242. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (3. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 223/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird § 16a samt Überschrift „Gelegenheitsmärkte“ aufgenommen.Im Inhaltsverzeichnis wird Paragraph 16 a, samt Überschrift „Gelegenheitsmärkte“ aufgenommen.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Sportausübung“ durch die Wortfolge „Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,“ ersetzt und die Wort- und Zeichenfolge „und § 13 Abs. 2 Z 1 und 2“ entfällt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „Sportausübung“ durch die Wortfolge „Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,“ ersetzt und die Wort- und Zeichenfolge „und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2“ entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 4 Z 4 wird nach der Zahl „6“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 4, wird nach der Zahl „6“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 9 lautet:Paragraph 13, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Bei Zusammenkünften von nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjähriger Kinder dieser Personen und Minderjähriger, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, gilt keine Abstands- und Maskenpflicht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 13 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:
„(9a)Absatz 9 aFür Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Abs. 2 Z 3 nicht.“Für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Absatz 2, Ziffer 3, nicht.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gelegenheitsmärkte
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz einsGelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(2)Absatz 2Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(3)Absatz 3Für Zusammenkünfte im Rahmen von Gelegenheitsmärkten gilt § 13 Abs. 4 Z 2 sinngemäß.Für Zusammenkünfte im Rahmen von Gelegenheitsmärkten gilt Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4Das Betreten des Marktgeländes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Händler bzw. Betreiber als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.In geschlossenen Räumen gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Händler bzw. Betreiber als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 sinngemäß.Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6, sinngemäß.
(4)Absatz 4Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 17 Abs. 1 wird nach dem Wort „Freizeiteinrichtung“ die Wortfolge „oder Kultureinrichtung“ eingefügt und die Zahl „16“ durch den Ausdruck „16a“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem Wort „Freizeiteinrichtung“ die Wortfolge „oder Kultureinrichtung“ eingefügt und die Zahl „16“ durch den Ausdruck „16a“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 17 Abs. 8 wird der Strichpunkt am Ende der Z 1 durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „Dies gilt nicht für Zusammenkünfte gemäß § 13;“ angefügt.In Paragraph 17, Absatz 8, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer eins, durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „Dies gilt nicht für Zusammenkünfte gemäß Paragraph 13 ;, “, angefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 19 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 5 und 6 angefügt:In Paragraph 19, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:
Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 19 Abs. 4 Z 3 entfällt und Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt und Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4 Z 4, § 13 Abs. 9 und 9a, § 16a samt Überschrift, § 17 Abs. 1 und 8 sowie § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 9 und 9a, Paragraph 16 a, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 19, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2021, treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.“
Mückstein