BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. April 2021

Teil II

193. Verordnung:

Änderung der Lehrberufsliste

193. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2021,, wird verordnet:

Die Lehrberufsliste, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(Lehrberufsliste)“ durch den Klammerausdruck „(Lehrberufslisteveordnung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Chemieverfahrenstechnik, Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser, Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur Schwerpunkt Metallbautechnik/Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik/Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik und Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abfall“ durch den Begriff „Entsorgungs- und Recyclingfachkraft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge der Begriff „E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau“, in der vierten Spalte der dem Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau zugeordnete Ausdruck „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile beteffend den Lehrberuf Einzelhandel in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge der Begriff „Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau“, in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau zugeordnete Ausdruck „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abfall:

Entsorgungs- und Recyclingfachkraft

3

Chemieverfahrenstechnik,

Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser

Konstrukteur/Konstrukteurin –Schwerpunkt Maschinenbautechnik

Konstrukteur/Konstrukteurin –Schwerpunkt Metallbautechnik

Konstrukteur/Konstrukteurin –Stahlbaubautechnik

Konstrukteur/Konstrukteurin –Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

Labortechnik

1.

1.

2.

1.

1.

1.

1.

1.

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Forsttechnik, Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau und Zimmereitechnik jeweils in der ersten Spalte der Klammerausdruck „(Ausbildungsversuch)“.

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf „Foto- und Multimedia- Kaufmann/Foto- und Multimediakauffrau“ durch den Begriff„Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau“ und in der dritten Spalte „Finanzdienstleistung“ durch den Begriff „Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau“ erstezt sowie in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge der Begriff „Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin“ in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin zugeordnete Ausdruck „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Gastronomiefachmann/ Gastronomiefachfrau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau Koch/Köchin und Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Systemgastronomiefachmann/Systemgastronomiefachfrau“ durch den Begriff „Systemgastronomiefachkraft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Gerberei und Schädlingsbekämpfer jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abfall“, jeweils in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abfall zugeordnete Ausdruck „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abfall zugeordnete Wort „voll“.

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier/Gold- und Silberschmiedin und Juwelierin in der dritten Spalte die Wortfolge „– Schwerpunkt Metall Druckerei“ durch die Wortfolge „– Schwerpunkt Metalldrückerei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Labortechnik die Worfolge „Entsorgungs- und Recyclingfachmann/ Entsorgungs- und Recyclingfachfrau – Abfall“ durch den Begriff „Entsorgungs- und Recyclingfachkraft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Mechatronik in der dritten Spalte der Ausdruck „-Abfall“, in der vierten Spalte der dem Ausdruck –Abfall zugeordnete Ausdruck „1.“ und in der fünften Spalte das dem Ausdruck „-Abfall“ zurgeordnte Wort „voll“.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Systemgastronomiefachmann in der ersten Spalte der Begriff „Systemgastronomiefachmann“ durch den Begriff „Systemgastronomiefachkraft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5 angefügt:

  1. Absatz 5Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2021, tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.“

Schramböck