211. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6, 55 a, 58 bis 64 und Paragraph 132 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, der Paragraphen 34 bis 42, 82 l und 82 m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, des Paragraph 42, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, der Paragraphen 72 a und 72 b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, sowie der Paragraphen 16 d und 16 e des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,An den letzten vier Kalendertagen vor Beginn der Klausurarbeit ist der Ergänzungsunterricht als ortsungebundener Unterricht in der Form eines IKT-gestützten Unterrichts durchzuführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ersatzprüfungstermine
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Kandidaten, welche nachweislich wegen einer Erkrankung (ärztliches Attest) oder einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung zur Klausurarbeit zum gemäß § 4 verordneten Termin im Haupttermin 2021 nicht antreten konnten, können zu den im folgenden genannten Terminen zu bis zu drei Klausurarbeiten im Haupttermin 2021 antreten. Auf eine allfällige vierte Klausurarbeit ist § 7 Abs. 7 anzuwenden. Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat aus einem der genannten Gründe zur mündlichen Prüfung nicht antreten konnte, so hat sie oder er spätestens mit Wegfall des Grundes für das gerechtfertigte Fernbleiben mitzuteilen, ob der Antrag auf mündliche Prüfung aufrecht bleibt. Erfolgt keine solche Mitteilung binnen zwei Unterrichtstagen ab Wegfall des Grundes, so gilt der Antrag als zurückgezogen.Kandidaten, welche nachweislich wegen einer Erkrankung (ärztliches Attest) oder einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung zur Klausurarbeit zum gemäß Paragraph 4, verordneten Termin im Haupttermin 2021 nicht antreten konnten, können zu den im folgenden genannten Terminen zu bis zu drei Klausurarbeiten im Haupttermin 2021 antreten. Auf eine allfällige vierte Klausurarbeit ist Paragraph 7, Absatz 7, anzuwenden. Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat aus einem der genannten Gründe zur mündlichen Prüfung nicht antreten konnte, so hat sie oder er spätestens mit Wegfall des Grundes für das gerechtfertigte Fernbleiben mitzuteilen, ob der Antrag auf mündliche Prüfung aufrecht bleibt. Erfolgt keine solche Mitteilung binnen zwei Unterrichtstagen ab Wegfall des Grundes, so gilt der Antrag als zurückgezogen.
(2)Absatz 2,Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete werden folgende ersatzweisen Prüfungstermine für Personen gemäß Abs. 1 festgesetzt:Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete werden folgende ersatzweisen Prüfungstermine für Personen gemäß Absatz eins, festgesetzt:
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Ersatz-Haupttermin 2021
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Prüfungsgebiet
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Datum
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Deutsch
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Mo
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7. Juni 2021
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(angewandte) Mathematik
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Di
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8. Juni 2021
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Englisch,
Französisch, Spanisch, Latein, Griechisch
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Mi
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9. Juni 2021
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Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch
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Do
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10. Juni 2021
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Italienisch
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Fr
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11. Juni 2021
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(3)Absatz 3,Ein Ersatz-Haupttermin für abschließende Prüfungen berufsbildender mittlerer Schulen und für schriftliche Klausurarbeiten in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten ist durch die Schulbehörde zu verordnen. In nichtstandardisierten Prüfungsgebieten kann die Schulleitung bis spätestens 2. Juni 2021 durch Anschlag in der betreffenden Schule verordnen, dass die Kandidaten statt der Klausurarbeit eine Kompensationsprüfung am von der Schulbehörde verordneten Termin der Kompensationsprüfungen abzulegen haben. Eine solche Verordnung der Schulleitung ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Wird eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, so gilt die betreffende Person mit der Bekanntgabe der negativen Leistungsbeurteilung als zur Kompensationsprüfung angemeldet.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 7 Z 1 wird die Wendung „§ 35“ durch die Wendung „§ 4a“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer eins, wird die Wendung „§ 35“ durch die Wendung „§ 4a“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 7 Z 3 wird nach der Wendung „COVID-19“ die Wendung „in den letzten 6 Monaten vor Vorlage“ angefügt.In Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 3, wird nach der Wendung „COVID-19“ die Wendung „in den letzten 6 Monaten vor Vorlage“ angefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 7 Z 5 wird das Wort „akutell“ durch das Wort „aktuell“ ersetzt und nach der Wendung „erkrankte Person“ die Wendung „in den letzten sechs Monaten vor Vorlage“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 5, wird das Wort „akutell“ durch das Wort „aktuell“ ersetzt und nach der Wendung „erkrankte Person“ die Wendung „in den letzten sechs Monaten vor Vorlage“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 6 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz 7, werden folgende Sätze angefügt:
„§ 4a Abs. 3 C-SchVO 2020/21 und Anlage A, insbesondere Z 1.1, der C-SchVO 2020/21 sind anzuwenden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Kandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.“„§ 4a Absatz 3, C-SchVO 2020/21 und Anlage A, insbesondere Ziffer eins Punkt eins,, der C-SchVO 2020/21 sind anzuwenden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Kandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 1 entfällt die Wendung „einschließlich der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974,.“In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wendung „einschließlich der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,,.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 Abs. 7 wird nach der Wendung „der letzten Schulstufe“ die Wendung „, in der der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde,“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 7, wird nach der Wendung „der letzten Schulstufe“ die Wendung „, in der der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde,“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Auf Prüfungen im Rahmen der Kompensationsprüfung gemäß § 4a Abs. 3 findet § 38 Abs. 5 SchUG keine Anwendung.“Auf Prüfungen im Rahmen der Kompensationsprüfung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, findet Paragraph 38, Absatz 5, SchUG keine Anwendung.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 6, § 4a, § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 1, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 4 a,, Paragraph 6, Absatz 7 und Paragraph 7, Absatz eins, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2021, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.“
Faßmann