deutschfördermaßnahme

 

„daz“

für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache

 

„kl“

für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse

 

„kli“

für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse

 

„ku“

für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs

 

„kui“

für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs

jahreserfolg

mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung:

 

„a“

für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, SchUG)

 

„b“

für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz SchUG-BKV)

 

„e“

für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (Paragraph 25, Absatz 3, SchUG)

 

„f“

für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (Paragraph 25, Absatz 9, SchUG)

 

„g“

für Beurteilung mit gutem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, SchUG)

 

„h“

für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ nach Unterricht gemäß dem höheren Leistungsniveau (Paragraph 25, Absatz 5, SchUG)

 

„k“

für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (Paragraph 25, Absatz 2, SchUG – „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer eins, SchUG)

 

„l“

für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG

 

„m“

für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. mehrfach behinderte Kinder (Paragraph 25, Absatz 6, SchUG)

 

„n“

für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) – soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft

 

„o“

Für Schülerinnen und Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schülerinnen und Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.)

 

„p“

für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz SchUG)

 

„r“

für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (Paragraph 25, Absatz 8, SchUG)

 

„s“

für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (Paragraph 25, Absatz 5 a, SchUG)

 

„v“

für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (Paragraph 25, Absatz 4, SchUG)

 

„w“

für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz SchUG)

 

„x“

für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, erster und zweiter Satz SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 2, SchUG)

 

„y“

für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,)

 

„z“

für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-BKV

nichtgen

mit der Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen)

wdhp-angetr

mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. gemäß Paragraph 23, SchUG, zu denen die Schülerin oder der Schüler angetreten ist

wdhp-bestand

mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw.

wiederholung

mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß Paragraph 27, SchUG bzw. Paragraph 28, SchUG-BKV), in folgenden Ausprägungen:

 

„a“

für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen

 

„b“

für berechtigt zum Wiederholen

 

„n“

für nicht berechtigt zum Wiederholen

9. Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

fach

mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis

sprachennr

für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt („1“, „2“, „3“, „4“)

pflichtig

mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung:

 

„a“

für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand

 

„f“

für Freigegenstand

 

„p“

für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand

 

„s“

für Seminar

 

„u“

für unverbindliche Übung

 

„v“

für verbindliche Übung

10. Das Element erstsprachenunterricht_erfolg ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester in Form des „muttersprachlichen Unterrichts“ unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

fach

mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis

gegenstandsart

mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung:

 

„fk“

für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich

 

„fi“

für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich

 

„uk“

für unverbindliche Übung in Kursform

 

„ui“

für unverbindliche Übung in integrativer Form

wochenstunden

mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel

11. Das Element leistungsbeurteilung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für die Pflichtgegenstände Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

fach

mit der Angabe des Faches (Gegenstands), in folgender Differenzierung:

 

„d“

für den Pflichtgegenstand Deutsch

 

„e“

für den Pflichtgegenstand Englisch

 

„f“

für den Pflichtgegenstand Französisch

 

„s“

für den Pflichtgegenstand Spanisch

 

„i“

für den Pflichtgegenstand Italienisch

 

„m“

für den Pflichtgegenstand (Angewandte) Mathematik

beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufen gem. Paragraph 14, Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen), der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gem. Paragraph 18, Absatz 4, SchUG, bzw. mit der Angabe, ob die Feststellungsprüfung gem. Paragraph 20, Absatz 3, SchUG gestundet wurde, in folgender Differenzierung:

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5“

Nicht genügend

 

„n“

Nicht beurteilt

 

„g“

Gestundet

12. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Schülerin oder für jeden Schüler, die oder der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

unentsch-tage-vorjahr

mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)

verwarnungen-vorjahr

mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)

strafanz-vorjahr

mit der Anzahl der seitens der Schule erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)

13. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) – bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt – und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse

semester

bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen

 

„w“

für die Meldung zum Wintersemester

 

„s“

für die Meldung zum Sommersemester

 

„l“

für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,

 

sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation

termin

mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde)

extern

mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder beim Prüfungskandidaten um eine Externistin bzw. einen Externisten „e“ oder eine (ehemalige) Schülerin oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt

zulassung

mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen:

 

„0“

für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung)

 

„1“

für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen

 

„2“

für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen

 

„3“

für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen

 

Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste

ergebnis

mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen:

 

„a“

mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer eins, SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„b“

bestanden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 3, SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„d“

nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in drei Prüfungsgebieten (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„e“

nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in einem Prüfungsgebiet (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„g“

mit gutem Erfolg bestanden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 2, SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„l“

letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (Paragraph 40, Absatz eins, SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„n“

Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung

 

„t“

Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, Paragraph 36 a, Absatz 3, letzter Satz SchUG bzw. Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV)

 

„v“

nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„z“

nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in zwei Prüfungsgebieten (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV)

14. Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

termin

mit dem Datum des Prüfungszeugnisses

schulstufe

mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

sfkz

mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

art

mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen:

 

„a“

Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland)

 

„b“

Prüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, SchUG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht)

 

„g“

Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts)

 

„k“

über eine Schulstufe

 

„m“

Studienberechtigungsprüfung

 

„s“

Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung)

 

„u“

über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände

erfolg

mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung:

 

„a“

für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg

 

„g“

für Beurteilung mit gutem Erfolg

 

„e“

für erfolgreich bestanden

 

„n“

für nicht bestanden (negative Beurteilung)

 

„o“

ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.)

15. Das Element bildungsverlauf-vor-schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schülerin oder Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

kindergartenjahre

mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung:

 

„0“

Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„1“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während eines Kindergartenjahrs unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„2“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zweier Kindergartenjahre unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„3“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„4“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„5“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„9“

Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden

16. Das Element elementarbildungsdetails ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf-vor-schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr in einer elementarpädagogischen Einrichtung (Eingabe „1“ bis “5 im Feld „kindergartenjahre“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

kindergartenjahr

mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres in einer elementarpädagogischen Einrichtung

monate

mit der Angabe, wie viele Monate im betreffenden Kindergartenjahr ein Besuch der elementarpädagogischen Einrichtung erfolgte (liegen keine Informationen über die Dauer in Monaten vor, so ist hier „-“ anzugeben)

ausmass

Mit der Angabe des durchschnittlichen Stundenausmaßes pro Woche des Besuchs der elementarpädagogischen Einrichtung im betreffenden Kindergartenjahr (liegen keine Informationen über das Ausmaß vor, so ist hier „-“ anzugeben)

sprachfoerderung

mit der Angabe, in welchem Ausmaß im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung in Deutsch erfolgte, in folgenden Ausprägungen:

 

„e“

durchschnittlich einmal pro Woche

 

„z“

durchschnittlich zweimal pro Woche

 

„n“

durchschnittlich dreimal oder öfter pro Woche

 

„k“

keine besondere Sprachförderung in Deutsch

 

„-“

Es liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor

Anlage 2 zu den Paragraphen 6, 7, 8

Daten für die individuellen Kompetenzerhebungen

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.

1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BIST-Verordnung“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,.

2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)

absender

mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerin oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

bPKBF

mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden

gebj

mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ)

gebm

mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM)

geschlecht

mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde)

staat

mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

erstsprache1

mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache1

mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

spf

mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“

matrikel

für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des laufenden Schuljahres

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

schulstufe

mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe römisch eins. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

6. Das Element domaenen ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

gruppe_deutsch

mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Deutsch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Ziffer 5, (Element „ausbildung“) einzugeben

gruppe_mathematik

mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Mathematik unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Ziffer 5, (Element „ausbildung“) einzugeben

gruppe_englisch

mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Fach Englisch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Ziffer 5, (Element „ausbildung“) einzugeben; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu.

7. Daten aus der Testadministration, die im Laufe der Durchführung der Kompetenzerhebungen und der Reflexionsgespräche in der Datenbasis des IQS verarbeitet werden:

Attribut

Wert

erhebungs-ID

dient der Zuordnung der Testmaterialien und wird in der Datenbasis pro Schülerin und Schüler generiert

kedat-d

Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Deutsch

kedat-e

Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Englisch; ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben

kedat-m

Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Mathematik

teilnahme-d

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Deutsch in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„a_bist“

Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, BIST-Verordnung

teilnahme-e

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Englisch in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„f_e“

freiwillige Teilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG

 

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„a_bist“

Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, BIST-Verordnung

 

„n_e“

Nichtteilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache

teilnahme-m

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Mathematik in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG

 

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„a_bist“

Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, BIST-Verordnung

gespraech

mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte

lehrperson_deutsch

mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_deutsch“

lehrperson_mathematik

mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_mathematik“

lehrperson_englisch

mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_englisch“; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu.