205. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 16, 25 und 25 a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 3 Z 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021,“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 4 Z 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 des Amtssitzgesetzes,“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 des Amtssitzgesetzes,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5a Z 1 lautet:Paragraph 5 a, Ziffer eins, lautet:
Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5a Z 2 lautet:Paragraph 5 a, Ziffer 2, lautet:
Abweichend von Z 1 gilt bei der Einreise von:Abweichend von Ziffer eins, gilt bei der Einreise von:
humanitären Einsatzkräften,
Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen,
einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes einreisen,Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Amtssitzgesetzes einreisen,
dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 vorzulegen ist.“dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß Paragraph 2, vorzulegen ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 5a wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 5 a, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Handelt es sich bei den in Z 1 und 2 genannten Personen umHandelt es sich bei den in Ziffer eins und 2 genannten Personen um
österreichische Staatsbürger,
EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, oder
Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich,
kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, nachgeholt werden. Bis zum Vorliegen des negativen molekularbiologischen Testergebnisses haben sich diese Personen in eine Quarantäne gemäß § 3 zu begeben. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, nachgeholt werden. Bis zum Vorliegen des negativen molekularbiologischen Testergebnisses haben sich diese Personen in eine Quarantäne gemäß Paragraph 3, zu begeben. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 erhält Abs. 16 die Absatzbezeichnung „(17)“ und wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 eingefügt:In Paragraph 14, erhält Absatz 16, die Absatzbezeichnung „(17)“ und wird nach Absatz 15, folgender Absatz 16, eingefügt:
„(16)Absatz 16,§ 4 Abs. 3 Z 5, § 5 Abs. 4 Z 4, § 5a Z 1, 2 und 5 und die Anlagen E und F sowie die Änderungen in den Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2021 treten mit 3. Mai 2021 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 5 a, Ziffer eins, 2 und 5 und die Anlagen E und F sowie die Änderungen in den Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2021, treten mit 3. Mai 2021 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage A wird nach dem Wort „Australien“ in einer neuen Zeile das Wort „Finnland“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage B entfallen die Wörter „Italien“ und „Slowakei“ und an entsprechender alphabetischer Stelle werden folgende Staaten bzw. Gebiete aufgenommen:
„Kroatien
Niederlande“
9.Novellierungsanordnung 9, Anlage E lautet:
10.Novellierungsanordnung 10, Anlage F lautet:
Mückstein