179. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6, 10, 21 b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63 c, 68 a bis 81 und 132 c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, der Paragraphen 18 bis 21, 22, 22 a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82 m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, der Paragraphen 5, Absatz 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 4 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Bildungsdirektion Wien kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für bis zu zehn Schulstandorte zur Erprobung andere Testverfahren anordnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 4 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Die Schulleitung ist berechtigt, Testbestätigungen einer befugten Stelle, insbesondere eines Schularztes, über Testungen von Lehrpersonen, auszustellen oder gegenzuzeichnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11 a, wird folgender Paragraph 11 b, samt Überschrift eingefügt:
„Deutschfördermaßnahmen
§ 11b.Paragraph 11 b,
Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 besuchen, kann ab 17. Mai ergänzend zu § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft eine weitere Durchführung des standardisierten Testverfahrens und darauf basierende Einstufung vorgenommen werden.“ Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, besuchen, kann ab 17. Mai ergänzend zu Paragraph 18, Absatz 14, SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft eine weitere Durchführung des standardisierten Testverfahrens und darauf basierende Einstufung vorgenommen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26 wird das Wort „nicht“ durch die Wendung „nur im Freien“ ersetzt.In Paragraph 26, wird das Wort „nicht“ durch die Wendung „nur im Freien“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 34 Abs. 3 wird nach der Wendung „Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in“ die Wendung „der 8. Schulstufe und in der“ und nach der Wendung „Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.In Paragraph 34, Absatz 3, wird nach der Wendung „Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in“ die Wendung „der 8. Schulstufe und in der“ und nach der Wendung „Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 34 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 34, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,In Klassen mit 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern kann die Einteilung in Gruppen gemäß Abs. 3 entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage A eingehalten werden kann.“In Klassen mit 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern kann die Einteilung in Gruppen gemäß Absatz 3, entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage A eingehalten werden kann.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 1 sind ab 17. Mai 2021 alle Schülerinnen und Schüler, welche die in § 4a vorgesehenen Tests vorlegen, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen.“Abweichend von Absatz eins, sind ab 17. Mai 2021 alle Schülerinnen und Schüler, welche die in Paragraph 4 a, vorgesehenen Tests vorlegen, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 44 erhält der mit Verordnung BGBl. II Nr. 170/2021 angefügte zweite Abs. 10 die Absatzbezeichnung „(11)“ und wird folgender Abs. 12 angefügt:In Paragraph 44, erhält der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2021, angefügte zweite Absatz 10, die Absatzbezeichnung „(11)“ und wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 4a Abs. 1, 1a, § 11b samt Überschrift, § 26, § 34 Abs. 3, 3a und 6, sowie Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2021 treten mit 25. April 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.“Paragraph 4 a, Absatz eins, eins a,, Paragraph 11 b, samt Überschrift, Paragraph 26,, Paragraph 34, Absatz 3, 3 a und 6, sowie Anlage C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2021, treten mit 25. April 2021 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, In der Anlage C wird die Wendung „27. März 2021 bis einschließlich 24. April 2021“ durch die Wendung „25. April 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2020/21“ersetzt.
Faßmann