BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 10. Mai 2021

Teil II

214. Verordnung:

COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV und 1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung

214. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV) und die COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)

Artikel 1
Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, sowie des Paragraphen 5 c und 15 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2021,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Bezeichnung

Paragraph eins,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

Öffentliche Orte

Paragraph 3,

Massenbeförderungsmittel

Paragraph 4,

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

Paragraph 5,

Kundenbereiche

Paragraph 6,

Gastgewerbe

Paragraph 7,

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 8,

Sportstätten

Paragraph 9,

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Paragraph 10,

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 11,

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 12,

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Paragraph 13,

Zusammenkünfte

Paragraph 14,

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Paragraph 15,

Zusammenkünfte im Spitzensport

Paragraph 16,

Fach- und Publikumsmessen

Paragraph 17,

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 18,

Betreten

Paragraph 19,

Ausnahmen

Paragraph 20,

Glaubhaftmachung

Paragraph 21,

Datenverarbeitung

Paragraph 22,

Grundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 6, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG

Paragraph 23,

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

Paragraph 24,

Inkrafttreten

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAls Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
  2. Absatz 2Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
    3. Ziffer 3
      ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
    4. Ziffer 4
      eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
    5. Ziffer 5
      ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
      2. Litera b
        Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
      3. Litera c
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
      4. Litera d
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
    6. Ziffer 6
      ein Nachweis nach Paragraph 4, Absatz 18, EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
    7. Ziffer 7
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
    Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 8,, einer Freizeit- und Kultureinrichtung gemäß Paragraph 9,, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (Paragraph 11,), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (Paragraph 12,) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (Paragraphen 13 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  3. Absatz 3Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienemaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
    5. Ziffer 5
      Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
    6. Ziffer 6
      Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
    7. Ziffer 7
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests.
  4. Absatz 4Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Öffentliche Orte

Paragraph 2,

  1. Absatz einsBeim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  2. Absatz 2Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen.
  3. Absatz 3Für die Sportausübung an öffentlichen Orten gilt Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sinngemäß.

Massenbeförderungsmittel

Paragraph 3,

In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Maske zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung dieses Abstands nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie gemeinsame Benützung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderung, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
  3. Absatz 3Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, gilt sinngemäß, wobei die Maske auch in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen zu tragen ist.
    2. Ziffer 2
      In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
  4. Absatz 4Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Kundenbereiche

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
    3. Ziffer 3
      Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
    4. Ziffer 4
      Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Absatz 3, hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
  2. Absatz 2Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 3, gilt mit der Maßgabe, dass
      1. Litera a
        bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Absatz 3, nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
      2. Litera b
        bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
    3. Ziffer 3
      Kunden dürfen Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten betreten.
    4. Ziffer 4
      In Verbindungsbauwerken ist die Konsumation von Speisen und Getränken verboten. Für das Verabreichen von Speisen und Getränken gilt Paragraph 6,
    5. Ziffer 5
      Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 3, zu enthalten:
      1. Litera a
        Vorgaben zur Schulung der Händler in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
      2. Litera b
        Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Absatz eins, ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger) sowie der Masseure und Fußpfleger nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Während der Dienstleistungserbringung dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
    Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht zwischen dem Kunden und dem Dienstleistungserbringer.
  4. Absatz 4Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.
  5. Absatz 5Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
    2. Ziffer 2
      geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
  6. Absatz 6Für Märkte im Freien gilt Absatz eins, Ziffer eins, Zusätzlich ist eine Maske zu tragen.
  7. Absatz 7Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Stromtankstellen,
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 7, Ziffer eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und
    3. Ziffer 3
      Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß Paragraph 8, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.

Gastgewerbe

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus maximal vier Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch sechs minderjährige Kinder, oder
    2. Ziffer 2
      aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
  3. Absatz 3Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch zehn minderjährige Kinder, oder
    2. Ziffer 2
      aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
  4. Absatz 4Der Betreiber hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird;
    2. Ziffer 2
      die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
    3. Ziffer 3
      die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgt. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden;
    4. Ziffer 4
      die Verabreichungsplätze so eingerichtet sind, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht;
    5. Ziffer 5
      Kunden die Betriebsstätte nur betreten, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dies gilt nicht für Imbiss- und Gastronomiestände gemäß Ziffer 3,
  5. Absatz 5Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  6. Absatz 6Der Kunde hat
    1. Ziffer eins
      gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
    3. Ziffer 3
      den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  7. Absatz 7Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 5, abzubilden.
  8. Absatz 8Absatz eins bis 3, Absatz 4, Ziffer eins,, 4 und 5 und Absatz 6, Ziffer 3, gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten und Kuranstalten;
    2. Ziffer 2
      Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
    5. Ziffer 5
      Massenbeförderungsmittel.
  9. Absatz 9Für die Abholung von Speisen und Getränken gilt Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 6, Ziffer eins und 2 und Absatz 10, sinngemäß. Absatz 4, Ziffer eins, gilt nicht für Lieferservices.
  10. Absatz 10Zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr des folgenden Tages dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
  3. Absatz 3Der Betreiber darf Gäste beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  4. Absatz 4Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
  5. Absatz 5Für Nächtigungen in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen gilt Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 5, sinngemäß.
  6. Absatz 6Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 6, sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 5,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  7. Absatz 7Für das Betreten von Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 8, sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 5,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  8. Absatz 8Für das Betreten von Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 9, sinngemäß. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 5,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  9. Absatz 9Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Sportstätten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2In geschlossenen Räumen gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß, wobei bei Sportstätten ohne Personal in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen ist.
  3. Absatz 3Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Sportstätte von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
  4. Absatz 4Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden, bei denen es voraussichtlich zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  5. Absatz 5Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  6. Absatz 6Der Kunde hat
    1. Ziffer eins
      ausgenommen bei der Sportausübung und in Feuchträumen eine Maske zu tragen und
    2. Ziffer 2
      gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht
      1. Litera a
        bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
      2. Litera b
        für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
      3. Litera c
        bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
  7. Absatz 7Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. Ziffer 2
      auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
    Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
  8. Absatz 8Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 7, hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 3, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
    7. Ziffer 7
      bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Betreten von Freizeiteinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist nur unter den in Absatz 3 bis 9 genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
    2. Ziffer 2
      Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
    3. Ziffer 3
      Tanzschulen,
    4. Ziffer 4
      Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
    5. Ziffer 5
      Schaubergwerke,
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
    7. Ziffer 7
      Indoorspielplätze,
    8. Ziffer 8
      Paintballanlagen,
    9. Ziffer 9
      Museumsbahnen,
    10. Ziffer 10
      Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
  3. Absatz 3In geschlossenen Räumen gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß, ausgenommen in Einrichtungen, bei denen in der Regel für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Platz eingenommen wird (Fahrgeschäfte). Diesfalls hat der Betreiber sicherzustellen, dass zwischen den Kunden ein Platz freigelassen wird, sofern der Abstand gemäß Absatz 9, Ziffer 2, nicht eingehalten werden kann.
  4. Absatz 4Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Freizeiteinrichtung von Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
  5. Absatz 5Der Betreiber darf Kunden, bei denen davon auszugehen ist, dass es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  6. Absatz 6Betreiber von Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
  7. Absatz 7Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  8. Absatz 8Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 6,
  9. Absatz 9Der Kunde hat
    1. Ziffer eins
      in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Feuchträumen;
    2. Ziffer 2
      gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, gilt sinngemäß.
  10. Absatz 10Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
    1. Ziffer eins
      Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
    2. Ziffer 2
      Bibliotheken,
    3. Ziffer 3
      Büchereien und
    4. Ziffer 4
      Archive
    gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß.

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz einsBeim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
  2. Absatz 2Beim Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen an Orten gemäß den Paragraphen 5 bis 9, ist
    1. Ziffer eins
      zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
    2. Ziffer 2
      eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
    sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
  3. Absatz 3Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer sonstigen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
  4. Absatz 4Zusätzlich zu Absatz 2, dürfen Arbeitsorte durch
    1. Ziffer eins
      Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
    3. Ziffer 3
      Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
    4. Ziffer 4
      Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
    nur betreten werden, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Ziffer 2, genannten Bereichen eine Maske zu tragen.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt auch für Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen. Kommen sie dieser Verpflichtung nach, gilt Absatz 2, Ziffer 2, nicht. Andernfalls ist bei Kontakt mit Kindern eine Maske zu tragen.
  6. Absatz 6Absatz 2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, wobei zusätzlich
    1. Ziffer eins
      Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen;
    2. Ziffer 2
      Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. Wird ein Testnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen bei Kontakt mit Kunden eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske zu tragen.
  7. Absatz 7Paragraph 4, Absatz eins, ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
  8. Absatz 8Der Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDas Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2Der Betreiber hat sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens drei Besucher eingelassen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Zusätzlich dürfen
    1. Ziffer eins
      höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag eingelassen werden, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag eingelassen werden.
  3. Absatz 3Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt auch für das Einlassen von externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
  5. Absatz 5Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Begleitpersonen Paragraph 2, sinngemäß.
  6. Absatz 6Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske tragen;
    2. Ziffer 2
      diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
      1. Litera a
        mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
      2. Litera b
        auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
  7. Absatz 7Der Betreiber darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Absatz 10, Ziffer 7 und 8 getroffen werden.
  8. Absatz 8Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
  9. Absatz 9Für Personen, die Bewohner gemäß Absatz 2, 2. Satz besuchen und für Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt Absatz 6, Ziffer 2, letzter Satz sinngemäß.
  10. Absatz 10Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 3, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
    3. Ziffer 3
      spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
    5. Ziffer 5
      Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG,
    6. Ziffer 6
      Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
    7. Ziffer 7
      Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
    8. Ziffer 8
      zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 8,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
  11. Absatz 11Für Betreiber von Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß.

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt hat sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag höchstens ein Besucher eingelassen wird. Diese Einschränkung gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Zusätzlich dürfen pro Tag höchstens zwei Personen
    1. Ziffer eins
      zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten und
    2. Ziffer 2
      zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten,
    eingelassen werden.
  3. Absatz 3Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dies gilt nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung. Der Besucher bzw. die Begleitperson hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  4. Absatz 4Der Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Maske tragen, sofern zwischen Patient und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  5. Absatz 5Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt bei Patienten- und Besucherkontakt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß.
  6. Absatz 6Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Patienten eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske tragen. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, gilt sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
      1. Litera a
        mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
      2. Litera b
        auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
    Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
  7. Absatz 7Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 3, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
    3. Ziffer 3
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.

Zusammenkünfte

Paragraph 13,

  1. Absatz einsZwischen 22.00 und 05.00 Uhr des folgenden Tages sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn daran höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. In diese Personenzahlen sind höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2Zwischen 05.00 und 22.00 Uhr sind Zusammenkünfte nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      daran in geschlossenen Räumen höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger gemäß Absatz eins, teilnehmen, oder
    2. Ziffer 2
      daran im Freien höchstens zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger gemäß Absatz eins, teilnehmen, oder
    3. Ziffer 3
      sie nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 stattfinden.
  3. Absatz 3Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als zehn Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
      2. Litera b
        Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
      3. Litera c
        Zweck der Zusammenkunft,
      4. Litera d
        Anzahl der Teilnehmer.
      Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
    3. Ziffer 3
      Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist unzulässig.
    4. Ziffer 4
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  4. Absatz 4Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        nur Besuchergruppen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 eingelassen werden und
      2. Litera b
        höchstens so viele Personen gleichzeitig anwesend sind, dass die Hälfte der Personenkapazität des Ortes der Zusammenkunft nicht überschritten wird;
    2. Ziffer 2
      Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern nach Maßgabe des Absatz 3, Ziffer eins, anzuzeigen. Für Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Absatz 3, Ziffer eins, zu machen und das Präventionskonzept gemäß Absatz 5, vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
    3. Ziffer 3
      Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
    4. Ziffer 4
      Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 6,
    5. Ziffer 5
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.
  5. Absatz 5Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  6. Absatz 6An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen der Absatz 3 und 4 pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
  7. Absatz 7Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Absatz 3 und 4 gilt dies auch im Freien.
  8. Absatz 8Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt Paragraph 10, sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt Paragraph 8, Absatz 7, letzter Satz sinngemäß. Für eine im Zuge einer Vereinstätigkeit stattfindenden Probe und künstlerischen Darbietung mit mehr als zehn Personen gilt Absatz 3, sinngemäß; zusätzlich gilt in geschlossenen Räumen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß.
  9. Absatz 9Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 7, gelten nicht für Zusammenkünfte gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, sofern daran nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, teilnehmen.
  10. Absatz 10Die Absatz eins bis 7 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
    2. Ziffer 2
      Begräbnisse. Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß;
    3. Ziffer 3
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,. Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß;
    4. Ziffer 4
      Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß;
    6. Ziffer 6
      Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß;
    7. Ziffer 7
      Zusammenkünfte gemäß des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß;
    8. Ziffer 8
      das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
    9. Ziffer 9
      Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten gemäß Paragraph 8, zur Sportausübung in sportarttypischen Gruppengrößen. Dies gilt nicht für Zuschauer;
    10. Ziffer 10
      Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Paragraph 14,

  1. Absatz einsZusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern sind mit bis zu 20 Teilnehmern zuzüglich vier Betreuungspersonen zulässig.
  2. Absatz 2An einem Ort dürfen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 6, mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden.
  3. Absatz 3Sofern seitens des für die Zusammenkunft Verantwortlichen ein COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 4, ausgearbeitet und umgesetzt wird, kann
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
    2. Ziffer 2
      das Tragen einer Maske
    entfallen.
  4. Absatz 4Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und einzuhalten. Das Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 3, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Betreuungspersonen,
    2. Ziffer 2
      organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Umsetzung des Absatz 3,
  5. Absatz 5Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Teilnehmer nur einlassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen, wobei dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten ist;
    2. Ziffer 2
      als Betreuungsperson spätestens alle sieben Tage einen Nachweis vorweisen oder bei Kontakt mit Teilnehmern und anderen Betreuungspersonen eine Maske tragen.
  6. Absatz 6Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Zusammenkünfte im Spitzensport

Paragraph 15,

  1. Absatz einsZusammenkünfte, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freien mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstiger Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, zulässig.
  2. Absatz 2Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für diese Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Paragraph 8, Absatz 7 und 8. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 3, insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
  3. Absatz 3Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem Paragraph 10,, für die Sportler Paragraph 8, sinngemäß.

Fach- und Publikumsmessen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsFür Zusammenkünfte im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gilt Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, sinngemäß.
  2. Absatz 2Das Betreten des Besucherbereichs von Fach- und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
    3. Ziffer 3
      Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
    4. Ziffer 4
      In geschlossenen Räumen gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Aussteller als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
    5. Ziffer 5
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
    6. Ziffer 6
      Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt Paragraph 6,
  3. Absatz 3Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  4. Absatz 4Für organisatorisch getrennte Zusammenkünfte wie Vorträge oder Seminare, die im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen stattfinden, gelten die Höchstgrenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 sinngemäß.

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 8,, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 9 und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche gemäß den Paragraphen 13 bis 16 sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen und
    2. Ziffer 2
      die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
    zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
  2. Absatz 2Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes zu versehen.
  3. Absatz 3Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Der nach Absatz eins, Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
  5. Absatz 5Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
  6. Absatz 6Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
  7. Absatz 7Können Kontaktdaten aus berechtigten Gründen der Anonymität in der Form des Absatz eins, nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
  8. Absatz 8Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt und auf Grund dieser Verordnung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;
    2. Ziffer 2
      Zusammenkünfte gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2;
    3. Ziffer 3
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

Betreten

Paragraph 18,

Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (Paragraph eins, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,).

Ausnahmen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für – mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz 2,, 4 Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 14,, Paragraph 17, sowie Paragraphen 19 bis 23 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Art. römisch fünf Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
    2. Ziffer 2
      für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    4. Ziffer 4
      für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
  2. Absatz 2Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
    2. Ziffer 2
      zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder mit Ausnahme von Paragraph 14,
  3. Absatz 3Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      während der nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Konsumation von Speisen und Getränken;
    2. Ziffer 2
      für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
    3. Ziffer 3
      während der Ausübung von Sport; Paragraph 10, Absatz 2 und 4 bleiben unberührt;
    4. Ziffer 4
      wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist.
  4. Absatz 4Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für folgende Personen:
    1. Ziffer eins
      Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wobei Kinder zwischen dem vollendeten sechsten und dem vollendeten 14. Lebensjahr stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
    2. Ziffer 2
      Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben;
    3. Ziffer 3
      Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
    4. Ziffer 4
      Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
  5. Absatz 5Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
    2. Ziffer 2
      innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
    4. Ziffer 4
      wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
    5. Ziffer 5
      in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
    6. Ziffer 6
      unter Wasser,
    7. Ziffer 7
      bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
    8. Ziffer 8
      zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
    9. Ziffer 9
      zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
    10. Ziffer 10
      wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist.
  6. Absatz 6Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
  7. Absatz 7Paragraph 11, Absatz 5, gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
  8. Absatz 8Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
    2. Ziffer 2
      Kinder, die eine Primarschule besuchen.

Glaubhaftmachung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, ist auf Verlangen gegenüber
    1. Ziffer eins
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
    3. Ziffer 3
      Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
    4. Ziffer 4
      dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
    glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
  4. Absatz 4Nachweise gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

Datenverarbeitung

Paragraph 21,

Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. Ziffer eins
    Name,
  2. Ziffer 2
    Geburtsdatum,
  3. Ziffer 3
    Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. Ziffer 4
    Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 6, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG

Paragraph 22,

Im Rahmen der Mitwirkung nach Paragraph 6, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach Paragraph 6, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

Paragraph 23,

Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, und das Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, nicht berührt.

Inkrafttreten

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 13 bis 16 treten mit Ablauf des 16. Juni 2021 außer Kraft.
  2. Absatz 2Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
  3. Absatz 3Zusammenkünfte können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 29. Mai 2020 eine Bewilligung in Vollziehung einer Verordnung auf Grund des Paragraph 15, EpiG erteilt wurde, bedürfen bis vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Bewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, 2. Satz.

Artikel 2
Verordnung mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „, bei denen es voraussichtlich zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „, bei denen davon auszugehen ist, dass es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt,“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Artikel 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, treten mit Inkrafttreten jenes nachfolgenden Bundesgesetzes in Kraft, durch das Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 6, des COVID-19-MG geändert wird (Paragraph 13, Absatz 10, COVID-19-MG).“

Mückstein