222. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 16, 25 und 25 a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 220/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person
durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, oder
entsprechend der Vorgaben des Abs. 3 gegen COVID-19 geimpft wurde, oderentsprechend der Vorgaben des Absatz 3, gegen COVID-19 geimpft wurde, oder
entsprechend der Vorgaben des Abs. 4 von COVID-19 genesen ist.entsprechend der Vorgaben des Absatz 4, von COVID-19 genesen ist.
Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Ärztliche Zeugnisse über Testergebnisse oder Testergebnissen im Sinne des Abs. 2 verlieren ihre Gültigkeit für die Einreise, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test mehr als 48 Stunden zurückliegt.“Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Ärztliche Zeugnisse über Testergebnisse oder Testergebnissen im Sinne des Absatz 2, verlieren ihre Gültigkeit für die Einreise, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test mehr als 48 Stunden zurückliegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1a Z 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Anlage B“ durch die Wortfolge „Anlage B1“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins a, Ziffer eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „Anlage B“ durch die Wortfolge „Anlage B1“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „ärztlichen Zeugnis“ die Wortfolge „über ein negatives Testergebnis“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „ärztlichen Zeugnis“ die Wortfolge „über ein negatives Testergebnis“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 2, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3,Einem ärztlichen Zeugnis über eine Impfung ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Impfzertifikat über die Impfung mit einem in Anlage I angeführten Impfstoff gegen COVID-19 gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Einem ärztlichen Zeugnis über eine Impfung ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Impfzertifikat über die Impfung mit einem in Anlage römisch eins angeführten Impfstoff gegen COVID-19 gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.
(4)Absatz 4,Einem ärztlichen Zeugnis über die Genesung ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion gleichgestellt. Diesem ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf, gleichzustellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
„Einreisebestimmungen“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage A
§ 4.Paragraph 4,
Personen, die
aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben,
haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4a samt Überschrift entfällt.Paragraph 4 a, samt Überschrift entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts entfallen.
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B1 sowie aus sonstigen Staaten und Gebieten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als sonstige Staaten und Gebiete im Sinne dieser Verordnung gelten alle nicht in Anlage A, B1 oder B2 genannten Staaten und Gebiete.
(2)Absatz 2,Bei der Einreise aus oder Aufenthalt in den letzten zehn Tagen in Staaten oder Gebieten der Anlage B1 gilt:
Personen, die mit einem Impfzertifikat oder einem Genesungszertifikat oder einem ärztlichen Zeugnis über die Impfung oder die Genesung gemäß § 2 einreisen, haben dieses ärztliche Zeugnis über die Impfung oder die Genesung oder das Impfzertifikat oder das Genesungszertifikat mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.Personen, die mit einem Impfzertifikat oder einem Genesungszertifikat oder einem ärztlichen Zeugnis über die Impfung oder die Genesung gemäß Paragraph 2, einreisen, haben dieses ärztliche Zeugnis über die Impfung oder die Genesung oder das Impfzertifikat oder das Genesungszertifikat mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Personen, die die Voraussetzungen der Z 1 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.Personen, die die Voraussetzungen der Ziffer eins, nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Einreise aus sonstigen Staaten oder Gebieten oder in der Anlage B2 genannten Staaten oder Gebieten ist unzulässig. Diesfalls ist die Einreise zu untersagen.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 ist die Einreise aus einem sonstigen Staat oder Gebiet unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 2 zulässig, wenn es sich umAbweichend von Absatz 3, ist die Einreise aus einem sonstigen Staat oder Gebiet unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 2, zulässig, wenn es sich um
österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen,
Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen,Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen,
Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
humanitäre Einsatzkräfte,
Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen, oder
Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
handelt.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 und 4 ist die Einreise vonAbweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3 und 4 ist die Einreise von
humanitären Einsatzkräften,
Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen,
mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 zulässig. Kann das ärztliche Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder das in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß Paragraph 2, zulässig. Kann das ärztliche Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder das in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 5a samt Überschrift lautet:Paragraph 5 a, samt Überschrift lautet:
„Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B2
§ 5a.Paragraph 5 a,
Für Personen, die aus Staaten oder Gebieten der Anlage B2 einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in in einem dieser Staaten oder Gebiete aufgehalten haben, gilt:
Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Abweichend von Z 1 gilt bei der Einreise von:Abweichend von Ziffer eins, gilt bei der Einreise von:
humanitären Einsatzkräften,
Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen,
einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes einreisen,Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Amtssitzgesetzes einreisen,
dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 vorzulegen ist.dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß Paragraph 2, vorzulegen ist.
Die Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist nicht zulässig.Die Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a, ist nicht zulässig.
Für Einreisen gemäß § 7 Abs. 2 gilt Z 1 sinngemäß.Für Einreisen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gilt Ziffer eins, sinngemäß.
Die Einreise gemäß § 7 Abs. 1 ist nur mit einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zulässig.Die Einreise gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ist nur mit einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zulässig.
Handelt es sich bei den in Z 1 und 2 genannten Personen umHandelt es sich bei den in Ziffer eins und 2 genannten Personen um
österreichische Staatsbürger,
EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, oder
Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich,
kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, duchgeführt werden. Im Fall der Inanspruchnahme einer in Z 2 genannten Ausnahme ist unverzüglich nach der Einreise eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein negatives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, duchgeführt werden. Im Fall der Inanspruchnahme einer in Ziffer 2, genannten Ausnahme ist unverzüglich nach der Einreise eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein negatives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der 4. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 6a Abs. 1 lautet:Paragraph 6 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß Paragraph 2, möglich. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 6a entfallen die Abs. 1a und 3 und erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“.In Paragraph 6 a, entfallen die Absatz eins a und 3 und erhält Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(3)“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 zulässig. Kann keiner der Nachweise gemäß § 2 vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“Die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß Paragraph 2, zulässig. Kann keiner der Nachweise gemäß Paragraph 2, vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 7 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „gilt § 4 Abs. 1 und 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gelten die §§ 4, 5 und 5a Z 1“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „gilt Paragraph 4, Absatz eins und 2 durch die Wort- und Zeichenfolge „gelten die Paragraphen 4, 5 und 5 a Ziffer eins, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 9 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 3 und“ und wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Abs. 4“ die Wort- und Zeichenfolge „und 5 sowie § 5a Z 2 und 5“ eingefügt.In Paragraph 9, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Absatz 3, und“ und wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Absatz 4, die Wort- und Zeichenfolge „und 5 sowie Paragraph 5 a, Ziffer 2 und 5 eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten bei Einreise mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.
(2)Absatz 2,Reisen minderjährige Personen im Alter zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne Impfzertifikat oder Genesungszertifikat in Begleitung von Erwachsenen, die mit einem Impfzertifikat oder Genesungszertifikat gemäß § 2 einreisen, ein, haben diese bei Einreisen aus Staaten und Gebieten, die nicht in Anlage B2 genannt sind, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten der Anlage B2 gilt § 5a sinngemäß. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.Reisen minderjährige Personen im Alter zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne Impfzertifikat oder Genesungszertifikat in Begleitung von Erwachsenen, die mit einem Impfzertifikat oder Genesungszertifikat gemäß Paragraph 2, einreisen, ein, haben diese bei Einreisen aus Staaten und Gebieten, die nicht in Anlage B2 genannt sind, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten der Anlage B2 gilt Paragraph 5 a, sinngemäß. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kinder, die alleine reisen.“Absatz eins und 2 gelten nicht für Kinder, die alleine reisen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Der 5. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“.
19.Novellierungsanordnung 19, Der 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 14 erhält Abs. 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2020 die Absatzbezeichnung „(17)“, die Absatzbezeichnung „16“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2020 die Absatzbezeichnung „15“, der bisherige Abs. 17 die Absatzbezeichnung „(20)“ und werden nach Abs. 17 neu folgende Abs. 18 und 19 eingefügt:In Paragraph 14, erhält Absatz 15, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2020, die Absatzbezeichnung „(17)“, die Absatzbezeichnung „16“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2020, die Absatzbezeichnung „15“, der bisherige Absatz 17, die Absatzbezeichnung „(20)“ und werden nach Absatz 17, neu folgende Absatz 18 und 19 eingefügt:
„(18)Absatz 18,Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Staates oder Gebietes in die Anlage B1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Aufnahme des Staates oder Gebietes in Anlage B1 § 5 Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 jederzeit nach der Einreise durchgeführt werden kann. Die Quarantäne gilt bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses als beendet.Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Staates oder Gebietes in die Anlage B1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Aufnahme des Staates oder Gebietes in Anlage B1 Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 jederzeit nach der Einreise durchgeführt werden kann. Die Quarantäne gilt bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses als beendet.
(19)Absatz 19,§ 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 6a, § 7, § 9, § 10, die Abschnittsbezeichnung der (neuen) 3., 4. und 5. Abschnitte und die Anlagen A, B1, B2, C, D, E, F und I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts außer Kraft.“Paragraph 2, samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6 a,, Paragraph 7,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, die Abschnittsbezeichnung der (neuen) 3., 4. und 5. Abschnitte und die Anlagen A, B1, B2, C, D, E, F und römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2021, treten mit 19. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts außer Kraft.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im nunmehrigen § 14 Abs. 20 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Mai 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 14, Absatz 20, wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Mai 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Anlage A lautet:
„ANLAGE A
Andorra
Australien
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Fürstentum Liechtenstein
Griechenland
Irland
Island
Israel
Italien
Lettland
Luxemburg
Malta
Monaco
Neuseeland
Norwegen
Polen
Portugal
Rumänien
San Marino
Singapur
Slowakei
Slowenien
Spanien
Schweiz
Südkorea
Tschechische Republik
Ungarn
Vatikan“
23.Novellierungsanordnung 23, Anlage B erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage B1“; die Anlagenüberschrift sowie die Wörter „Bulgarien“, „Estland“, „Frankreich“, „Polen“, „Slowenien“, „Tschechische Republik“ und „Ungarn“ entfallen und nach dem Wort „Kroatien“ wird in einer neuen Zeile das Wort „Litauen“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Anlage B2 lautet:
„Anlage B2
Brasilien
Indien
Südafrika“
25.Novellierungsanordnung 25, Anlage C lautet:
26.Novellierungsanordnung 26, Anlage D lautet:
27.Novellierungsanordnung 27, Anlage E lautet:
28.Novellierungsanordnung 28, Anlage F lautet:
29.Novellierungsanordnung 29, Anlage I lautet:Anlage römisch eins lautet:
„Anlage I„Anlage römisch eins
Impfstoffe gemäß § 2 Abs. 3Impfstoffe gemäß Paragraph 2, Absatz 3
Comirnaty/BNT162b2/Tozinameran (INN) von BioNtech/Pfizer: 2 Dosen
ChAdOx1_nCoV-19/ChAdOx1-S/AZD1222/Vaxzevria/ COVID-19 Vaccine AstraZeneca von AstraZeneca, und Covishield von Serum Institute of India: 2 Dosen
COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson/Janssen Pharmaceuticals/Ad26.COV2.S Janssen (US + NL-Sites): 1 Dosis
Covid-19 Vaccine Moderna/mRNA-1273 von Moderna: 2 Dosen
Sinopharm / BIBP (Beijing Bio-Institute of Biological Products Co-Ltd.) SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV): 2 Dosen”
Mückstein