BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 9. April 2021

Teil II

161. Verordnung:

68. Novelle zur KDV 1967

161. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (68. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021,, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Inland“ die Wortfolge „oder eines benannten oder akkreditierten technischen Dienstes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 22 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters wird abweichend von Paragraph 4, Absatz 7, KFG 1967 das zulässige Gesamtgewicht für emissionsfreie überlange Gelenkomnibusse mit vier Achsen mit 33 500 kg und für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse mit vier Achsen mit 39 000 kg festgelegt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 10, und 11 angefügt:

  1. Ziffer 10
    Bosnien und Herzegowina,
  2. Ziffer 11
    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 52, Absatz 5, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die äußersten Punkte über das Fahrzeug seitlich hinausragender Gegenstände müssen mit reflektierenden Warnmarkierungen gekennzeichnet sein; dies gilt jedoch nicht bei Rädern. Ragen diese Gegenstände seitlich um mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten oder der Schlussleuchten hinaus, so müssen, unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 7, KFG 1967, während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges samt den angebrachten Gegenständen entfernt sind, deren oberste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm und deren unterste Punkte der Leuchtflächen nicht weniger als 50 cm über der Fahrbahn liegen. Ragen diese Gegenstände um mehr als 150 cm über den vordersten oder hintersten Punkt des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie gemäß Paragraph 59, Absatz eins, gekennzeichnet sein.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird
    50 km/h;“
     

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 64 b, Absatz 2, entfällt der vierte Satz und der letzte Satz lautet:

„Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zusammengefasst werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 64 b, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat in Form der Präsenzlehre nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 64 b, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aSollte es aufgrund von zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sein, Präsenzunterricht in den Räumlichkeiten der Fahrschule durchzuführen, so kann ausnahmsweise die theoretische Ausbildung auch als „e-Learning“ ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorübergehend für zulässig erklärt werden. Das Vorliegen der Vorausetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe des Zeitraumes, für den diese Ausnahme gilt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Für diese theoretische Ausbildung in Form von „e-Learning“ ist zu beachten:
    1. Ziffer eins
      eine Fahrschule darf einen derartigen Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Fahrschule nur für solche Kandidatinnen und Kandidaten durchführen, die auch tatsächlich in dieser Fahrschule zur Ausbildung angemeldet sind;
    2. Ziffer 2
      eine Fahrschule darf einen derartigen Gruppenkurs gleichzeitig nur für eine solche Anzahl von Kandidatinnen und Kandidaten durchführen, die ansonsten bei einem Präsenzunterricht ohne Einschränkungen im Lehrsaal der Fahrschule Platz finden würden;
    3. Ziffer 3
      der jeweilige Ausbildungsgang ist von der Fahrschule auch elektronisch zu kontrollieren und zu dokumentieren;
    4. Ziffer 4
      es ist auch bei dieser Form der Ausbildung darauf zu achten, dass
      1. 4 Punkt eins
        die Ausbildung inhaltlich und in zeitlichem Umfang den Vorgaben des Paragraph 64 b, sowie der Anlage 10a und im Hinblick auf die Mindestschulung dem Paragraph 65 b, entspricht (bzw. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, FSG im Hinblick auf die Lenkberechtigung der Klasse AM);
      2. 4 Punkt 2
        eine entsprechende Interaktionsmöglichkeit zwischen der Lehrperson und den Kandidatinnen und Kandidaten gegeben ist und eine aufmerksame Teilnahme zumindest stichprobenartig überprüft werden kann, und
      3. 4 Punkt 3
        die Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit haben, der Fahrschullehrerin/dem Fahrschullehrer verbal (etwa mittels Videokonferenz, telefonisch oder unter Einhaltung der Auflagen in der Fahrschule, nicht bloß schriftlich) Fragen zu stellen und direkt beantwortet zu bekommen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer eins, letzter Halbsatz lautet:

„bei dieser Personengruppe sind die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr überwiegend auf Freilandstraßen durchzuführen,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann); die Perfektionsschulung kann um bis zu 2 UE zugunsten der in Litera a,, b und c genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Litera a bis d nicht weniger als 17 Unterrichtseinheiten beträgt,“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 64 b, Absatz 8 b, lautet:

  1. Absatz 8 bEs ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Absatz 8, und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen. Ist im Falle von elektronischer Führung der Aufzeichnungen eine Unterfertigung mangels Internetverbindung nicht möglich, so ist diese längstens innerhalb von fünf Werktagen nachzuholen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40Weiße Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, entsprechen, dürfen weiterhin ausgegeben und verwendet werden. Bereits ausgegebene rote Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 70, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 22 c, Absatz 2,, Paragraph 27 a, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 5, Litera c,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 64 b, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz, Absatz 3 a,, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera d und Absatz 8 b,, Paragraph 69, Absatz 40 und Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, letzte Zeile und Fußnote jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
    2. Ziffer 2
      Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, Zeile betreffend ausländische Anhänger in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, am 12. April 2021;
    3. Ziffer 3
      Anlage 5e, Punkt C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, am 19. April 2021;
    4. Ziffer 4
      Anlage 5e, Punkt B 2.1., B 2.5.1. und B 2.5.2. jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021, am 1. November 2021.“

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, lautet die Zeile betreffend ausländische Anhänger

„Ausländische Anhänger (AAT)

+

rot

weiß

+

6

römisch eins, römisch III, jedoch ohne rot-weiß-roten Randstreifen“

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 5e, Punkt A wird in der Tabelle der Kennzeichenarten in der letzten Zeile betreffend Motorrad die Zahl „4“ durch „4 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 5e, Punkt A, wird in der Fußnote *** der Tabelle der Kennzeichenarten das Wort „Landeshauptstätten“ ersetzt durch das Wort „Landeshauptstädten“.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 5e, Punkt B 2.1. lautet der erste Satz:

„Die Folien müssen retroreflektierend und bei weißen Kennzeichentafeln mikroprismatisch sein und auf einer Seite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen.“

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 5e, Punkt B 2.5.1., Tabelle 1 werden für die Farbe Weiß die Werte für den minimalen Retroreflexionskoeffizienten „50“ durch „80“, „24“ durch „50“ und „11“ durch „6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 5e, Punkt B 2.5.2. Tabelle 2 lauten die Zeilen für die Farbe Weiß:

„Weiß

x

0,355

0,305

0,285

0,335

 
           

0,55

 

y

0,355

0,305

0,325

0,375“

 

Novellierungsanordnung 20, Anlage 5e, Punkt C lautet:

„C. Entgelte für Typen von Kennzeichentafeln

  1. Ziffer eins
    Gewöhnliche Kennzeichentafeln (GKT) nach Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 5, KFG 1967
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster I und hintere Tafel nach Muster I oder III
      23,00 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster I oder III
      11,50 €
       
  2. Ziffer 2
    Kennzeichentafeln für Probekennzeichen (PKT)
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster Ia, hintere Tafel nach Muster Ia oder IIIa
      23,00 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster Ia oder IIIa
      11,50 €
       
  3. Ziffer 3
    Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen (ÜKT)
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV oder V
      23,00 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster IV oder V
      11,50 €
       
  4. Ziffer 4
    Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge (VZT)
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV oder V
      23,00 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster IV oder V
      11,50 €
       
  5. Ziffer 5
    Kennzeichentafeln gemäß Paragraph 49, Absatz 3, KFG (AAT)
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster I oder III
      11,90 €
       
  6. Ziffer 6
    Kennzeichentafel für Motorräder (MRT)
    • Strichaufzählung
      nach Muster VIII oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im Format wie Muster VIII
      13,00 €
       
  7. Ziffer 7
    Kennzeichentafel für Motorfahrräder (MFT)
    • Strichaufzählung
      nach Muster VI oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorfahrräder oder für vorübergehend zugelassene Motorfahrräder im Format wie Muster VI
      8,50 €
       
  8. Ziffer 8
    Kennzeichentafeln für historische Kraftwagen und historische Anhänger gemäß Paragraph 25 d, Absatz 5,
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IX und hintere Tafel nach Muster IX oder VII
      26,00 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster IX oder VII
      13,00 €“
       

Novellierungsanordnung 21, Im gesamten Verordnungstext wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“.

Gewessler