235. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Besetzung von Planstellen (Planstellenbesetzungsverordnung 2021)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, des § 2a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86 und des Art. VII des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86 und des Artikel römisch sieben, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird verordnet:
Zustimmung zur Besetzung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, erteilt.
(2)Absatz 2,Unter Besetzung von Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten ist die Ernennung auf eine Planstelle zu verstehen.
Keine generelle Zustimmung
§ 2.Paragraph 2,
Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt, Keine generelle Zustimmung gemäß Paragraph eins, erfolgt,
für die Besetzung von Planstellen
des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen 8 bis 12,
des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7;
aus dem Bereich der Richterinnen und Richter für die Besetzung von Planstellen betreffend
die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Senatspräsidentin oder den Senatspräsidenten und die Hofrätin oder den Hofrat des Obersten Gerichtshofes,
Präsidentin oder Präsidenten der Oberlandesgerichte,
Präsidentin oder Präsident des Bundesverwaltungsgerichts,
Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichts und
Präsidentin oder Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz;
aus dem Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Besetzung von Planstellen betreffend
Generalprokuratorin oder Generalprokurator, erste Generalanwältin oder ersten Generalanwalt und Generalanwältin und Generalanwalt,
Leitende Oberstaatsanwältin und Leitenden Oberstaatsanwalt,
Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt,
Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und
Staatsanwältin oder Staatsanwalt in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz;
aus dem Bereich der Lehrpersonen und Schulaufsicht für die Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, SI 1, SI 2, SQM, L PH, PH 1 oder in die Entlohnungsgruppen l ph, ph 1, sqm;
aus dem Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung für die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe PF 1;
wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von II l auf I l gemäß § 90m VBG.wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von römisch zwei l auf römisch eins l gemäß Paragraph 90 m, VBG.
Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und § 113e Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und Paragraph 113 e, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß §§ 141, 141a, 145b, 145d, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe.Keine generelle Zustimmung gemäß Paragraph eins, erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß Paragraphen 141, 141 a, 145 b, 145 d, 152 b, oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe.
(2)Absatz 2,Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß § 113e GehG durchgeführt wurdeKeine generelle Zustimmung gemäß Paragraph eins, erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß Paragraph 113 e, GehG durchgeführt wurde
bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes, der eine geringere Bewertung aufweist, als die vom Bediensteten eingenommene Planstelle,
für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß § 113e GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß Paragraph 113 e, GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.
Zustimmung zu Beförderungen
§ 4.Paragraph 4,
Die Zustimmung zur Ernennung in die nächsthöhere Dienstklasse wird erteilt, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen gemäß BDG 1979 vorliegen. Die Zustimmung gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.
Beizuschließende Daten
§ 5.Paragraph 5,
Dem Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle sind der der Besetzung zugrundeliegende Text der Ausschreibung oder Bekanntmachung sowie die zur Prüfung des Vorliegens der Ernennungserfordernisse gemäß BDG 1979 erforderlichen Daten beizuschließen.
Berichte
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden (Name, Geschlecht, Personalnummer, Angaben zum Arbeitsplatz), die mit der generellen Zustimmung gemäß § 1 erfolgt sind.Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden (Name, Geschlecht, Personalnummer, Angaben zum Arbeitsplatz), die mit der generellen Zustimmung gemäß Paragraph eins, erfolgt sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind halbjährlich zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember all jene Bediensteten zu melden,
deren besoldungsrechtliche Stellung sich aufgrund der Einstufung in eine Wahrungsfunktion ergibt und
die eine Ergänzungszulage gemäß § 113e GehG erhalten.die eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 113 e, GehG erhalten.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport stellt geeignete Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge und Berichte in elektronischer Form zur Verfügung.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 7.Paragraph 7,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Aufhebung der Planstellenbesetzungsverordnung 2012
§ 8.Paragraph 8,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst zur Besetzung von Planstellen und zur Förderung der internen Mobilität (Planstellenbesetzungsverordnung 2012), BGBl. II Nr. 73/2012, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst zur Besetzung von Planstellen und zur Förderung der internen Mobilität (Planstellenbesetzungsverordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2012,, außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 9.Paragraph 9,
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
Kogler