Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 11. Juni 2021 |
Teil römisch zwei |
259. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21 (C-SoSch-VO 2021) |
Aufgrund des Paragraph 132 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, des Paragraph 82 m, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, sowie Paragraph 3, Ziffer 3, CovidHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2021) während der Hauptferien des Schuljahres 2020/21 (C-SoSch-VO 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 3, wird die Wendung „die entweder einen Aufholbedarf in zumindest einem Pflichtgegenstand aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2020/21 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am“ durch die Wendung „auf den“ ersetzt und die Wendung „der Aufholbedarf“ durch die Wendung „die Vorbereitung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wendung „20. Mai 2021“ durch die Wendung „21. Juni 2021“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler sind zum Zwecke der Verwaltung der Sommerschule Daten der Schülerinnen und Schüler, die für die Teilnahme an der Sommerschule angemeldet werden, automationsgestützt an das zentrale IT-System zu übermitteln.“
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem Wort „Schulleitung“ die Wendung „für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Zeitraum kann für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe Ergänzungsunterricht in einer Woche oder beiden Wochen im Ausmaß von zumindest 20 und höchstens 40 Unterrichtsstunden durchgeführt werden.“
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wendung „20. Mai 2021“ durch die Wendung „21. Juni 2021“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 5, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Ab der 9. Schulstufe kann der Ergänzungsunterricht in Form von Kursen in einzelnen Pflichtgegenständen durchgeführt werden. Ein Kurs, der auch einzeln besucht werden kann, hat zumindest 4 Unterrichtsstunden zu umfassen. Teilnehmer, die im Schuljahr 2021/22 erstmalig eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder ein Oberstufenrealgymnasium besuchen werden, müssen an Kursen im Ausmaß von zumindest 20 Unterrichtsstunden teilnehmen.“
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem Wort „Gruppe“ die Wendung „oder eines Kurses“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Ab der 9. Schulstufe darf der Unterricht bis 18.00 Uhr dauern.“
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 11, Der bisherige Text des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 2, angefügt:
Faßmann