170. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, der §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6,, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, der Paragraphen 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, der Paragraphen 5, Absatz 3,, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 159/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Abweichend von § 40 Abs. 3 SchUG gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 SchUG zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, im Haupttermin 2021, die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 19. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz SchUG gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung oder Berufsreifeprüfung, welche vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.“Abweichend von Paragraph 40, Absatz 3, SchUG gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SchUG zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, im Haupttermin 2021, die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 19. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von Paragraph 42, Absatz 12, letzter Satz SchUG gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung oder Berufsreifeprüfung, welche vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 3 wird nach der Wendung „Berufsschulen“ die Wendung „und in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c, zweiter Satz Schulzeitgesetz 1985“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird nach der Wendung „Berufsschulen“ die Wendung „und in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, zweiter Satz Schulzeitgesetz 1985“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Abweichend von § 3a Abs. 6 und § 9 Abs. 2 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 217/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2019 finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2020/21 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.“Abweichend von Paragraph 3 a, Absatz 6 und Paragraph 9, Absatz 2, der Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2019, finden Aufnahmsprüfungen im Schuljahr 2020/21 am Mittwoch und Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres statt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 34 Abs. 3 wird nach dem Satz „Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen.“ der Satz „Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird.“ eingefügt.In Paragraph 34, Absatz 3, wird nach dem Satz „Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen.“ der Satz „Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird.“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 34 Abs. 6 lautet:Paragraph 34, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 wird für alle Schulen, mit Ausnahme der lehrplanmäßig letzten Schulstufen, der Schülerinnen und Schüler der 4. Schulstufen der Sonderschulen, bei denen ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist, und der Schülerinnen und Schüler der 8. Schulstufe, in den Bundesländern Niederösterreich und Wien vom 18. bis zum 24. April 2021 ortsungebundener Unterricht angeordnet. Abs. 3 ist anzuwenden. Förderstunden können im Präsenzunterricht durchgeführt werden.“Abweichend von Absatz 2, wird für alle Schulen, mit Ausnahme der lehrplanmäßig letzten Schulstufen, der Schülerinnen und Schüler der 4. Schulstufen der Sonderschulen, bei denen ein Übertritt in eine andere Schulart geplant ist, und der Schülerinnen und Schüler der 8. Schulstufe, in den Bundesländern Niederösterreich und Wien vom 18. bis zum 24. April 2021 ortsungebundener Unterricht angeordnet. Absatz 3, ist anzuwenden. Förderstunden können im Präsenzunterricht durchgeführt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 44 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(10)Absatz 10Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2021 treten wie folgt in und außer Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2021, treten wie folgt in und außer Kraft:
§ 7 Abs. 6 und § 11 Abs. 3 und 5 und § 34 Abs.3 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.Paragraph 7, Absatz 6 und Paragraph 11, Absatz 3 und 5 und Paragraph 34, Absatz , treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
§ 34 Abs. 6 tritt mit 18. April 2021 in Kraft und mit 24. April 2021 außer Kraft.Paragraph 34, Absatz 6, tritt mit 18. April 2021 in Kraft und mit 24. April 2021 außer Kraft.
Faßmann