256. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 247/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 4a wird nach dem Wort „Für“ das Wort „Inhaber,“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 4 a, wird nach dem Wort „Für“ das Wort „Inhaber,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Abs. 4 gilt sinngemäß für Inhaber und Betreiber eines Arbeitsortes, sofern diese unmittelbaren Kundenkontakt haben.“Absatz 4, gilt sinngemäß für Inhaber und Betreiber eines Arbeitsortes, sofern diese unmittelbaren Kundenkontakt haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „17“ durch die Zahl „16“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahl „17“ durch die Zahl „16“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 13 Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 13, Absatz 2, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 13 Abs. 3 wird folgende Z 6 angefügt:Dem Paragraph 13, Absatz 3, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 7, letzter Satz lautet:
„Für sonstige Proben und künstlerische Darbietungen gilt Abs. 2 Z 2 und § 10 Abs. 2 sinngemäß.“„Für sonstige Proben und künstlerische Darbietungen gilt Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 2, sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Zusammenkünfte im Rahmen von“.In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Zusammenkünfte im Rahmen von“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 16a Abs. 3 wird die Wortfolge „Für Zusammenkünfte im Rahmen von Gelegenheitsmärkten“ durch das Wort „Es“ ersetzt.In Paragraph 16 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Für Zusammenkünfte im Rahmen von Gelegenheitsmärkten“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 10 Abs. 4a und 5a, § 13 Abs. 2, 3 und 7, § 16 Abs. 1 sowie § 16a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2021 treten mit 10. Juni 2021 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 4 a und 5 a, Paragraph 13, Absatz 2, 3 und 7, Paragraph 16, Absatz eins, sowie Paragraph 16 a, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2021, treten mit 10. Juni 2021 in Kraft.“
Mückstein