BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 5. Mai 2021

Teil römisch zwei

207. Verordnung:

AMS-Datenübermittlungsverordnung – AMS-DÜV

207. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten der Kurzarbeitsbeihilfe durch das Arbeitsmarktservice (AMS-Datenübermittlungsverordnung – AMS-DÜV)

Auf Grund des Paragraph 8 a, Absatz 3 und des Paragraph 17, Ziffer eins, des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes – CFPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet:

Datenverarbeitung zum Zweck der Gewährung des Fixkostenzuschusses

Paragraph eins,

Zum Zweck

  1. Ziffer eins
    der Plausibilisierung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, CFPG von finanziellen Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,,
  2. Ziffer 2
    der Prüfung von Förderungen gemäß Paragraph eins, CFPG,
dürfen die aufgrund des Abschnitts 7a des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, durch das Arbeitsmarktservice übermittelten Daten der Abrechnungen der Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, Absatz 7, AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, von den Zentralen Services (Paragraph 64, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) verarbeitet werden.

Datenübermittlung zum Zweck der Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfen

Paragraph 2,

Zum Zweck der Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 13, CFPG hat das Arbeitsmarktservice an die Zentralen Services einmal im Monat elektronisch zu übermitteln

  1. Ziffer eins
    die Daten betreffend genehmigter Kurzarbeitsbeihilfen, die der Arbeitgeber im Zuge der Abrechnungen der Kurzarbeitsbeihilfe an das Arbeitsmarktservice übermittelt hat, und zwar gesondert für jeden Arbeitnehmer im jeweiligen Abrechnungszeitraum einschließlich der Sozialversicherungsnummern jener Arbeitnehmer, für die Kurzarbeitsbeihilfe ausgezahlt worden ist;
  2. Ziffer 2
    die vom Arbeitsmarktservice zur Überprüfung der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe herangezogenen Daten einschließlich der monatlichen Beitragsgrundlage des Dachverbands und der Branchenzuordnung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.

Verweisungen

Paragraph 3,

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Blümel