Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 13. April 2021 |
Teil römisch zwei |
166. Kundmachung: | Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung gem. Paragraph 64 b, Absatz 3 a, KDV |
Gemäß Paragraph 64 b, Absatz 3 a, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021,, wird kundgemacht, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung für den Zeitraum 12. April bis 9. Mai 2021 vorliegen und dass in diesem Zeitraum die theoretische Fahrschulausbildung in Form von „e-Learning“ zulässig ist.
Gewessler