BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 1. April 2021

Teil römisch zwei

142. Verordnung:

Änderung der Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017 sowie der Hochschul-Evaluierungsverordnung

142. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit die Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017 sowie die Hochschul-Evaluierungsverordnung geändert werden

Artikel 1
Änderung der Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017

Auf Grund der Paragraphen 30, 31 und 34 Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, wird verordnet:

Die Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wendung „Vorgaben der Bundesministerin für Bildung und im Bereich der Fort- und Weiterbildung darüber hinaus in deren Ermächtigung zur Wahrung regionaler Erfordernisse auch der der Bundesministerin für Bildung unterstehenden Schulbehörden“ durch die Wendung „Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und im Bereich der Fort- und Weiterbildung darüber hinaus in deren bzw. dessen Ermächtigung zur Wahrung regionaler Erfordernisse auch der Bildungsdirektionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 8, entfällt die Wendung „und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 3 und in Paragraph 10, Absatz 2, wird jeweils die Wendung „für Bildung“ durch die Wendung „oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wendung „der von ihr“ durch die Wendung „der von ihr bzw. ihm“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 3 und 4 wird durch die Absatz 3, 3 a und 4 ersetzt:

  1. Absatz 3,Der Hochschulrat hat zu den Entwürfen des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans innerhalb von vier Wochen nach Vorlage eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Absatz 3 a,Ein Ressourcenplan kann nur dann erlassen werden, wenn für das betreffende Finanzjahr ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigter Ziel- und Leistungsplan vorliegt.
  3. Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor hat den beschlossenen Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan spätestens zu dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgelegten Vorlagetermin zur Genehmigung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wendung „Die Bundesministerin für Bildung“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ sowie die Wendung „die Bundesministerin für Bildung“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wendung „für Bildung“ durch die Wendung „oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 6 und 8, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 2, 3, 3 a, 4 und 5 sowie Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2021, treten am 1. April 2021 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Hochschul-Evaluierungsverordnung

Auf Grund des Paragraphen 33, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,, wird verordnet:

Die Hochschul-Evaluierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2009,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für Evaluierungen des Studienjahres 2019/20 sind Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz 3, sowie Paragraph 7, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte ausschließlich dem Hochschulrat bzw. dem Rektorat zur Kenntnis zu bringen sind.
    2. Ziffer 2
      Für Evaluierungen des Studienjahres 2020/21 sind die Paragraphen eins bis 8 nicht anzuwenden.“

Faßmann