BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 25. Mai 2021

Teil II

230. Verordnung:

Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

230. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung geändert werden

Auf Grund des Paragraph 161, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974), Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 6 und 15 Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „das 18. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „das 16. Lebensjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 14, Absatz eins und 22 Absatz 3, wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 20, Absatz 2 a, Ziffer eins und 48a Absatz 8, wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamens“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 49, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 67, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 6,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz 2 a, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 48 a, Absatz 8 und Paragraph 49, Absatz 2, sowie die Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. Paragraph 49, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974), Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz wird der Ausdruck „nach Kundmachung des Wahlergebnisses“ durch den Ausdruck „nach Durchführung der Betriebsratswahl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 66, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 10, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021, tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes geregelt wird (Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung – BEA-Geo), Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 8, 7 Absatz 2,, 8 Absatz eins,, 9 wird der Ausdruck „Lehrlingsentschädigungen“ durch den Ausdruck „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Ausdruck „jede Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „jedes Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Abschnitt 5 lautet:

„Lehrlingseinkommen“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz eins, wird der Ausdruck „einer Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „eines Lehrlingseinkommens“ sowie der Ausdruck „der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des festzusetzenden Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz 2 und 4 wird der Ausdruck „einer Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „eines Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 17, Absatz 5, wird der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des Lehrlingseinkommens“sowie der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigungen“ durch den Ausdruck „der Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, Absatz 6, wird der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des Lehrlingseinkommens“ sowie der Ausdruck „die Lehrlingsentschädigung“durch den Ausdruck „das Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 17, Absatz 7, wird der Ausdruck „der festgesetzten Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des festgesetzten Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Anlage 4 lautet:

„Register für Lehrlingseinkommen“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 21, wird folgender Paragraph 22, angefügt:

Paragraph 22,

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 8, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, und 2, Paragraph 9,, die Überschrift von Abschnitt 5, Paragraph 17,

Absatz eins und 2 sowie 4 bis 7 sowie die Überschrift zu Anlage 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.“

Kocher