223. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (2. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2021,, sowie des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 214/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 6 Z 1 wird vor dem Wort „ausgenommen“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen,“ eingefügt und nach dem Wort „Feuchträumen“ ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, wird vor dem Wort „ausgenommen“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen,“ eingefügt und nach dem Wort „Feuchträumen“ ein Beistrich eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 2 Z 2 wird der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt § 2 sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,“ angefügt.In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt Paragraph 2, sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 11 wird Wortfolge „im Behindertenbereich“ durch die Wortfolge „in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 11, wird Wortfolge „im Behindertenbereich“ durch die Wortfolge „in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „mit mehr als zehn Personen“ und nach der Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3“ wird die Wort- und Zeichenfolge „und 9“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „mit mehr als zehn Personen“ und nach der Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3“ wird die Wort- und Zeichenfolge „und 9“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 Abs. 9 lautet:Paragraph 13, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Für Zusammenkünfte
gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 gelten Abs. 3 Z 4 und Abs. 7 nicht,gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, gelten Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 7, nicht,
gemäß Abs. 2 Z 2 gilt Abs. 3 Z 4 nicht,gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gilt Absatz 3, Ziffer 4, nicht,
sofern daran nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, teilnehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 19 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 19, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.
(10)Absatz 10,Werden in dieser Verordnung Regelungen über die höchst zulässige Anzahl von Personen und Haushalte getroffen, so sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, bei der Feststellung der Anzahl der Personen und Haushalte nicht einzurechnen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen
das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,die Durchführung eines nach Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Der durch Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2021 angefügte Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.Der durch Artikel 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, angefügte Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 8 Abs. 6 Z 1, § 9 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 11, § 13 Abs. 8 und 9, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 11,, Paragraph 13, Absatz 8 und 9, Paragraph 19, Absatz 9 und 10, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2021, treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.“
Mückstein