BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 2. Juni 2021

Teil II

247. Verordnung:

4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung

247. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 4 :,

„Taxis, Seil- und Zahnradbahnen und Reisebusse sowie Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 wird jeweils die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wort- und Zeichenfolge „180 Tagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a und Ziffer 7, wird jeweils die Wortfolge „drei Monate“ durch die Wort- und Zeichenfolge „90 Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b,, c und d wird jeweils die Wortfolge „neun Monate“ durch die Wort- und Zeichenfolge „270 Tage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „ein Nachweis nach Paragraph 4, Absatz 18, oder“.

Novellierungsanordnung 6, Im Schlussteil des Paragraph eins, Absatz 2, wird die Zahl „16“ durch die Zeichenfolge „16a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt und nach der Wortfolge „einzuhalten und“ wird die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Taxis, Seil- und Zahnradbahnen und Reisebusse sowie Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBei der Benützung von Taxis und taxiähnlichen Betrieben dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderung, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
  3. Absatz 3Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, gilt sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      In geschlossenen oder abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abgedeckte Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass 75 % der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden;
    3. Ziffer 3
      Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  4. Absatz 4Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
    1. Ziffer eins
      In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 6, sinngemäß.
    3. Ziffer 3
      Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
    4. Ziffer 4
      Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b wird jeweils die Zahl „20“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, entfällt die Wortfolge „wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Absatz 3, nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Dienstleistungserbringung“ durch das Wort „Dienstleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, Absatz 6, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz 7, wird die Zahlenfolge „22.00“ durch die Zahlenfolge „24.00“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt; die Wortfolge „höchstens jedoch sechs minderjährige Kinder,“ entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „16“ ersetzt; die Wortfolge „höchstens jedoch zehn minderjährige Kinder,“ entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Zahlenfolge „22.00“ durch die Zahlenfolge „24.00“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 6, Absatz 10, wird die Wort- und Zeichenfolge „22:00 Uhr und 05:00 Uhr des folgenden Tages“ durch die Wort- und Zeichenfolge „00:00 Uhr und 05.00 Uhr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 7, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 7, Absatz 6 bis 8 wird jeweils die Zeichenfolge „Abs. 5“ durch die Zeichenfolge „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Zahlenfolge „22.00“ durch die Zahlenfolge „24.00“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 9, Absatz 4, wird die Zahlenfolge „22.00“ durch die Zahlenfolge „24.00“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 9, Absatz 9, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, wird vor dem Wort „eine“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz wird nach der Wortfolge „genannten Bereichen“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 10, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aFür Betreiber und Arbeitnehmer von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß Paragraph 6, mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt Absatz 2 und 4 mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      jeweils ein aktuell gültiger Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen ist und
    2. Ziffer 2
      auch im Freien eine Maske bzw. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz wird nach der Wortfolge „mit Kindern“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2, letzter Satz wird nach der Wortfolge „mit Kunden“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 10, Absatz 7, wird nach dem Wort „Arbeitgebers“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 4, wird jeweils nach der Wortfolge „Besuchs bzw. Aufenthalts“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer eins und Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer eins, wird jeweils nach dem Wort „diese“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Kontakt mit Bewohnern“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Kontakt mit Patienten“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZusammenkünfte sind nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      daran in geschlossenen Räumen höchstens acht Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
    2. Ziffer 2
      daran im Freien höchstens 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
    3. Ziffer 3
      sie nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 stattfinden.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 13, entfällt Absatz 2 und erhalten die Absatz 3 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(8)“.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 13, Absatz 2, wird der Ziffer 3, folgender Satz angefügt:

„Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Freien gilt Paragraph 6, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „die Hälfte“ durch die Zeichenfolge „75 %“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, wird jeweils die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ und die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 13, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „3 und 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 13, Absatz 6, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 13, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt Paragraph 10, sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt Paragraph 8, Absatz 7, letzter Satz sinngemäß. Für sonstige Proben und künstlerische Darbietungen gilt Absatz 2 und 8 und Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 13, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Bei Zusammenkünften von nicht mehr als acht Personen gilt keine Abstands- und Maskenpflicht. In diese Zahl sind minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 13, Absatz 9 a, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“ und die Zahl „2“ wird durch die Zahl „1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 13, Absatz 10, wird im Einleitungssatz die Zahl „7“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 13, Absatz 10, Ziffer 2,, 3, 5, 6 und 7 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4 Ziffer 5 und Absatz 7 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3 Ziffer 5 und Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 13, Absatz 10, Ziffer 10, wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3 Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 6 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 13, Absatz 10, Ziffer 10, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „50“ ersetzt und die Wortfolge „zuzüglich vier Betreuungspersonen“ entfällt.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, wird vor der Wortfolge „einen Nachweis“ die Wortfolge „beim erstmaligen Betreten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, letzter Satz wird nach dem Wort „Betreuungspersonen“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, wird nach der Zahl „6“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 16, Absatz 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „3 und 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 16 a, Absatz 3, wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 16 a, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Absatz 4, Ziffer 5 und Paragraph 17, gilt nicht für Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.“

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 17, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder Kultureinrichtung“.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 17, Absatz 6, wird nach dem Wort „Erhebung“ die Wortfolge „und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer eins, wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer 2, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Absatz 2 “ und wird die Wort- und Zeichenfolge „und Absatz 10, Ziffer 3 “, angefügt.

Novellierungsanordnung 77, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeit- und Kultureinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 24, Absatz 3, wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 24, Absatz 6, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „1 und“ und wird folgender Satz angefügt:

„§ 17 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2021, tritt mit 10. Juni 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 81, Dem Paragraph 24, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 16 a, Absatz 5 und Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2021, treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.
  2. Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins,, 2, 3 und 7, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 4, Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 10,, Paragraph 7, Absatz 4 bis 8, Paragraph 8, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 4 und Absatz 9, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 5,, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4 und 6 und Absatz 4,, Paragraph 16 a, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 17, Absatz 6 und 8, Paragraph 19, Absatz 11, sowie Paragraph 24, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2021, treten mit 10. Juni 2021 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 13, Absatz 6, zweiter Satz und Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz außer Kraft.“

Mückstein