228. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 16, 25 und 25 a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht vor, gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß.“Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, nicht vor, gilt Paragraph 5, Absatz 2, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 5a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird folgender Abs. 1 vorangestellt:Der bisherige Text des Paragraph 5 a, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird folgender Absatz eins, vorangestellt:
„(1)Absatz eins,Abweichend von § 5 Abs. 3 ist die Einreise für die in § 5 Abs. 4 genannten Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig.“Abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, ist die Einreise für die in Paragraph 5, Absatz 4, genannten Personen unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 4, 5 und 5a Z 1“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Voraussetzungen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 5a Abs. 2 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 4, 5 und 5a Ziffer eins, durch die Wort- und Zeichenfolge „Voraussetzungen der Paragraphen 4, 5, Absatz 2 und 5 a Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 5a Z 2 und 5“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 5“ ersetzt.In Paragraph 9, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 5a Ziffer 2 und 5 durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 5a Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 5 ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 erhält Abs. 20 die Absatzbezeichnung „(21)“ und wird nach Abs. 19 folgender Abs. 20 eingefügt:In Paragraph 14, erhält Absatz 20, die Absatzbezeichnung „(21)“ und wird nach Absatz 19, folgender Absatz 20, eingefügt:
„(20)Absatz 20,§ 4, § 5a, § 7 Abs. 2 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4,, Paragraph 5 a,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Mückstein