BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 12. Mai 2021

Teil II

218. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21

218. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 6,, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, der Paragraphen 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, der Paragraphen 5, Absatz 3,, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4 a, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aDie Schulleitung ist als befugte Stelle berechtigt für Lehrpersonen, Mitarbeiter der Schule und Schülerinnen und Schüler Nachweise über negative Ergebnisse eines SARS-CoV-2-Antigentests an der Schule, auszustellen oder diese Ausstellung geeigneten Lehrpersonen zu übertragen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4 a, Absatz 4, wird das Wort „sechs“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4 a, werden folgender Absatz 6 und Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 6Personen, die sich zur Ablegung einer Externistenprüfung in der Schule einfinden oder aufhalten, dürfen die Schule nur betreten oder sich in ihr aufhalten, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllen.
  2. Absatz 7Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, kann dadurch ersetzt werden, dass an jedem Tag, an dem Schülern ein Test gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellt wird, ein Nachweis vorgelegt wird, dass von der Schülerin oder dem Schüler nur eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dies kann erbracht werden durch
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
    2. Ziffer 2
      einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
    3. Ziffer 3
      eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
      2. Litera b
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
      3. Litera c
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
      4. Litera d
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis nach Paragraph 4, Absatz 18, EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
    6. Ziffer 6
      einen Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 34, Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Die Paragraphen 25 bis 27 und Paragraph 32, sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 4 a, Absatz eins a,, 4, 6 und 7 sowie Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2021, treten mit mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.“

Faßmann