244. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erlassen wird und die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung geändert wird
Artikel 1
Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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Paragraf
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Gegenstand / Bezeichnung
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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Geltungsbereich
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§ 2.Paragraph 2,
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Begriffsbestimmungen
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2. Abschnitt Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS2. Abschnitt, Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS
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§ 3.Paragraph 3,
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Abfragezweck
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§ 4.Paragraph 4,
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Umfang der Abfrageberechtigung
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§ 5Paragraph 5
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Antragstellung
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§ 6.Paragraph 6,
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Art der Abfrage
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3. Abschnitt Datensicherheitsmaßnahmen3. Abschnitt, Datensicherheitsmaßnahmen
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§ 7.Paragraph 7,
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Abfrageberechtigte Personen
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§ 8.Paragraph 8,
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Belehrungspflicht
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§ 9.Paragraph 9,
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Datensicherheit
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§ 10.Paragraph 10,
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Technische Vorkehrungen
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§ 11.Paragraph 11,
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Entzug der Abfrageberechtigung
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§ 12.Paragraph 12,
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Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz
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4. Abschnitt Schlussbestimmungen4. Abschnitt, Schlussbestimmungen
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§ 13.Paragraph 13,
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Verweise auf Bundesgesetze
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§ 14.Paragraph 14,
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Personenbezogene Bezeichnungen
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§ 15.Paragraph 15,
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Inkrafttreten, Anwendbarkeit anderer Bestimmungen
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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben (hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und -direktoren die Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, hinsichtlich der Leitung des IQS die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 des IQS-Gesetzes – IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019), die statistische Auswertungen aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erfordern. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben (hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und -direktoren die Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, hinsichtlich der Leitung des IQS die Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des IQS-Gesetzes – IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,), die statistische Auswertungen aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erfordern.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021;unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 7, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,;
unter dem Begriff „Verantwortliche oder Verantwortlicher (der Gesamtevidenz)“: die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO);unter dem Begriff „Verantwortliche oder Verantwortlicher (der Gesamtevidenz)“: die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung eins, (im Folgenden: DSGVO);
unter dem Begriff „Abfrageberechtigte oder Abfrageberechtigter“: die Leiterin bzw. der Leiter des IQS sowie die Leiterinnen und Leiter der Bildungsdirektionen für Burgenland, für Kärnten, für Niederösterreich, für Oberösterreich, für Salzburg, für Steiermark, für Tirol, für Vorarlberg sowie für Wien.
2. Abschnitt
Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS
Abfragezweck
§ 3.Paragraph 3,
Den Abfrageberechtigten ist zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 1) auf Antrag eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten personenbezogenen Daten in einer Weise zu eröffnen, dass ihnen statistische Auswertungen nach Maßgabe der §§ 4, 6 und 10 möglich sind. Den Abfrageberechtigten ist zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraph eins,) auf Antrag eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten personenbezogenen Daten in einer Weise zu eröffnen, dass ihnen statistische Auswertungen nach Maßgabe der Paragraphen 4, 6 und 10 möglich sind.
Umfang der Abfrageberechtigung
§ 4.Paragraph 4,
Der Umfang der Abfrageberechtigung umfasst
hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren: die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von den Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und e des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 übermittelt worden sind, bezogen auf die in den gesetzlich definierten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Schulen;hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren: die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und e des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 übermittelt worden sind, bezogen auf die in den gesetzlich definierten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Schulen;
hinsichtlich des IQS: sämtliche Daten der Gesamtevidenz.
Antragstellung
§ 5.Paragraph 5,
Der Antrag ist gemäß dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Format zu stellen. Er hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten: Angaben zur Antragstellerin oder zum Antragsteller (Name, Bezeichnung der Dienststelle), Angaben zur abfrageberechtigten Person (Name, abfragerelevante Aufgaben), Angaben zum Abfragezweck.
Art der Abfrage
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz hat durch Auswahllisten so zu erfolgen, dass der Abfrageberechtigte
die Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und
die Gliederungsdarstellung der Datenarten
auswählt.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und hat keine personenbezogenen Daten zu enthalten.
(3)Absatz 3,Um einen Rückschluss auf Einzelpersonen auszuschließen, ist durch programmtechnische Vorkehrungen in der summarischen Darstellung die Ausgabe eines „*“ anstatt der konkreten Merkmalsausprägung vorzusehen, wenn die summarische Darstellung höchstens zwei Ergebnisse liefern würde.
3. Abschnitt
Datensicherheitsmaßnahmen
Abfrageberechtigte Personen
§ 7.Paragraph 7,
Jede bzw. jeder Abfrageberechtigte hat der bzw. dem Verantwortlichen ausgewählte Personen, die an der betreffenden Institution (Bildungsdirektion oder IQS) tätig sind, zu benennen, denen die bzw. der Verantwortliche in Folge eine individuelle Abfrageberechtigung für die Gesamtevidenz einräumen kann. Die oder der Abfrageberechtigte ist in jedem Fall auf Antrag auch eine abfrageberechtigte Person.
Belehrungspflicht
§ 8.Paragraph 8,
Abfrageberechtigte Personen sind in regelmäßigen Abständen über datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, und des Inhalts dieser Verordnung zu belehren. Abfrageberechtigte Personen sind in regelmäßigen Abständen über datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und des Inhalts dieser Verordnung zu belehren.
Datensicherheit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die oder der Abfrageberechtigte hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu organisieren und umzusetzen.Die oder der Abfrageberechtigte hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO zu organisieren und umzusetzen.
(2)Absatz 2,Die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz und die Abfrageberechtigten haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zu der Gesamtevidenz erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus der Gesamtevidenz die erforderlichen weiteren Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und umzusetzen. Zu diesen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die sechs Jahre aufzubewahren sind.
Technische Vorkehrungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugriff auf die Gesamtevidenz und die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz für die Abfrageberechtigte oder den Abfrageberechtigten nur in der Art und in dem Umfang, wie in § 4 und § 6 vorgesehen, möglich sind.Die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugriff auf die Gesamtevidenz und die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz für die Abfrageberechtigte oder den Abfrageberechtigten nur in der Art und in dem Umfang, wie in Paragraph 4 und Paragraph 6, vorgesehen, möglich sind.
(2)Absatz 2,Für den Verbindungsaufbau zu der Gesamtevidenz dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus der Gesamtevidenz über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
(3)Absatz 3,Zugriffe auf die Gesamtevidenz sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Personen (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge programmtechnisch nicht möglich ist, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf die Gesamtevidenz und Verwendungsvorgänge überprüfbar machen.
(4)Absatz 4,Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten in der Gesamtevidenz sowie eine Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Abfrageberechtigte Personen sind von der bzw. dem Abfrageberechtigten von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wenn
die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
die individuelle Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
Daten aus der Gesamtevidenz nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
(2)Absatz 2,Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz die individuelle Abfrageberechtigung entziehen.Unter den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen kann auch die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz die individuelle Abfrageberechtigung entziehen.
(3)Absatz 3,Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu entziehen.Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu entziehen.
Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz
§ 12.Paragraph 12,
Abfrageberechtigte haben der bzw. dem Verantwortlichen der Gesamtevidenz unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß § 7 (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß § 11 Abs. 1),Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß Paragraph 7, (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,),
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweise auf Bundesgesetze
§ 13.Paragraph 13,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 14.Paragraph 14,
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.
Inkrafttreten, Anwendbarkeit anderer Bestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,Bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt gilt die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Berechtigung zur Abfrage aus der Gesamtevidenz, BGBl. II Nr. 201/2007, weiter.Bis zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt gilt die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Berechtigung zur Abfrage aus der Gesamtevidenz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2007,, weiter.
Artikel 2
Änderung der Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung
Auf Grund des § 15 Abs. 9 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 9, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird verordnet:
Die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung, BGBl. II Nr. 286/2017, wird wie folgt geändert:Die Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Dem Text des § 11 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Dem Text des Paragraph 11, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2021 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2021, im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Faßmann