BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 17. Mai 2021

Teil römisch zwei

222. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung

222. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 16, 25 und 25 a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person
    1. Ziffer eins
      durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      entsprechend der Vorgaben des Absatz 3, gegen COVID-19 geimpft wurde, oder
    3. Ziffer 3
      entsprechend der Vorgaben des Absatz 4, von COVID-19 genesen ist.
    Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Ärztliche Zeugnisse über Testergebnisse oder Testergebnissen im Sinne des Absatz 2, verlieren ihre Gültigkeit für die Einreise, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test mehr als 48 Stunden zurückliegt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „Anlage B“ durch die Wortfolge „Anlage B1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „ärztlichen Zeugnis“ die Wortfolge „über ein negatives Testergebnis“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3,Einem ärztlichen Zeugnis über eine Impfung ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Impfzertifikat über die Impfung mit einem in Anlage römisch eins angeführten Impfstoff gegen COVID-19 gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    2. Ziffer 2
      Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    3. Ziffer 3
      ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    4. Ziffer 4
      Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.
  2. Absatz 4,Einem ärztlichen Zeugnis über die Genesung ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion gleichgestellt. Diesem ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf, gleichzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„Einreisebestimmungen“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage A

Paragraph 4,

Personen, die

  1. Ziffer eins
    aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
  2. Ziffer 2
    bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben,
haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts entfallen.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B1 sowie aus sonstigen Staaten und Gebieten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als sonstige Staaten und Gebiete im Sinne dieser Verordnung gelten alle nicht in Anlage A, B1 oder B2 genannten Staaten und Gebiete.
  2. Absatz 2,Bei der Einreise aus oder Aufenthalt in den letzten zehn Tagen in Staaten oder Gebieten der Anlage B1 gilt:
    1. Ziffer eins
      Personen, die mit einem Impfzertifikat oder einem Genesungszertifikat oder einem ärztlichen Zeugnis über die Impfung oder die Genesung gemäß Paragraph 2, einreisen, haben dieses ärztliche Zeugnis über die Impfung oder die Genesung oder das Impfzertifikat oder das Genesungszertifikat mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Personen, die die Voraussetzungen der Ziffer eins, nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Einreise aus sonstigen Staaten oder Gebieten oder in der Anlage B2 genannten Staaten oder Gebieten ist unzulässig. Diesfalls ist die Einreise zu untersagen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, ist die Einreise aus einem sonstigen Staat oder Gebiet unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 2, zulässig, wenn es sich um
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    2. Ziffer 2
      Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    3. Ziffer 3
      Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    4. Ziffer 4
      Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen,
    5. Ziffer 5
      Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
    6. Ziffer 5 a
      Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen,
    7. Ziffer 6
      Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    8. Ziffer 7
      Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    9. Ziffer 8
      humanitäre Einsatzkräfte,
    10. Ziffer 9
      Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
    11. Ziffer 10
      Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
    12. Ziffer 11
      eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
    13. Ziffer 12
      Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
    14. Ziffer 13
      Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen, oder
    15. Ziffer 14
      Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
    handelt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3 und 4 ist die Einreise von
    1. Ziffer eins
      humanitären Einsatzkräften,
    2. Ziffer 2
      Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
    3. Ziffer 3
      einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
    4. Ziffer 4
      Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
    5. Ziffer 5
      Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen,
    mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß Paragraph 2, zulässig. Kann das ärztliche Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder das in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5 a, samt Überschrift lautet:

„Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B2

Paragraph 5 a,

Für Personen, die aus Staaten oder Gebieten der Anlage B2 einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in in einem dieser Staaten oder Gebiete aufgehalten haben, gilt:

  1. Ziffer eins
    Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, gilt bei der Einreise von:
    1. Litera a
      humanitären Einsatzkräften,
    2. Litera b
      Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
    3. Litera c
      Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen,
    4. Litera d
      einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
    5. Litera e
      Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Amtssitzgesetzes einreisen,
    dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß Paragraph 2, vorzulegen ist.
  3. Ziffer 3
    Die Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a, ist nicht zulässig.
  4. Ziffer 4
    Für Einreisen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gilt Ziffer eins, sinngemäß.
  5. Ziffer 4 a
    Die Einreise gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ist nur mit einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zulässig.
  6. Ziffer 5
    Handelt es sich bei den in Ziffer eins und 2 genannten Personen um
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürger,
    2. Litera b
      EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, oder
    3. Litera c
      Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich,
    kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, duchgeführt werden. Im Fall der Inanspruchnahme einer in Ziffer 2, genannten Ausnahme ist unverzüglich nach der Einreise eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein negatives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

Novellierungsanordnung 11, Der 4. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
    1. Ziffer eins
      zu beruflichen Zwecken,
    2. Ziffer 2
      zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
    3. Ziffer 3
      zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
    ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß Paragraph 2, möglich. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6 a, entfallen die Absatz eins a und 3 und erhält Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß Paragraph 2, zulässig. Kann keiner der Nachweise gemäß Paragraph 2, vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „gilt Paragraph 4, Absatz eins und 2 durch die Wort- und Zeichenfolge „gelten die Paragraphen 4, 5 und 5 a Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 9, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Absatz 3, und“ und wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Absatz 4, die Wort- und Zeichenfolge „und 5 sowie Paragraph 5 a, Ziffer 2 und 5 eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten bei Einreise mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.
  2. Absatz 2,Reisen minderjährige Personen im Alter zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne Impfzertifikat oder Genesungszertifikat in Begleitung von Erwachsenen, die mit einem Impfzertifikat oder Genesungszertifikat gemäß Paragraph 2, einreisen, ein, haben diese bei Einreisen aus Staaten und Gebieten, die nicht in Anlage B2 genannt sind, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten der Anlage B2 gilt Paragraph 5 a, sinngemäß. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für Kinder, die alleine reisen.“

Novellierungsanordnung 18, Der 5. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 19, Der 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 14, erhält Absatz 15, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2020, die Absatzbezeichnung „(17)“, die Absatzbezeichnung „16“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2020, die Absatzbezeichnung „15“, der bisherige Absatz 17, die Absatzbezeichnung „(20)“ und werden nach Absatz 17, neu folgende Absatz 18 und 19 eingefügt:

  1. Absatz 18,Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Staates oder Gebietes in die Anlage B1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Aufnahme des Staates oder Gebietes in Anlage B1 Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 jederzeit nach der Einreise durchgeführt werden kann. Die Quarantäne gilt bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses als beendet.
  2. Absatz 19,Paragraph 2, samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6 a,, Paragraph 7,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, die Abschnittsbezeichnung der (neuen) 3., 4. und 5. Abschnitte und die Anlagen A, B1, B2, C, D, E, F und römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2021, treten mit 19. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, Im nunmehrigen Paragraph 14, Absatz 20, wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Mai 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Anlage A lautet:

„ANLAGE A

Andorra

Australien

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Fürstentum Liechtenstein

Griechenland

Irland

Island

Israel

Italien

Lettland

Luxemburg

Malta

Monaco

Neuseeland

Norwegen

Polen

Portugal

Rumänien

San Marino

Singapur

Slowakei

Slowenien

Spanien

Schweiz

Südkorea

Tschechische Republik

Ungarn

Vatikan“

Novellierungsanordnung 23, Anlage B erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage B1“; die Anlagenüberschrift sowie die Wörter „Bulgarien“, „Estland“, „Frankreich“, „Polen“, „Slowenien“, „Tschechische Republik“ und „Ungarn“ entfallen und nach dem Wort „Kroatien“ wird in einer neuen Zeile das Wort „Litauen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Anlage B2 lautet:

„Anlage B2

Brasilien

Indien

Südafrika“

Novellierungsanordnung 25, Anlage C lautet:

Novellierungsanordnung 26, Anlage D lautet:

Novellierungsanordnung 27, Anlage E lautet:

Novellierungsanordnung 28, Anlage F lautet:

Novellierungsanordnung 29, Anlage römisch eins lautet:

„Anlage römisch eins

Impfstoffe gemäß Paragraph 2, Absatz 3

Comirnaty/BNT162b2/Tozinameran (INN) von BioNtech/Pfizer: 2 Dosen

ChAdOx1_nCoV-19/ChAdOx1-S/AZD1222/Vaxzevria/ COVID-19 Vaccine AstraZeneca von AstraZeneca, und Covishield von Serum Institute of India: 2 Dosen

COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson/Janssen Pharmaceuticals/Ad26.COV2.S Janssen (US + NL-Sites): 1 Dosis

Covid-19 Vaccine Moderna/mRNA-1273 von Moderna: 2 Dosen

Sinopharm / BIBP (Beijing Bio-Institute of Biological Products Co-Ltd.) SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV): 2 Dosen”

Mückstein