210. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 4 werden nach Z 9 folgende Z 10 und 11 angefügt:In Paragraph 6, Absatz 4, werden nach Ziffer 9, folgende Ziffer 10 und 11 angefügt:
im Falle der Ablegung von Klausurprüfungen über die in der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, vorgesehene Mindestanzahl hinaus:im Falle der Ablegung von Klausurprüfungen über die in der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2021,, vorgesehene Mindestanzahl hinaus:
„Er/Sie hat Klausurprüfungen über die in § 6 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, vorgesehene Mindestanzahl hinaus abgelegt.“„Er/Sie hat Klausurprüfungen über die in Paragraph 6, der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2021,, vorgesehene Mindestanzahl hinaus abgelegt.“
bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf Grund der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021:bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf Grund der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. römisch zwei Nr. 11/2021:
„Er/Sie ist zur mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, angetreten.““„Er/Sie ist zur mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2021,, angetreten.““
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,§ 6 Abs. 4 Z 10 und 11, Anlagen 2, 9, 10, 11 sowie 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 10 und 11, Anlagen 2, 9, 10, 11 sowie 12 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2, 9, 10, 11 und 12 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 2, 9, 10, 11 und 12.
Faßmann