BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. April 2021

Teil II

198. Verordnung:

Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

198. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Binnenschifffahrt erlassen werden (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2021,, wird verordnet:

Lehrberuf Binnenschifffahrt

Paragraph eins,

 Der Lehrberuf Binnenschifffahrt ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

Paragraph 2,

  1. Absatz einsMit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügen Fachkräfte für Binnenschifffahrt (in Folge werden die Berufsbezeichnungen „Matrose für Binnenschifffahrt“ und „Matrosin für Binnenschifffahrt“ gemäß der EU-Richtlinie 2017/2397 verwendet) über folgende berufliche Kompetenzen:
  2. Absatz 2Fachliche Kompetenzbereiche
    1. Ziffer eins
      Navigation
    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnengewässern und in allen Arten von Häfen.
    1. Ziffer 2
      Betrieb des Fahrzeuges
    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt verwendet für die ihm übertragenen Aufgaben die Ausrüstung des Fahrzeugs in der dafür vorgesehenen Weise.
    1. Ziffer 3
      Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens. Darüber hinaus assistiert er/sie der Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste und leistet Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar Hilfe.
    1. Ziffer 4
      Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten. Weiters führt er/sie Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durch, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
    1. Ziffer 5
      Wartung und Instandsetzung
    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt unterstützt die Führung des Fahrzeugs bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung. Darüber hinaus beherrscht er/sie unterschiedliche Bearbeitungstechniken für Werkstoffe wie Holz und Metalle.
    1. Ziffer 6
      Kommunikation (Nautisch)
    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt kommuniziert fachgerecht und verwendet im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen.
    1. Ziffer 7
      Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz in der Binnenschifffahrt
    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt hält sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften ein und versteht die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt. Dazu erkennt er/sie die Wichtigkeit der Ausbildung zur Sicherheit an Bord und kann in Notfällen umgehend handeln. Weiters kann er/sie vorbeugend Brandschutzmaßnahmen ergreifen und im Anlassfall Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß bedienen. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt muss in der Lage sein, all seine/ihre Arbeiten unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.
    1. Ziffer 8
      Sachkunde für die Fahrgastschifffahrt
    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt organisiert den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen. Er/sie wendet Sicherheitsanweisungen an und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Leckage, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010. Weiters erfüllt der Matrose/die Matrosin für Binnenschifffahrt die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
  3. Absatz 3Fachübergreifende Kompetenzbereiche
    Zur Bewältigung dieser fachlichen Aufgaben, welche der Matrose/die Matrosin für Binnenschifffahrt in unterschiedlichen Betrieben erfüllen kann, setzt er/sie folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums sowie betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge, um seine/ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren, auszuführen und nach den Interessen des Betriebs im Sinne von Intrapreneurship auszurichten. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihm/ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert und situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert und agiert er/sie zielgruppenorientiert.
    1. Ziffer 2
      Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Er/sie reflektiert sein/ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in seinem/ihrem Aufgabenbereich. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für seine/ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen, Verletzungen oder persönlichen Übergriffen (insbesondere sexuelle Belästigung, Gewalt oder Mobbing) situationsgerecht. Darüber hinaus agiert der Matrose/die Matrosin für Binnenschifffahrt nachhaltig und ressourcenschonend.
    1. Ziffer 3
      Digitales Arbeiten
    Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Er/sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Der Matrose/Die Matrosin für Binnenschifffahrt agiert auf Basis seiner/ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (wie zB der Datenschutzgrundverordnung).

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz 2Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  2. Absatz 3Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  3. Absatz 4Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  4. Absatz 5Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche sowie der betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. eins Punkt eins Punkt 4
    die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer/in, Schiffsführer/in) und seine/ihre wichtigsten Ansprechpartner/innen im Lehrbetrieb erreichen.
  1. eins Punkt eins Punkt 5
    die Vorgaben der betrieblichen Ablauforganisation und des Prozessmanagements bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben berücksichtigen.

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    das Leitbild bzw. Ziele des Lehrbetriebs erklären.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    die Struktur des Lehrbetriebs beschreiben (zB Größenordnung, Tätigkeitsfelder, Rechtsform).
  1. eins Punkt 2 Punkt 4
    Faktoren erklären, welche die betriebliche Leistung beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen).

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    die Position des Lehrbetriebs in der Branche darstellen.

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    den Ablauf seiner/ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling seine/ihre Aufgaben erfüllen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten.
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten (zB betriebliche Compliance Richtlinien einhalten).
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    die Abrechnung zu seiner/ihrer Lehrlingsentschädigung interpretieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    einen grundlegenden Überblick über die wesentlichen Bestimmungen des KJBG (minderjährige Lehrlinge) bzw. des AZG und ARG (erwachsene Lehrlinge) und des GlBG geben.

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    seine/ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    den Zeitaufwand für seine/ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
  1. eins Punkt 6 Punkt 4
    Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 5
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
  1. eins Punkt 6 Punkt 6
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 7
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 8
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 9
    selbstständig Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 10
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für seine/ihre Tätigkeit einbringen.

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren

Er/Sie kann

  1. eins Punkt 7 Punkt eins
    mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie Ausbilder/innen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Behörden, Lieferanten/Lieferantinnen, Fahrgästen) kommunizieren (auch grundlegend in Englisch) und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. eins Punkt 7 Punkt 2
    seine/ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. eins Punkt 7 Punkt 3
    mit unterschiedlichen Situationen kompetent umgehen und zielgruppen- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben im eigenen Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    an der Entwicklung von innerbetrieblichen Qualitätsstandards mitwirken.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 4
    die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und sie in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    die betrieblichen Sicherheitsvorschriften beachten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Fahrzeiten beachten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    Aufgaben von im Lehrbetrieb mit den für die Sicherheit betrauten Personen im Überblick beschreiben.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr und in seinem/ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    sich in Notfällen richtig verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 7
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 8
    bei Unfällen grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    bei der Umsetzung von persönlichen Umweltschutzmaßnahmen im Betrieb mitarbeiten.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    die persönliche Mülltrennung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    abfallrechtliche Grundlagen bei betrieblichen Tätigkeiten anwenden.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 5
    energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Datenschutzgrundverordnung).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    grundlegende Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen erkennen.
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Passwörtern und Hardware).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    Software bzw. Apps für zB Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationserstellung und Kommunikation sowie weitere digitale Anwendungen (wie zB Leistungsnachweise, Angaben zur Dienstgeschichte der Besatzung, Logbücher, Schifferbuch und andere offizielle Dokumente) kompetent verwenden.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    mit betrieblichen Datenbanken arbeiten (zB Daten erfassen, löschen, aktualisieren).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    Inhalte aus verschiedenen Datenquellen beschaffen und zusammenfügen.

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    ein breites Spektrum an betrieblichen Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Funk).
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren
  1. 3 Punkt 3 Punkt 3
    kennt betriebliche und persönliche Schutzmaßnahmen vor belastenden oder kriminellen Inhalten und hält diese ein.

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.

3.5 Informationssuche und -Beschaffung

Er/Sie kann

  1. 3 Punkt 5 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient (zB unter Einsatz entsprechender Suchtechniken) nutzen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 2
    nach gespeicherten Dateien suchen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. 3 Punkt 5 Punkt 4
    relevante Informationen (zB Binnengewässerkarten, Pegelprognosen) aus berufsspezifischen Datenbanken beschaffen.

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann

  1. 3 Punkt 6 Punkt eins
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 6 Punkt 2
    Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
  1. 3 Punkt 6 Punkt 3
    Daten und Informationen strukturiert aufbereiten.
  1. Absatz 6Fachliche Kompetenzbereiche sind:

4. Kompetenzbereich: Navigation

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnenwasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu unterstützen.

Befähigung: Unterstützung beim Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) zu leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt eins
    Kenntnis der an Bord eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).

x

   
  1. 4 Punkt 2
    Fähigkeit, die erforderliche Ausrüstung an Bord, z. B. Poller und Winden, für Festmach-, Ablege- und Verholmanöver zu nutzen.
 

x

 
  1. 4 Punkt 3
    Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
 

x

 
  1. 4 Punkt 4
    Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.

x

   
  1. 4 Punkt 5
    Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen; einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.
 

x

 
  1. 4 Punkt 6
    Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.
   

x

Befähigung: Unterstützung beim Kuppeln von Schubverbänden zu leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 7
    Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
 

x

 
  1. 4 Punkt 8
    Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln
   

x

  1. 4 Punkt 9
    Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.

x

   
  1. 4 Punkt 10
    Fähigkeit, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und mit den beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.
 

x

 

Befähigung: Unterstützung beim Ankern zu leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 11
    Kenntnis der beim Ankern unter verschiedenen Umständen eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.

x

   
  1. 4 Punkt 12
    Fähigkeit, bei Ankermanövern Unterstützung zu leisten, z. B. die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse/Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.
 

x

 
  1. 4 Punkt 13
    Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.

x

   

Befähigung: das Fahrzeug unter korrektem Einsatz der Ruderanlage nach Ruderkommandos zu steuern

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 14
    Kenntnis der Funktionen und Arten verschiedener Antriebs- und Steuerungssysteme.

x

x

 
  1. 4 Punkt 15
    Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und Einhaltung der Ruderkommandos zu steuern.
   

x

Befähigung: das Fahrzeug unter Berücksichtigung des Wind- und Strömungseinflusses nach Ruderkommandos zu steuern

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 16
    Kenntnis des Einflusses von Wind und Strömung auf das Führen und Manövrieren des Fahrzeugs.
 

x

 
  1. 4 Punkt 17
    Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und unter Berücksichtigung des Windeinflusses auf das Fahren und Manövrieren auf Wasserstraßen mit oder ohne Strömung bei verschiedenen Windverhältnissen zu steuern.
   

x

Befähigung: Navigationshilfen und -instrumente unter Aufsicht zu nutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 18
    Kenntnis der Navigationshilfen und -instrumente wie Ruderlageanzeiger, Radar, Wendegeschwindigkeitsanzeiger, Fahrgeschwindigkeitsanzeiger.

x

   
  1. 4 Punkt 19
    Fähigkeit, die von Navigationshilfen wie Leuchtfeuer- und Betonnungssystemen und -karten ausgehenden Informationen zu nutzen.
 

x

 
  1. 4 Punkt 20
    Fähigkeit, Navigationsinstrumente wie Kompass, Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Fahrgeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen.
   

x

Befähigung: die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 21
    Kenntnis der in Gefahr- und Notsituationen zu befolgenden Sicherheitsvorschriften und Prüflisten.

x

x

 
  1. 4 Punkt 22
    Fähigkeit, unsichere Situationen zu erkennen und Gegenmaßnahmen gemäß den Sicherheitsvorschriften zu ergreifen.
   

x

  1. 4 Punkt 23
    Fähigkeit, die Schiffsführung umgehend zu warnen.
 

x

 
  1. 4 Punkt 24
    Fähigkeit, persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.

x

   
  1. 4 Punkt 25
    Kenntnis der vom Vorgesetzten beauftragten Überprüfung der Verfügbarkeit, Brauchbarkeit, Wasserdichtigkeit und Sicherung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung.
   

x

  1. 4 Punkt 26
    Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie Abdichten und Sichern von Luken und Laderäumen.
   

x

  1. 4 Punkt 27
    Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste im Maschinenraum durchzuführen; lose Gegenstände zu verstauen und zu sichern, die Tagesdiensttanks zu befüllen und die Lüftungsöffnungen zu überprüfen.
 

x

 

Befähigung: die Merkmale der wichtigsten europäischen Binnenwasserstraßen, Häfen und Terminals zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu beschreiben

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 28
    Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen Binnenwasserstraßen.

x

   
  1. 4 Punkt 29
    Kenntnis der wichtigsten Häfen und Terminals des europäischen Binnenwasserstraßennetzes.

x

   
  1. 4 Punkt 30
    Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation.

x

   
  1. 4 Punkt 31
    Kenntnis der Klassifizierungsmerkmale von Flüssen, Kanälen und Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter: Sohlenbreite, Uferart, Uferschutz, Wasserstand, Wasserbewegung, Brückendurchfahrtshöhe und -breite und -tiefe.
 

x

 
  1. 4 Punkt 32
    Kenntnis der für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter erforderlichen Navigationshilfen und -instrumente.
   

x

  1. 4 Punkt 33
    Fähigkeit, die Merkmale der verschiedenen Arten von Binnenwasserstraßen zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu erläutern.
 

x

 

Befähigung: die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 34
    Kenntnis der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.
 

x

 
  1. 4 Punkt 35
    Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und die Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.

x

x

 
  1. 4 Punkt 36
    Kenntnis des Kennzeichnungssystems SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.
   

x

Befähigung: die Verfahren beim Durchfahren von Schleusen und Brücken zu beachten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 37
    Kenntnis der Form, Anordnung und Einrichtungen von Schleusen und Brücken, Schleusung, Arten von Schleusen, Pollern und Stufen usw.

x

   
  1. 4 Punkt 38
    Fähigkeit, die Verfahren beim Heranfahren, Einfahren, Schleusen und Ausfahren aus der Schleuse oder Brücke anzuwenden.
   

x

Befähigung: Verkehrsleitsysteme zu nutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 39
    Kenntnis der verschiedenen im Einsatz befindlichen Verkehrsleitsysteme wie Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken

x

   
  1. 4 Punkt 40
    Fähigkeit, die Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken zu erkennen und Anweisungen der zuständigen Stellen, wie Brücken- und Schleusenwärtern und Betreibern von Verkehrsleitsystemen, zu befolgen.
 

x

 
  1. 4 Punkt 41
    Fähigkeit, in Notsituationen Funkgeräte zu benutzen.

x

x

 
  1. 4 Punkt 42
    Kenntnis von Inland AIS und Inland ECDIS.
 

x

x

5. Kompetenzbereich: Betrieb des Fahrzeuges

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen.

Befähigung: verschiedene Arten von Fahrzeugen zu unterscheiden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt eins
    Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tragfähigkeit.

x

   
  1. 5 Punkt 2
    Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt verkehrenden Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.

x

   

Befähigung: die Kenntnis der Konstruktion von Binnenfahrzeugen und ihres Verhaltens im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, anzuwenden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 3
    Kenntnis der Auswirkungen der Fahrzeugbewegungen unter verschiedenen Umständen, die durch Längs- und Querspannungen verursacht werden, und verschiedener Ladebedingungen.
 

x

 
  1. 5 Punkt 4
    Fähigkeit, das Verhalten des Fahrzeugs bei verschiedenen Beladungsbedingungen im Hinblick auf die Fahrzeugstabilität und -festigkeit zu erläutern.
   

x

Befähigung: die Kenntnisse über Bauteile des Fahrzeugs anzuwenden und die Bezeichnung und Funktion der Teile zu nennen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 5
    Kenntnis der Bauteile des Fahrzeugs im Hinblick auf die Beförderung verschiedener Arten von Ladung und Fahrgästen, einschließlich der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen.
 

x

 
  1. 5 Punkt 6
    Fähigkeit, die Bauteile des Fahrzeugs zu benennen und ihre Funktionen zu beschreiben.
   

x

Befähigung: die Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs anzuwenden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 7
    Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Binnenfahrzeugs.
 

x

 
  1. 5 Punkt 8
    Fähigkeit zur Überprüfung der Wasserdichtigkeit.
   

x

Befähigung: die Kenntnisse über die für den Schiffsbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 9
    Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.

x

   
  1. 5 Punkt 10
    Fähigkeit, deren Bedeutung im Zusammenhang mit (inter-)nationalen Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.
 

x

 

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden.

Befähigung: Anker zu verwenden und Ankerwinden zu bedienen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 11
    Kenntnis der verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden.

x

   
  1. 5 Punkt 12
    Fähigkeit, die verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
 

x

 
  1. 5 Punkt 13
    Fähigkeit, die verschiedenen Anker und Ankerwinden in verschiedenen Situationen und Bedingungen sicher einzusetzen.
   

x

Befähigung: Deckausrüstung und Hebegeräte zu nutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 14
    Kenntnis der auf Deck eines Fahrzeugs verwendeten Ausrüstung wie (Kupplungs-)Winden, Luken, Hebegeräte, Autokrane, Leitungssysteme, Feuerlöschschläuche usw.
 

x

 
  1. 5 Punkt 15
    Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
   

x

  1. 5 Punkt 16
    Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte sicher einzusetzen.
   

x

Befähigung: spezielle Ausrüstung für Fahrgastschiffe zu nutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 17
    Kenntnis der speziellen Konstruktionsanforderungen, Ausrüstung und Geräte für Fahrgastschiffe
 

x

 
  1. 5 Punkt 18
    Fähigkeit, die ausschließlich an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.

x

x

 
  1. 5 Punkt 19
    Fähigkeit, die an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung sicher einzusetzen.
   

x

6. Kompetenzbereich: Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen.

Befähigung: Stau- und Stabilitätspläne zu lesen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt eins
    Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsarten auf Stau- und Stabilitätspläne.
 

x

 
  1. 6 Punkt 2
    Kenntnis der Stau- und Stabilitätspläne.
 

x

 
  1. 6 Punkt 3
    Fähigkeit, Staupläne zu verstehen.
   

x

  1. 6 Punkt 4
    Kenntnis der Nummerierung und Unterteilung der Laderäume von Trockengüterschiffen und der Tanks von Tankschiffen (N, C oder G) und Kenntnisse zur Stauung verschiedener Arten von Ladung.
   

x

  1. 6 Punkt 5
    Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zu identifizieren.
   

x

Befähigung: die Stauung und Sicherung der Ladung zu überwachen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 6
    Kenntnis der Methoden für die Stauung verschiedener Ladungen auf Fahrzeugen, um eine sichere und effiziente Beförderung zu gewährleisten.
   

x

  1. 6 Punkt 7
    Kenntnis der Verfahren zur Vorbereitung des Fahrzeugs für das Be- und Entladen.
   

x

  1. 6 Punkt 8
    Fähigkeit, Be- und Entladeverfahren sicher anzuwenden, d. h. durch Öffnen und Schließen der Laderäume, und eine Deckwache während des Be- und Entladens durchzuführen.
   

x

  1. 6 Punkt 9
    Fähigkeit, während des Be- und Entladens eine wirksame Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
   

x

  1. 6 Punkt 10
    Kenntnis der Auswirkung von Ladung auf die Stabilität des Fahrzeugs.
   

x

  1. 6 Punkt 11
    Fähigkeit, die Ladung zu überwachen und Schäden zu melden.
   

x

Befähigung: verschiedene Arten von Ladung und ihre Eigenschaften unterscheiden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 12
    Kenntnis der verschiedenen Arten von Ladung, z B. loses Stückgut, flüssiges Massengut, Schwergut usw.

x

   
  1. 6 Punkt 13
    Kenntnis der Logistikkette und des multimodalen Verkehrs.
 

x

 
  1. 6 Punkt 14
    Fähigkeit, den Fahrzeugbetrieb im Zusammenhang mit den Be- und Entladevorgängen vorzubereiten, z B. mit der Landseite zu kommunizieren und den Laderaum vorzubereiten.
 

x

 

Befähigung: Ballastsysteme einzusetzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 15
    Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.
 

x

 
  1. 6 Punkt 16
    Fähigkeit, Ballastsysteme einzusetzen, z B. durch die Befüllung oder Entleerung der Ballasttanks.
   

x

Befähigung: die Ladungsmenge zu überprüfen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 17
    Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.
 

x

 
  1. 6 Punkt 18
    Kenntnis der Methoden zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung.
 

x

 
  1. 6 Punkt 19
    Kenntnis der Berechnung der Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen.
   

x

  1. 6 Punkt 20
    Fähigkeit, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger abzulesen.

x

   

Befähigung: gemäß den Regelungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften zu arbeiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 21
    Kenntnis der während der Vorbereitung, Be- und Entladung von Fahrzeugen mit verschiedenen Arten von Ladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren.

x

   
  1. 6 Punkt 22
    Fähigkeit, die während der Be- und Entladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren einzuhalten und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
 

x

 
  1. 6 Punkt 23
    Fähigkeit, mit allen an den Be- und Entladevorgängen beteiligten Partnern eine wirksame verbale und nonverbale Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
 

x

 
  1. 6 Punkt 24
    Kenntnis der technischen Mittel für den Ladungsumschlag auf Fahrzeugen und in Häfen und der Arbeitssicherheitsmaßnahmen während deren Gebrauch.
   

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen und Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar Hilfe zu leisten.

Befähigung: Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung zu beachten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 25
    Kenntnis der geltenden Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung.

x

   
  1. 6 Punkt 26
    Fähigkeit, Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 unmittelbar Hilfe zu leisten.
 

x

 

Befähigung: beim sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen Unterstützung leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 27
    Kenntnis der vor und während des Ein- und Ausstiegs von Fahrgästen geltenden Verfahren.

x

   
  1. 6 Punkt 28
    Fähigkeit, die Ausrüstung für den Ein- und Ausstieg zu platzieren und auszurichten und die Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden

x

   

Befähigung: bei der Aufsicht über die Fahrgäste in Notsituationen unterstützen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 29
    Kenntnis der vorhandenen Rettungsmittel für Notsituationen und der im Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person und einer Evakuierung zu beachtenden Verfahren, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie der Erste-Hilfe-Maßnahmen an Bord von Fahrzeugen.

x

   
  1. 6 Punkt 30
    Fähigkeit, im Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person, eines Zusammenstoßes und einer Evakuierung Unterstützung zu leisten, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie Fähigkeit zum Gebrauch von Rettungsmitteln in Notsituationen und zum Leisten von Erster Hilfe an Bord des Fahrzeugs.
 

x

 

Befähigung: mit Fahrgästen wirksam zu kommunizieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 31
    Kenntnis der Standardredewendungen bei der Evakuierung von Fahrgästen in Notfällen.

x

   
  1. 6 Punkt 32
    Fähigkeit zu dienstleistungsorientiertem Verhalten und Sprachgebrauch.

x

x

 

7. Kompetenzbereich: Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.

Befähigung: bei der Überwachung der Antriebsmaschinen und Antriebssysteme Unterstützung zu leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt eins
    Kenntnis der Grundsätze von Antriebssystemen.

x

   
  1. 7 Punkt 2
    Kenntnis der verschiedenen Arten von Antriebsmaschinen sowie ihrer Konstruktion, Leistung und Terminologie.

x

   
  1. 7 Punkt 3
    Kenntnis von Funktion und Betrieb der Luftzufuhr, Kraftstoffzufuhr, Schmiermittel, Kühlung und des Abgassystems.

x

   
  1. 7 Punkt 4
    Kenntnis der Haupt- und Hilfsmaschinen.

x

   
  1. 7 Punkt 5
    Fähigkeit, grundlegende Prüfungen durchzuführen und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Antriebsmaschinen sicherzustellen.
 

x

 

Befähigung: die Hauptmaschinen und die Hilfseinrichtungen für den Betrieb vorzubereiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt 6
    Kenntnis der Anlasssysteme der Hauptmaschinen, Hilfseinrichtungen und der hydraulischen und pneumatischen Systeme gemäß Anweisungen.
   

x

  1. 7 Punkt 7
    Kenntnis der Grundsätze des Umsteuerns des Antriebes.
   

x

  1. 7 Punkt 8
    Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum gemäß der Prüfliste für die Abfahrt vorzubereiten
   

x

  1. 7 Punkt 9
    Fähigkeit, das Anlasssystem und die Hilfseinrichtungen gemäß Anweisungen zu verwenden, zB die Steuerungsausrüstung.
   

x

  1. 7 Punkt 10
    Fähigkeit, die Hauptmaschinen gemäß den Anlassverfahren anzulassen.
   

x

  1. 7 Punkt 11
    Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.
   

x

Befähigung: angemessen auf Funktionsstörungen der Antriebsmaschinen zu reagieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt 12
    Kenntnis der Steuerungs- und Überwachungsanlagen im Maschinenraum und der Meldeverfahren für Funktionsstörungen.
 

x

 
  1. 7 Punkt 13
    Fähigkeit, Funktionsstörungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen im Falle von Funktionsstörungen zu ergreifen, einschließlich der Meldung an die Führung des Fahrzeugs.
   

x

Befähigung: die Maschinen einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt 14
    Kenntnis des sicheren Betriebs und der Steuerung der Maschinen im Maschinenraum, in Ballastzellen und Bilgen entsprechend den Verfahren.
   

x

  1. 7 Punkt 15
    Fähigkeit, die sichere Funktion und den Betrieb der Maschinen im Maschinenraum zu kontrollieren und das Bilge- und Ballastsystem instand zu halten, einschließlich: Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.
   

x

  1. 7 Punkt 16
    Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.
   

x

  1. 7 Punkt 17
    Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.
   

x

Befähigung: Unterstützung bei der Überwachung elektronischer und elektrischer Geräte zu leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt 18
    Kenntnis elektronischer und elektrischer Systeme und Komponenten.

x

   
  1. 7 Punkt 19
    Kenntnis von Gleich- und Wechselstrom.

x

   
  1. 7 Punkt 20
    Fähigkeit, Kontrollinstrumente zu überwachen und auszuwerten.

x

   
  1. 7 Punkt 21
    Kenntnis des Magnetismus und des Unterschieds zwischen natürlichen und künstlichen Magneten.

x

   
  1. 7 Punkt 22
    Kenntnis des elektrohydraulischen Systems.

x

   

Befähigung: die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt 23
    Kenntnis der Kraftanlage.
   

x

  1. 7 Punkt 24
    Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.
   

x

  1. 7 Punkt 25
    Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.
   

x

Befähigung: Funktionsstörungen und häufige Fehler zu definieren und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu beschreiben

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt 26
    Kenntnis der Maßnahmen bei Funktionsstörungen außerhalb des Maschinenraums und der Maßnahmen zur Schadensverhütung.
 

x

 
  1. 7 Punkt 27
    Fähigkeit, häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung an mechanischen, elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Systemen zu ergreifen.
 

x

 

Befähigung: die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt 28
    Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse und Materialien.
 

x

 
  1. 7 Punkt 29
    Fähigkeit, bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.
   

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.

Befähigung: die täglichen Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt 30
    Kenntnis der für die Wartung und Instandhaltung des Maschinenraums, des Hauptmotors, der Hauptmaschinen, der Hilfseinrichtungen und der Regelungs- und Steuerungsanlagen zu befolgenden Verfahren.
 

x

 
  1. 7 Punkt 31
    Fähigkeit, Hauptmotoren, Hilfseinrichtungen und Regelungs- und Steuerungsanlagen zu warten.
   

x

Befähigung: die täglichen Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen durchzuführen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt 32
    Kenntnis der täglichen Wartungsverfahren.

x

   
  1. 7 Punkt 33
    Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten.
 

x

 

Befähigung: die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt 34
    Kenntnis des Einsatzes der an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen, einschließlich ihrer Eigenschaften und Grenzen.
 

x

 
  1. 7 Punkt 35
    Fähigkeit, die an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen auszuwählen und einzusetzen
   

x

Befähigung: die Wartungs- und Instandsetzungsverfahren zu befolgen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt 36
    Kenntnis der Handbücher und Anweisungen für Wartung und Instandsetzung.
 

x

 
  1. 7 Punkt 37
    Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den geltenden Handbüchern und Anweisungen durchzuführen.
   

x

Befähigung: technische Informationen zu nutzen und technische Verfahren zu dokumentieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 7 Punkt 38
    Kenntnis der technischen Dokumentation und Handbücher.

x

   
  1. 7 Punkt 39
    Fähigkeit, Wartungsarbeiten zu dokumentieren.
 

x

 

8. Kompetenzbereich: Wartung und Instandsetzung

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen.

Befähigung: mit verschiedenen Arten von Materialien und Werkzeugen für Wartungs- und Instandsetzungsvorgänge zu arbeiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8 Punkt eins
    Kenntnis der erforderlichen Werkzeuge und der Wartung der Ausrüstung sowie der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und der Umweltschutzvorschriften.

x

   
  1. 8 Punkt 2
    Fähigkeit, einschlägige Verfahren für die Wartung des Fahrzeugs einzusetzen, einschließlich der Fähigkeit, verschiedene Materialien auszuwählen.
 

x

 
  1. 8 Punkt 3
    Fähigkeit, Werkzeuge und Wartungsausrüstung ordnungsgemäß zu warten und zu lagern.

x

   
  1. 8 Punkt 4
    Fähigkeit, Wartungsarbeiten gemäß den sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und den Umweltschutzvorschriften durchzuführen.
   

x

Befähigung: Gesundheit und Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu schützen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8 Punkt 5
    Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie der Hygienevorschriften.

x

   
  1. 8 Punkt 6
    Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Übernahme der Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.

x

x

 
  1. 8 Punkt 7
    Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der erforderlichen Reinigungsmaterialien zu reinigen.
 

x

 
  1. 8 Punkt 8
    Fähigkeit, die äußeren Teile, den Schiffskörper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltschutzvorschriften erforderlichen Materialien zu reinigen und zu konservieren.
 

x

 
  1. 8 Punkt 9
    Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltschutzvorschriften zu sorgen.
 

x

 

Befähigung: die technischen Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8 Punkt 10
    Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartung und Wartungsprogramme.
 

x

 
  1. 8 Punkt 11
    Fähigkeit, für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu verwenden.
   

x

Befähigung: sicher mit Drähten und Seilen umzugehen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8 Punkt 12
    Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten.

x

   
  1. 8 Punkt 13
    Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern.
 

x

 

Befähigung: Knoten und Spleiße entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und zu erhalten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8 Punkt 14
    Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.

x

   
  1. 8 Punkt 15
    Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.
   

x

  1. 8 Punkt 16
    Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.
   

x

  1. 8 Punkt 17
    Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten
   

x

Befähigung: Arbeitspläne im Team vorzubereiten und umzusetzen und die Ergebnisse zu kontrollieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8 Punkt 18
    Kenntnis der Grundsätze von Teamarbeit.

x

   
  1. 8 Punkt 19
    Fähigkeit, als Teammitglied eigenständig Wartungs- und einfache Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
 

x

 
  1. 8 Punkt 20
    Fähigkeit, komplexere Instandsetzungsarbeiten unter Aufsicht durchzuführen.
   

x

  1. 8 Punkt 21
    Fähigkeit, verschiedene Arbeitsmethoden, einschließlich Teamarbeit, gemäß den Sicherheitsanweisungen anzuwenden.
 

x

 
  1. 8 Punkt 22
    Fähigkeit, die Qualität von Arbeiten zu beurteilen.
   

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, elementare Arbeiten in der Bearbeitung mit Holz und Metall zu beherrschen.

Befähigung: Elementare Arbeiten mit Holz und Metall durchzuführen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 8 Punkt 23
    Fähigkeit in der Bearbeitung von Holz (wie Messen, Anreißen, Sägen, Hobeln, Stemmen, Raspeln, Bohren, Schleifen).
 

x

 
  1. 8 Punkt 24
    Fähigkeit im Herstellen von einfachen lösbaren und unlösbaren Verbindungen aus Holz.
   

x

  1. 8 Punkt 25
    Fähigkeit in der Bearbeitung von Metall (wie Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Senken, Biegen, Gewindeschneiden von Hand, Scharfschleifen).
   

x

  1. 8 Punkt 26
    Fähigkeit im Herstellen von einfachen lösbaren und unlösbaren Verbindungen aus Metall.
   

x

9. Kompetenzbereich: Kommunikation (Nautisch)

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden.

Befähigung: Informations- und Kommunikationssysteme nutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9 Punkt eins
    Kenntnis der Wechselsprechanlage für die fahrzeuginterne oder die Terminalkommunikation, des (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystems des Fahrzeugs.

x

   
  1. 9 Punkt 2
    Fähigkeit, das (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystem des Fahrzeugs zu nutzen.
 

x

 
  1. 9 Punkt 3
    Kenntnis der Bedienungsgrundlagen des Inland AIS Systems.
   

x

  1. 9 Punkt 4
    Fähigkeit, Inland AIS Daten zu nutzen, um Kontakt zu anderen Fahrzeugen aufzunehmen.
   

x

Befähigung: verschiedene Aufgaben mithilfe verschiedener Arten von informations-technischen Geräten, Informationsdiensten (wie den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS) und Kommunikationssystemen zu lösen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9 Punkt 5
    Kenntnis der im Binnenschiffsverkehr verfügbaren informationstechnischen Geräte.

x

x

 
  1. 9 Punkt 6
    Fähigkeit, die informationstechnischen Geräte des Fahrzeugs entsprechend den Anweisungen für die Durchführung einfacher Aufgaben zu verwenden.
 

x

 

Befähigung: Daten zu erfassen und zu speichern sowie Datensicherungen und -aktualisierungen durchzuführen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9 Punkt 7
    Kenntnis des Kommunikationssystems des Fahrzeugs für die Datenerfassung, -speicherung und -aktualisierung.
 

x

 
  1. 9 Punkt 8
    Fähigkeit, Daten unter strenger Aufsicht zu verarbeiten.
   

x

Befähigung: Anweisungen für den Datenschutz zu befolgen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9 Punkt 9
    Kenntnis der Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften.

x

x

 
  1. 9 Punkt 10
    Fähigkeit, Daten gemäß den Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften zu verarbeiten.
   

x

Befähigung: Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9 Punkt 11
    Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.
 

x

 
  1. 9 Punkt 12
    Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden
   

x

Befähigung: nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einzuholen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9 Punkt 13
    Kenntnis der verfügbaren Informationsquellen.
 

x

 
  1. 9 Punkt 14
    Fähigkeit zur Nutzung von Informationsquellen für das Einholen notwendiger nautischer und technischer Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs.
   

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, umgänglich zu sein.

Befähigung: Anweisungen zu befolgen und sich mit anderen über die schiffsinternen Pflichten zu verständigen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9 Punkt 15
    Kenntnis der Bedeutung von Befehlen der Schiffsführung, formellen und informellen Anweisungen, Vorschriften und Verfahren sowie der Bedeutung der eigenen Vorbildfunktion für unerfahrene Besatzungsmitglieder.

x

   
  1. 9 Punkt 16
    Fähigkeit, Befehle der Schiffsführung sowie sonstige Anweisungen und Vorschriften weiterzuverfolgen und unerfahrene Besatzungsmitglieder zu begleiten.

x

   
  1. 9 Punkt 17
    Kenntnis der Unternehmens-/Bordvorschriften.

x

   
  1. 9 Punkt 18
    Fähigkeit zur Einhaltung der Unternehmens-/Bordvorschriften.

x

   

Befähigung: zu guten sozialen Beziehungen an Bord beizutragen und mit anderen zusammenzuarbeiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9 Punkt 19
    Kenntnis der kulturellen Vielfalt.

x

   
  1. 9 Punkt 20
    Fähigkeit, verschiedene kulturelle Standards, Werte und Gepflogenheiten zu akzeptieren.

x

   
  1. 9 Punkt 21
    Fähigkeit, im Team zu arbeiten und zu leben.

x

   
  1. 9 Punkt 22
    Fähigkeit, an Teambesprechungen teilzunehmen und die zugewiesenen Aufgaben auszuführen.

x

   
  1. 9 Punkt 23
    Wissen um die Bedeutung von Respekt bei Teamarbeit.

x

   
  1. 9 Punkt 24
    Fähigkeit, geschlechtsbezogene und kulturelle Unterschiede zu respektieren und diesbezügliche Probleme, einschließlich Mobbing und (sexuelle) Belästigung, zu melden.

x

   

Befähigung: soziale Verantwortung zu übernehmen, Beschäftigungsbedingungen, individuelle Rechte und Pflichten zu akzeptieren; sich der Gefahren des Missbrauchs von Alkohol und Drogen bewusst zu sein und auf Fehlverhalten und Gefahren angemessen zu reagieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9 Punkt 25
    Fähigkeit, Fehlverhalten und mögliche Gefahren zu erkennen.

x

   
  1. 9 Punkt 26
    Fähigkeit, auf Fehlverhalten und mögliche Gefahren proaktiv zu reagieren.
 

x

 
  1. 9 Punkt 27
    Fähigkeit, eigenständig entsprechend den Anweisungen zu arbeiten.

x

   
  1. 9 Punkt 28
    Kenntnis der Rechte und Pflichten der einzelnen Arbeitnehmer.

x

x

 
  1. 9 Punkt 29
    Kenntnis der Gefahren des Alkohol- und Drogenkonsums im Arbeits- und sozialen Umfeld. (Kenntnis der Polizeivorschriften zur Toxikologie).

x

x

 
  1. 9 Punkt 30
    Fähigkeit, Gefahren für den sicheren Schiffsbetrieb im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen zu erkennen.

x

x

 

Befähigung: einfache Mahlzeiten zu planen, dafür einzukaufen und diese zuzubereiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 9 Punkt 31
    Kenntnis der Möglichkeiten der Nahrungsmittelbeschaffung und der Grundsätze gesunder Ernährung.

x

   
  1. 9 Punkt 32
    Fähigkeit, einfache Mahlzeiten unter Einhaltung der Hygienevorschriften zuzubereiten.
   

x

10. Kompetenzbereich: Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen.

Befähigung: gemäß den Anweisungen und Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu arbeiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt eins
    Kenntnis der Vorteile sicherer Arbeitsmethoden.

x

   
  1. 10 Punkt 2
    Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.

x

   
  1. 10 Punkt 3
    Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden, zB
    1. Litera a
      Fahrzeugbewegungen;
    2. Litera b
      Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z B. Landungssteg, Beiboote);
    3. Litera c
      sicheres Stauen beweglicher Gegenstände;
    4. Litera d
      Arbeiten mit Maschinen;
    5. Litera e
      Erkennen elektrischer Gefahren;
    6. Litera f
      Brandschutz und Brandbekämpfung;
    7. Litera g
      professioneller Gebrauch von Handwerkzeug;
    8. Litera h
      professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug;
    9. Litera i
      Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften;
    10. Litera j
      Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.
 

x

 
  1. 10 Punkt 4
    Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.

x

   
  1. 10 Punkt 5
    Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.

x

   
  1. 10 Punkt 6
    Fähigkeit, Unfälle bei für Personal oder Fahrzeug potentiell gefährlichen Tätigkeiten zu vermeiden
    1. Litera a
      Festmachen und Ablegen;
    2. Litera b
      Höhenarbeiten;
    3. Litera c
      Arbeiten mit Chemikalien;
    4. Litera d
      Arbeiten mit Batterien;
    5. Litera e
      Aufenthalt im Maschinenraum;
    6. Litera f
      Heben von Lasten (manuell und mechanisch);
    7. Litera g
      Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.
 

x

 
  1. 10 Punkt 7
    Fähigkeit, Befehle zu verstehen und sich mit anderen über die Aufgaben an Bord zu verständigen.

x

   

Befähigung: persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung benutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 8
    Kenntnis persönlicher Schutzausrüstung.

x

   
  1. 10 Punkt 9
    Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, zB
    1. Litera a
      Augenschutz,
    2. Litera b
      Atemschutz,
    3. Litera c
      Gehörschutz,
    4. Litera d
      Kopfschutz und
    5. Litera e
      Schutzkleidung.

x

   

Befähigung: die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten geschlossener Räume zu treffen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 10
    Kenntnis der Gefahren im Zusammenhang mit dem Betreten geschlossener Räume.

x

x

 
  1. 10 Punkt 11
    Kenntnis der zur Bestimmung, ob ein geschlossener Raum sicher betreten werden kann, und bei der Arbeit in geschlossenen Räumen zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen und durchzuführenden Tests/Messungen.

x

   
  1. 10 Punkt 12
    Fähigkeit, die Sicherheitsanweisungen vor dem Betreten bestimmter Räume an Bord anzuwenden, zB
    1. Litera a
      Laderäume,
    2. Litera b
      Kofferdämme,
    3. Litera c
      Doppelhülle und
    4. Litera d
      andere geschlossene Räume.
   

x

  1. 10 Punkt 13
    Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen für die Arbeit in geschlossenen Räumen zu treffen.
 

x

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln.

Befähigung: in Notfällen gemäß den anwendbaren Anweisungen und Verfahren zu handeln

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 14
    Kenntnis der verschiedenen Arten von Notfällen.

x

   
  1. 10 Punkt 15
    Kenntnis der im Falle eines Alarms zu befolgenden Abläufe.

x

   
  1. 10 Punkt 16
    Kenntnis der im Falle eines Unfalls anzuwendenden Verfahren.
 

x

 
  1. 10 Punkt 17
    Fähigkeit, gemäß den Anweisungen und Verfahren zu handeln.
 

x

 

Befähigung: Erste Hilfe leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 18
    Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperbau und Körperfunktionen an Bord eines Schiffes nach Einschätzung einer Situation.

x

   
  1. 10 Punkt 19
    Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.

x

   
  1. 10 Punkt 20
    Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den anerkannten bewährten Verfahren.

x

   
  1. 10 Punkt 21
    Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.

x

   
  1. 10 Punkt 22
    Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, einschließlich:
    1. Litera a
      Betroffenen in die richtige Lage zu bringen,
    2. Litera b
      Wiederbelebungstechniken anzuwenden,
    3. Litera c
      Blutungen zu stillen,
    4. Litera d
      angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbekämpfung anzuwenden,
    5. Litera e
      angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen und
    6. Litera f
      Betroffenen zu retten und zu transportieren.

x

   
  1. 10 Punkt 23
    Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der Erste-Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.

x

   

Befähigung: persönliche Schutzausrüstung und Rettungsmittel an Bord zu benutzen und instand zu halten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 24
    Kenntnis der regelmäßigen Überprüfungen der persönlichen Schutzausrüstung, der Fluchtwege und der Rettungsausrüstung in Bezug auf Funktion, Beschädigungen, Verschleiß und sonstige Mängel.

x

x

 
  1. 10 Punkt 25
    Fähigkeit, im Falle festgestellter Mängel zu reagieren und dabei die relevanten Kommunikationsverfahren anzuwenden.
   

x

  1. 10 Punkt 26
    Fähigkeit, persönliche Rettungsmittel zu benutzen, zB
    1. Litera a
      Rettungsringe, einschließlich der relevanten Ausrüstung, und
    2. Litera b
      Rettungswesten, einschließlich der relevanten Ausrüstung an Rettungswesten wie feste Lichter oder Blinklichter und eine mit einer Kordel sicher befestigte Pfeife.

x

   
  1. 10 Punkt 27
    Kenntnis der Funktionen des Beiboots.

x

   
  1. 10 Punkt 28
    Fähigkeit, das Beiboot vorzubereiten, zu Wasser zu bringen, zu fahren, wieder an Bord zu nehmen und zu verstauen.
 

x

 

Befähigung: bei Rettungsarbeiten Unterstützung zu leisten und zu schwimmen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 29
    Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.

x

   
  1. 10 Punkt 30
    Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.

x

   

Befähigung: Fluchtwege zu benutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 31
    Fähigkeit, Fluchtwege (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord) frei zu halten.

x

x

 

Befähigung: interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 32
    Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.

x

x

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen.

Befähigung: die Bestandteile von Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 33
    Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten sowie der Brandklassen gemäß der europäischen EN-Norm oder einer gleichwertigen Norm.
 

x

x

  1. 10 Punkt 34
    Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.
 

x

x

  1. 10 Punkt 35
    Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.
 

x

 

Befähigung: verschiedene Arten von Feuerlöschern zu benutzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 36
    Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.

x

   
  1. 10 Punkt 37
    Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung anzuwenden und Löschgeräte und feste Löschanlagen unter Berücksichtigung z. B. folgender Aspekte einzusetzen:
    1. Litera a
      Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher und
    2. Litera b
      Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.
 

x

 

Befähigung: gemäß den an Bord geltenden Verfahren und der Organisation der Brandbekämpfung zu handeln

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 38
    Kenntnis der Brandbekämpfungssysteme an Bord.

x

   
  1. 10 Punkt 39
    Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und die entsprechenden Meldungen vorzunehmen.
 

x

 

Befähigung: Anweisungen zu befolgen betreffend: persönliche Ausrüstung, Methoden, Löschmittel und Verfahren bei Brandbekämpfung und Rettungsarbeiten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 40
    Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung persönlicher Gefährdungen.

x

   
  1. 10 Punkt 41
    Fähigkeit, gemäß den Notfallverfahren zu handeln.
 

x

 

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.

Befähigung: die Umwelt gemäß den einschlägigen Vorschriften zu schützen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 42
    Kenntnis der nationalen und internationalen Umweltschutzvorschriften.

x

   
  1. 10 Punkt 43
    Fähigkeit, die verfügbaren Dokumentations- und Informationssysteme zu Umweltfragen gemäß den Anweisungen zu nutzen.
 

x

 
  1. 10 Punkt 44
    Kenntnis der Folgen eines möglichen Austritts von Ladung und Schadstoffen in Wasser und Luft.
 

x

 
  1. 10 Punkt 45
    Kenntnis gefährlicher Güter und ihrer Klassifizierung in Bezug auf Umweltaspekte.
   

x

Befähigung: Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu treffen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 46
    Kenntnis der allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.

x

   
  1. 10 Punkt 47
    Fähigkeit, allgemeine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und sichere Bunkerverfahren anzuwenden.
 

x

 
  1. 10 Punkt 48
    Fähigkeit, im Falle eines Zusammenstoßes Maßnahmen gemäß den Anweisungen zu ergreifen, z B. durch das Abdichten von Leckagen.
   

x

Befähigung: Ressourcen effizient einzusetzen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 49
    Kenntnis des effizienten Kraftstoffverbrauchs.
   

x

  1. 10 Punkt 50
    Fähigkeit, Materialien wirtschaftlich und energiesparend einzusetzen.
   

x

Befähigung: Abfälle umweltfreundlich zu entsorgen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 10 Punkt 51
    Kenntnis der anwendbaren Abfallvorschriften.

x

   
  1. 10 Punkt 52
    Fähigkeit zur Durchführung der Sammlung, Abgabe und des Verbrauchs von:
    1. Litera a
      Fahrzeugölen und -fetten,
    2. Litera b
      Ladungsrückständen und
    3. Litera c
      anderen Arten von Abfallprodukten.
 

x

 

11. Kompetenzbereich Sachkunde für Fahrgastschifffahrt

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren.

Befähigung: den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 11 Punkt eins
    Kenntnis der Sicherheitspläne einschließlich:
    1. Litera a
      Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan,
    2. Litera b
      Notfallpläne und -verfahren.

x

   
  1. 11 Punkt 2
    Kenntnis der Rettungsmittel und ihrer Funktionen und Fähigkeit, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen.

x

   
  1. 11 Punkt 3
    Kenntnis der für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Bereiche.

x

   
  1. 11 Punkt 4
    Fähigkeit, Fahrgästen, einschließlich Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen.

x

   

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010

Befähigung: Sicherheitsanweisungen anzuwenden

Lehrjahr

1

2

3

  1. 11 Punkt 5
    Fähigkeit, die Sicherheitssysteme und -ausrüstung zu überwachen und Prüfungen und Kontrollen der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen, einschließlich der Atemschutzgeräte, zu organisieren.
   

x

  1. 11 Punkt 6
    Fähigkeit, Übungen zu Notfallsituationen durchzuführen.
   

x

  1. 11 Punkt 7
    Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal, die eine Aufgabe gemäß der Sicherheitsrolle haben, in die Nutzung von Rettungsmitteln, Fluchtwegen, Sammel- und Evakuierungsflächen im Notfall einzuweisen.
   

x

  1. 11 Punkt 8
    Fähigkeit, Fahrgäste zu Beginn der Fahrt über die Verhaltensregeln und die Inhalte des Sicherheitsplans zu informieren.
 

x

x

Befähigung: die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen

Lehrjahr

1

2

3

  1. 11 Punkt 9
    Fähigkeit, die Sicherheitseinsatzplanung für die Evakuierung von Teilen oder des gesamten Schiffes unter Berücksichtigung verschiedener Notfallsituationen (z B. Rauch, Feuer, Leckage, Gefahr für die Stabilität des Schiffes, von der beförderten Ladung ausgehende Gefahren) umzusetzen.
 

x

x

  1. 11 Punkt 10
    Kenntnis der Grundsätze der Krisenbewältigung, der Führung von Menschenmengen und der Konfliktbewältigung.
 

x

x

  1. 11 Punkt 11
    Fähigkeit, dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften die notwendigen Informationen bereitzustellen.
 

x

x

Befähigung: Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können

Lehrjahr

1

2

3

  1. 11 Punkt 12
    Kenntnis der Zugänglichkeit des Schiffes, der Bereiche an Bord, die für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind, sowie ihrer speziellen Bedürfnisse im Hinblick auf zB Fluchtwege und korrekte Bezeichnung dieser Bereiche in den Sicherheitsplänen.

x

   
  1. 11 Punkt 13
    Fähigkeit, die Vorschriften für den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Unterweisung nach Anhang römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vollständig umzusetzen.

x

   

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, in einfachem Englisch zu kommunizieren.

Befähigung: über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren

Lehrjahr

1

2

3

  1. 11 Punkt 14
    Kenntnis eines einfachen englischen Wortschatzes und der Aussprache, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten.
 

x

 
  1. 11 Punkt 15
    Fähigkeit, einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten.
   

x

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen.

Befähigung: Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten

Lehrjahr

1

2

3

  1. 11 Punkt 16
    Kenntnis der Vorschriften für den Binnenschiffsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, insbesondere betreffend das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der von Beförderern angebotenen Beförderungsbedingungen, die Rechte der Fahrgäste bei Annullierungen und bei Verspätungen, die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind, den Umgang mit Beschwerden und die allgemeinen Durchsetzungsbestimmungen.

x

   
  1. 11 Punkt 17
    Fähigkeit, die Fahrgäste über die geltenden Fahrgastrechte zu informieren.

x

   
  1. 11 Punkt 18
    Fähigkeit, die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung umzusetzen.

x

   
  1. Absatz 7Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Paragraph 4,

 Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert hat.
  4. Absatz 4Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,

 Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Binnenschifffahrt und hat schriftlich zu erfolgen.

Binnenschifffahrt

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Navigation (zB Funktionen und Arten verschiedener Antriebs- und Steuerungssysteme, Navigationshilfen und -instrumente, wichtigste nationalen und internationalen Binnenwasserstraßen, Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt, Verkehrsleitsysteme),
    2. Ziffer 2
      Betrieb des Fahrzeuges (zB Bauteile des Fahrzeugs im Hinblick auf die Beförderung verschiedener Arten von Ladung und Fahrgästen, Fahrzeugdokumente, Anker und Ankerwinden, Deckausrüstung, Ausrüstung und Geräte für Fahrgastschiffe),
    3. Ziffer 3
      Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung (zB Ladungsarten, Stau- und Stabilitätspläne, Auswirkung von Ladung auf die Stabilität des Fahrzeugs, Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung, Verfahren beim Ein- und Ausstieg von Fahrgästen)
    4. Ziffer 4
      Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik (zB Haupt- und Hilfsmaschinen, Steuerungs- und Überwachungsanlagen im Maschinenraum, Gleich- und Wechselstrom, täglichen Wartungsverfahren),
    5. Ziffer 5
      Wartung und Instandsetzung (zB Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie Hygienevorschriften, Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten),
    6. Ziffer 6
      Kommunikation (zB Wechselsprechanlage für die fahrzeuginterne oder die Terminalkommunikation, Kommunikationssystem des Fahrzeugs für die Datenerfassung, -speicherung und -aktualisierung, technische und nautische Begriffe, Befehle der Führung des Fahrzeugs, formelle und informelle Anweisungen),
    7. Ziffer 7
      Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz in der Binnenschifffahrt (zB Gefahrenmomente an Bord, Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg, persönliche Schutzausrüstung, Betreten geschlossener Räume, Arten von Notfällen, Brandbekämpfungssysteme an Bord, Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung),
    8. Ziffer 8
      Sachkunde für die Fahrgastschifffahrt (zB Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan, Notfallpläne und -verfahren, Rettungsmittel und ihre Funktionen).
  1. Absatz 2Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Paragraph 8,

 Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch und orientiert sich an den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses auf Betriebsebene des Europäischen Ausschusses für Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI).

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten.
  2. Absatz 2Dabei hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin Kompetenzen aus sämtlichen nachstehenden Kompetenzbereichen nachzuweisen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Umweltschutz zur Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Kompetenzbereiche Navigation sowie Betrieb des Fahrzeuges:
    Er/Sie hat jedenfalls
    1. Litera a
      Ankermanöver durchzuführen,
    2. Litera b
      Wurfleinen zu werfen und
    3. Litera c
      Seilarbeiten durchzuführen.
    1. Ziffer 2
      Kompetenzbereich Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung:
    Er/Sie hat jedenfalls
    1. Litera a
      die Ausrüstung für den Ein- und Ausstieg zu platzieren und auszurichten und
    2. Litera b
      einer über Bord gegangenen Person Unterstützung zu leisten.
    1. Ziffer 3
      Kompetenzbereich Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik:
    Er/Sie hat jedenfalls die Maschinen im Maschinenraum zur Abfahrt vorzubereiten.
    1. Ziffer 4
      Kompetenzbereich Wartung und Instandsetzung:
    Er/Sie hat jedenfalls
    1. Litera a
      ein Stahldrahtseil zu spleißen und zu bekleiden und
    2. Litera b
      Flechtarbeiten für den nautischen Gebrauch anzufertigen.
    1. Ziffer 5
      Kompetenzbereich Kommunikation:
    Er/Sie hat jedenfalls technische und nautische Begriffe anzuwenden.
    1. Ziffer 6
      Kompetenzbereich Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz:
    Er/Sie hat jedenfalls
    1. Litera a
      ein Beiboot zu Wasser zu lassen und
    2. Litera b
      das Beiboot in Betrieb zu nehmen, den Motor zu bedienen und das Beiboot zu steuern.
    1. Ziffer 7
      Kompetenzbereich Sachkunde für die Fahrgastschifffahrt:
    Er/Sie hat jedenfalls
    1. Litera a
      den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen,
    2. Litera b
      Fahrgäste über Verhaltensregeln und den Sicherheitsplan zu informieren und
    3. Litera c
      sicherheitsrelevante Standartsituationen oder Notfälle auch in einfacher englischer Sprache an Fahrgäste zu vermitteln.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte,
    2. Ziffer 2
      fachgerechter Umgang mit Einrichtungen und Ausstattungen des Schiffes und des Beibootes,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Erläuterungen,
    4. Ziffer 4
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  4. Absatz 4Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Fachgespräch

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  4. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 11 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 5 bis 11 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 14 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 4 bis 14 der Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  5. Absatz 5Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis zum 30. April 2021 im Lehrberuf Binnenschifffahrt ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Absatz 3 und Absatz 4, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
  6. Absatz 6Lehrzeiten, die im Lehrberuf Binnenschifffahrt gemäß der in Absatz 3 und Absatz 4, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Binnenschifffahrt gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Schramböck