BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 8. April 2021

Teil II

152. Verordnung:

Änderung der Ozonmesskonzeptverordnung

152. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Ozonmesskonzeptverordnung geändert wird

Auf Grund des Art. römisch eins Paragraphen 2,, 4 Absatz 5 und 8 Absatz 4, des Ozongesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, wird verordnet:

Die Ozonmesskonzeptverordnung (Ozon-MKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Messkonzept und das Berichtswesen zum Ozongesetz (Ozonmesskonzeptverordnung – Ozon-MKV)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „dem Umweltbundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Das Umweltbundesamt hat die Standorte der Messstellen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Messnetzbetreiber haben das Umweltbundesamt innerhalb eines Monats über Veränderungen der Standortcharakteristik, die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei neu errichteten Messstellen sind zumindest die geographischen Koordinaten und Seehöhe als Metainformationen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 4, vierter Satz lautet:

„Die Dokumentation ist erforderlichenfalls, insbesondere bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen, innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Messnetzplanung und Standortwahl nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Für die Meldung der Metainformationen gemäß Absatz eins und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Absatz 4, erforderlichen Daten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein digitales Format festzulegen. Aufbauend auf dem festgelegten digitalen Format hat das Umweltbundesamt digitalisierte Formblätter zur Verfügung zu stellen, die von den Messnetzbetreibern zu verwenden sind.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Eine Evaluierung des bestehenden Luftgütemessnetzes in Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung ist in regelmäßigen Abständen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzunehmen und in einem Bericht zu dokumentieren und zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 9, Der letzte Satz des Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

„Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt römisch II und Abschnitt römisch III der IG-L-Messkonzeptverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, über den Nachweis der Äquivalenz von Messmethoden und über die gegenseitige Anerkennung der Daten gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für die Messung von Ozon und damit zusammenhängende Stickstoffoxide und Stickstoffdioxid gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 Sitzung 1. Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt sicherzustellen, dass alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Ozon vorgenommen werden, im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden können. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Anlage 4 Abschnitt römisch IV der IG-L-Messkonzeptverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, über die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 26, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Titel, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 3 bis 6, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 26, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Gewessler