BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Jänner 2021

Teil römisch zwei

16. Verordnung:

Änderung der Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird

16. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, geändert wird

Aufgrund des Paragraph 21, Absatz 9, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Der Antrag ist“ die Wortfolge „vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 53, Ziffer eins und 2 UStG 1994“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Zustellung gilt mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt.“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch eins, Paragraph 3 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Von der Erstattung ausgeschlossen sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.“

Novellierungsanordnung 4, In Artikel römisch zwei, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2021, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen.
  2. Absatz 9,Paragraph 3 a, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2021, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die auf den Bezug von Kraftstoffen nach dem 14. Jänner 2021 entfallen.“

Blümel