Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 7. April 2021 |
Teil II |
149. Verordnung: | Änderung der Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V Novelle 2021 |
Auf Grund des Paragraph 21, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, wird verordnet:
Die Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung – ZeStAkk-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Unabhängigkeit ihres Personals“ durch die Wortfolge „ihre Unabhängigkeit“ und in Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Aufgaben und Pflichten ihres Personals“ durch die Wortfolge „ihre Aufgaben und Pflichten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „Zertifizierungen gemäß Artikel 42, DSGVO, die ein Zertifizierungswerber bereits besitzt, oder anderweitige etablierte Standards, die eingehalten werden“ durch die Wort- und Zeichenfolge „oder Zertifizierungen gemäß Artikel 42, DSGVO, die ein Zertifizierungswerber bereits besitzt“ ersetzt.
Jelinek