Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 23. April 2021 |
Teil II |
180. Verordnung: | Änderung der Verordnung für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021 |
Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 601 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird die Zahl „3 046“ durch die Zahl „3 136“ und die Zahl „550“ durch die Zahl „640“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Ausdruck „30 %“ durch den Ausdruck „50 %“ ersetzt.
Kocher