147. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (7. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie der §§ 15 und 43a Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 4, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, sowie der Paragraphen 15 und 43a Absatz 4, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 25 Z 1 wird der Wort- und Zeichenfolge „den §§ 7 und 8“ die Wortfolge „zum Zweck des zulässigen Betretens von Betriebsstätten gemäß“ vorangestellt.In Paragraph 25, Ziffer eins, wird der Wort- und Zeichenfolge „den Paragraphen 7 und 8“ die Wortfolge „zum Zweck des zulässigen Betretens von Betriebsstätten gemäß“ vorangestellt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 25 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 25, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 25, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 7, angefügt:
§ 9 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, als die Sportausübung nurParagraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, als die Sportausübung nur
mit Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a odermit Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder
mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder
zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2,
erfolgen darf.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „10. April 2021“ durch die Wortfolge „16. April 2021“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, wird die Wortfolge „10. April 2021“ durch die Wortfolge „16. April 2021“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 26 Abs. 7 zweiter Satz lautet:In Paragraph 26, Absatz 7, zweiter Satz lautet:
„§ 25 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2021 tritt mit Ablauf des 10. April 2021 außer Kraft.“„§ 25 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2021, tritt mit Ablauf des 10. April 2021 außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 25 Z 1 und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 26 Abs. 1 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2021 treten mit 7. April 2021 in Kraft.“Paragraph 25, Ziffer eins und 3a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 26, Absatz eins und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2021, treten mit 7. April 2021 in Kraft.“
Kogler