BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Juni 2021

Teil römisch zwei

261. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21

261. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 6, 10, 21 b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63 c, 68 a bis 81 und 132 c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, der Paragraphen 18 bis 21, 22, 22 a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82 m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, der Paragraphen 5, Absatz 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4 a, Absatz 2 und 3 entfallen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11 b, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der im Sommersemester 2021 in einem Deutschförderkurs war, ein Ergebnis gemäß Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer eins, oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Beim Singen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann oder ein Durchlüften nicht möglich ist oder der Unterricht in einem beengten Raum, gemessen an den Kubikmetern je Person unter Berücksichtigung der körperlichen Reife der Personen, stattfindet.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand gemäß Anlage A einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden
    1. Ziffer eins
      bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
    2. Ziffer 2
      kurzfristig bei sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung und
    3. Ziffer 3
      bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.

Der Unterricht im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ kann auch in der Form von Sportkunde oder zu Gesundheitsthemen erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 34, Absatz 2, wird der Satz „Die Paragraphen 25 bis 27 und Paragraph 32, sind anzuwenden.“ durch den Satz „§ 19 Absatz 2,, Paragraph 25,, Paragraph 27 und Paragraph 32, sind anzuwenden.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 36, wird nach der Wendung „Berufsfindung“ die Wendung „sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Wettbewerben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins, der Anlage A lautet:

„3.2.1 An Schulen müssen alle Personen, die nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind, im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) tragen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 4 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 11 b,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 36, sowie Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins, der Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.“

Faßmann