BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 9. April 2021

Teil II

157. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21

157. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 6,, 55a, 58 bis 64 und Paragraph 132 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, der Paragraphen 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, des Paragraph 42, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, der Paragraphen 72 a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, sowie der Paragraphen 16 d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Abweichend von Paragraph 36, SchUG, Paragraph 40, SchUG und Paragraph 19 a, der Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, ist die Wiederholung von mündlichen Prüfungen gemäß Paragraph 19 a, der Prüfungsordnung BMHS im Schuljahr 2020/21 zum Haupttermin abschließender Prüfungen 2021 zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 4Kandidatinnen und Kandidaten können bis 23. April 2021 einen Antrag auf eine oder mehrere mündliche Teilprüfungen in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, stellen.
  2. Absatz 5An allgemeinbildenden höheren Schulen sind mindestens drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder Minderheitensprache, lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete kann durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 23. April 2021 erfolgen.
  3. Absatz 6An berufsbildendenund höheren Schulen sind mindestens drei verpflichtende Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, abzulegen. An mittleren Schulen mit mehr als drei Klausurarbeiten kann eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zahl der Prüfungsgebiete, in welchen eine Klausurarbeit abgelegt wird, um eines verringern, wobei gemäß Prüfungsordnung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ jedenfalls angetreten werden muss. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten bis zum 23. April aus den bereits gewählten zu erfolgen. Im Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe müssen Kandidatinnen und Kandidaten, die den alternativen Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie besucht haben, jedenfalls eine fachpraktische Klausur ablegen.
  4. Absatz 7Kandidatinnen und Kandidaten dürfen Prüfungsorte nur betreten, wenn sie nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dieser Nachweis kann durch die Vorlage
    1. Ziffer eins
      eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 gemäß Paragraph 35, C-SchVO 2020/21 vom Tag der Prüfung,
    2. Ziffer 2
      eines negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) einer zur Ausstellung eines Nachweises befugten Stelle, der höchstens am vorvergangenen Kalendertag ausgestellt wurde,
    3. Ziffer 3
      einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion mit COVID-19,
    4. Ziffer 4
      eines positiven Antikörpertests oder
    5. Ziffer 5
      eines akutell abgelaufenen Absonderungsbescheides, der für sie oder ihn als nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde,
    erbracht werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 5, wird nach der Wendung „Abs. 2“ die Wendung „und Absatz 7 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Wenn in einem Prüfungsgebiet keine Prüfung stattfand, so ist für die Beurteilung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 4 bis 7 und Paragraph 7, Absatz 5 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2021, treten mit dem 19. April 2021 in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.“

Faßmann