Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 8. April 2021 |
Teil römisch zwei |
154. Verordnung: | Änderung der IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 |
Auf Grund des Artikel römisch eins, Paragraph 4, des Immissionsschutzgesetzes – Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:
Die IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 (IG-L-MKV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Arsen (As), Kadmium (Cd), Nickel (Ni) und“.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
Belastungsschwerpunkte im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche innerhalb von Untersuchungsgebieten, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikant ist.“
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „in dem mindestens zwei Messstellen“ der Klammerausdruck „(exklusive der Messstellen gemäß Paragraph 22,)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt in Tabelle 1 die letzte Spalte mit der Überschrift „Benzol(*)“ sowie die Fußnote „(*) Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.“.
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „mindestens bis Ende 2020“.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz 4, wird in Tabelle 2 in der ersten Spalte nach dem Wort „Treibach“ der Klammerausdruck „(Gemeinde Althofen)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz 4, wird in Tabelle 2 nach der letzten Zeile folgende Zeile angefügt:
|
Wien |
x |
x |
x |
x |
Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 7, Absatz eins, 4 und 5 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „dem Umweltbundesamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Das Umweltbundesamt hat die Standorte der Messstellen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch „Das Umweltbundesamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 7, Absatz 5, vierter Satz lautet:
„Die Dokumentation ist erforderlichenfalls, insbesondere bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen, innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Messnetzplanung und Standortwahl nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind.“
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 7, Absatz 6, lautet:
Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 7, angefügt:
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „Immissionsschwerpunkten“ durch das Wort „Belastungsschwerpunkten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 24, In Anlage 2 Abschnitt römisch eins wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Gebieten und Ballungsräumen“ durch das Wort „Untersuchungsgebieten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 25, In Anlage 2 Abschnitt römisch zwei wird in Litera a, die Wortfolge „Gebieten und Ballungsräumen“ jeweils durch das Wort „Untersuchungsgebieten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 26, Der letzte Satz in Anlage 2 Abschnitt römisch zwei Litera a, lautet:
„Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Probenahmestelle so gelegen sein soll, dass sie – soweit möglich – für die Luftqualität eines Straßenabschnittes von nicht weniger als 100 m Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr und nicht weniger als 250 m mal 250 m bei Probenahmestellen für Industriegebiete sowie eines Gebiets von mehreren Quadratkilometern bei Probenahmestellen für städtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.“
Novellierungsanordnung 27, Der erste Satz nach dem Einleitungsteil in Anlage 2 Abschnitt römisch drei lautet:
„Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (die Luft sollte grundsätzlich in einem Bogen von mindestens 270° bzw. – bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie – von 180° frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollten einige Meter entfernt sein, und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollten mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).“
Novellierungsanordnung 28, Der sechste Satz nach dem Einleitungsteil in Anlage 2 Abschnitt römisch drei lautet:
„Bei allen Schadstoffen müssen verkehrsnahe Messstationen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein.“
Novellierungsanordnung 29, In der Tabelle in Anlage 3 wird in der ersten Spalte die Bezeichnung „Zone“ auf die Bezeichnung „Untersuchungsgebiet“ geändert.
Novellierungsanordnung 30, Anlage 4 lautet:
|
SO2, NO2, NOx und CO |
Benzol |
Partikel (PM10/PM2,5) und Pb |
|
|
Ortsfeste Messungen: |
|||
|
Unsicherheit |
15% |
25% |
25% |
|
Mindestdatenerfassung |
90% |
90% |
90% |
|
Mindestmessdauer: |
|||
|
- städtischer Hintergrund und Verkehr (*) |
- |
35% |
- |
|
- Industriegebiete |
- |
90% |
- |
|
Orientierende Messungen: |
|||
|
Unsicherheit |
25% |
30% |
50% |
|
Mindestdatenerfassung |
90% |
90% |
90% |
|
Mindestmessdauer (*) |
14% |
14% |
14% |
(*) Eine Stichprobe pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr, oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Kalenderjahr.
Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95%) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des CEN-Leitfadens für die Bestimmung der Messunsicherheit („Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement“ – ENV 13005:1999), der Methodik nach ISO 5725:1994 sowie der Anleitungen im CEN-Bericht über Schätzungen der Messunsicherheit („Air Quality – Approach to Uncertainty Estimation for Ambient Air Reference Measurement Methods“ – CR 14377:2002E) beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95%. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des jeweiligen Grenzwertes. Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Datenverlust aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung und der üblichen Wartung der Messstelle.
Für die Messung von Benzol ist eine aktive oder passive Probenahme zulässig. Für die Messung von Benzol mit einem passiven Probenahmeverfahren hat die Probenahmedauer des Einzelwertes in der Regel eine bis vier Wochen zu betragen. Die Exposition der Sammler soll nach Möglichkeit lückenlos über den gesamten Messzeitraum erfolgen. Die aktive Probenahme kann kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgen. Bei diskontinuierlicher Probenahme ist eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu nehmen. Zur Erhöhung der Aussagesicherheit der Messwerte und zum Ausgleich eventueller Ausfälle sind bei passiver Probenahme erforderlichenfalls Doppelexpositionen durchzuführen. Als Messwert ist der arithmetische Mittelwert der auswertbaren Einzelbestimmungen heranzuziehen.
|
B(a)P |
As, Cd, Ni |
PAHs außer B(a)P, gesamtes gasförmiges Hg |
Gesamtdeposition von As, Cd, Ni, PAHs und Hg |
|
|
Ortsfeste Messungen und orientierende Messungen: |
||||
|
Unsicherheit |
50% |
40% |
50% |
70% |
|
Mindestdatenerfassung |
90% |
90% |
90% |
90% |
|
Mindestmessdauer: |
||||
|
– ortsfeste Messungen (***) |
33% |
50% |
- |
- |
|
– orientierende Messungen (**) (***) |
14% |
14% |
14% |
33% |
(**) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.
(***) Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95% ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999), den ISO 5725:1994-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität – Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377:2002 E) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95%. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Grenzwertes. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu vermeiden.
Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine vierundzwanzigstündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Depositionsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.
Die Vorschriften für Einzelproben gemäß dem vorherigen Absatz gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Auch die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. Als Alternative zur täglichen Probenahme können Proben zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 auch wöchentlich entnommen werden, vorausgesetzt, die Erfassungseigenschaften werden dadurch nicht beeinträchtigt.
Die Messnetzbetreiber dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme“ nur dann eine „wet-only“-Probenahme verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10% ausmacht. Die Depositionsraten sollten generell in μg/m2 pro Tag angegeben werden.
Die Messnetzbetreiber können eine Mindestzeiterfassung anwenden, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als 14% bei ortsfesten Messungen und 6% bei orientierenden Messungen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95% für den Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 – „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ eingehalten wird.
Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen.
Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt Folgendes sicherzustellen:
Gewessler