220. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 16,, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 205/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 2 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:
„Ärztliche Zeugnisse, Testergebnisse, Impfzertifikate und Genesungszertifikate“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Für die Einreise nach § 4a und § 6a Abs. 1a ist einem ärztlichen Zeugnis nach Abs. 1 und einem Testergebnis nach Abs. 2 ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches Zeugnis nach Anlagen C oder D oder Impfzertifikat über die Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Für die Einreise nach Paragraph 4 a und Paragraph 6 a, Absatz eins a, ist einem ärztlichen Zeugnis nach Absatz eins und einem Testergebnis nach Absatz 2, ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches Zeugnis nach Anlagen C oder D oder Impfzertifikat über die Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.
(4)Absatz 4Für die Einreise nach § 4a und § 6a Abs. 1a ist einem ärztlichen Zeugnis nach Abs. 1 und einem Testergebnis nach Abs. 2 ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches Zeugnis nach Anlagen C oder D oder ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion gleichgestellt. Diesem ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf, gleichzustellen.“Für die Einreise nach Paragraph 4 a und Paragraph 6 a, Absatz eins a, ist einem ärztlichen Zeugnis nach Absatz eins und einem Testergebnis nach Absatz 2, ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches Zeugnis nach Anlagen C oder D oder ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion gleichgestellt. Diesem ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf, gleichzustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmung für Deutschland
§ 4a.Paragraph 4 a,
Personen, die
aus Deutschland einreisen und
bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder Deutschland aufgehalten haben,
haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 6a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 ist die Einreise aus Deutschland im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs nach Abs. 1 mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Testergebnis, einem Impfzertifikat oder einem Genesungszertifikat gemäß § 2 möglich. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“Abweichend von Absatz eins, ist die Einreise aus Deutschland im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs nach Absatz eins, mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Testergebnis, einem Impfzertifikat oder einem Genesungszertifikat gemäß Paragraph 2, möglich. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 erhält Abs. 15 die Absatzbezeichnung „(16)“ und wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 eingefügt:In Paragraph 14, erhält Absatz 15, die Absatzbezeichnung „(16)“ und wird nach Absatz 14, folgender Absatz 15, eingefügt:
„(15)Absatz 15Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 3 und 4, § 4a samt Überschrift, § 6a Abs. 1a und die Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2021 treten mit 13. Mai 2021 in Kraft.“Die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz 3 und 4, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 6 a, Absatz eins a und die Anlagen C und D in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2021, treten mit 13. Mai 2021 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Anlage C lautet:
7.Novellierungsanordnung 7, Anlage D lautet:
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