BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. März 2021

Teil II

139. Verordnung:

6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

139. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 4, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, sowie der Paragraphen 15 und 43a Absatz 4, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Bezeichnung

Paragraph eins,

Öffentliche Orte

Paragraph 2,

Ausgangsregelung

Paragraph 3,

Massenbeförderungsmittel

Paragraph 4,

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

Paragraph 5,

Kundenbereiche

Paragraph 6,

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 7,

Gastgewerbe

Paragraph 8,

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 9,

Sportstätten

Paragraph 10,

Alten und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 11,

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Paragraph 12,

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Paragraph 13,

Veranstaltungen

Paragraph 14,

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit

Paragraph 15,

Sportveranstaltungen im Spitzensport

Paragraph 16,

Betreten

Paragraph 17,

Ausnahmen

Paragraph 18,

Testergebnisse

Paragraph 19,

Glaubhaftmachung

Paragraph 20,

Datenverarbeitung

Paragraph 21,

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 22,

Grundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 6, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG

Paragraph 23,

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

Paragraph 24,

Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg

Paragraph 25,

Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien

Paragraph 26,

Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 25, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 26.“; nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 25, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien

Paragraph 25,

Für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien gilt

  1. Ziffer eins
    abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur zu den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zwecken zulässig; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, gilt mit der Maßgabe, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Ziffer 5,, zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen, zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte, zum Zweck der Abholung von Waren, den Paragraphen 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den Paragraphen 9,, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zulässig ist;
  2. Ziffer 2
    das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
    1. Litera a
      Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
    2. Litera b
      Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
    3. Litera c
      Freizeit- und Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeit- und Kultureinrichtungen
    ist untersagt. Lit. a und b gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Lit. a und Litera c, im Hinblick auf Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;
  3. Ziffer 3
    als körpernahe Dienstleistung gemäß Ziffer 2, Litera b, gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger;
  4. Ziffer 4
    als Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Ziffer 2, Litera c, gelten Betriebe und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen;
  5. Ziffer 5
    Ziffer 2, gilt nicht für
    1. Litera a
      öffentliche Apotheken,
    2. Litera b
      Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
    3. Litera c
      Drogerien und Drogeriemärkte,
    4. Litera d
      Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
    5. Litera e
      Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
    6. Litera f
      Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
    7. Litera g
      veterinärmedizinische Dienstleistungen,
    8. Litera h
      Verkauf von Tierfutter,
    9. Litera i
      Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
    10. Litera j
      Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
    11. Litera k
      Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
    12. Litera l
      Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen dieser Bestimmung fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter diese Bestimmung fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter dieser Bestimmung erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
    13. Litera m
      Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
    14. Litera n
      KFZ- und Fahrradwerkstätten;

Die Voraussetzungen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten nach Paragraph 5, gelten.

  1. Ziffer 6
    es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Ziffer 5, genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26, Absatz eins, (neu) erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „11. April“ durch die Wort- und Zeichenfolge „25. April“ und die Wort- und Zeichenfolge „3. April“ durch die Wort- und Zeichenfolge „10. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 26, (neu) wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 25 und Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2021, treten mit 1. April 2021 in Kraft. Paragraph 25, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2021, tritt hinsichtlich der Länder Burgenland und Niederösterreich mit Ablauf des 6. April 2021, hinsichtlich des Landes Wien mit Ablauf des 10. April 2021 außer Kraft.“

Anschober