139. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie der §§ 15 und 43a Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 4, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, sowie der Paragraphen 15 und 43a Absatz 4, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
|
Paragraf
|
Bezeichnung
|
§ 1.Paragraph eins,
|
Öffentliche Orte
|
§ 2.Paragraph 2,
|
Ausgangsregelung
|
§ 3.Paragraph 3,
|
Massenbeförderungsmittel
|
§ 4.Paragraph 4,
|
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
|
§ 5.Paragraph 5,
|
Kundenbereiche
|
§ 6.Paragraph 6,
|
Ort der beruflichen Tätigkeit
|
§ 7.Paragraph 7,
|
Gastgewerbe
|
§ 8.Paragraph 8,
|
Beherbergungsbetriebe
|
§ 9.Paragraph 9,
|
Sportstätten
|
§ 10.Paragraph 10,
|
Alten und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
|
§ 11.Paragraph 11,
|
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
|
§ 12.Paragraph 12,
|
Freizeit- und Kultureinrichtungen
|
§ 13.Paragraph 13,
|
Veranstaltungen
|
§ 14.Paragraph 14,
|
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit
|
§ 15.Paragraph 15,
|
Sportveranstaltungen im Spitzensport
|
§ 16.Paragraph 16,
|
Betreten
|
§ 17.Paragraph 17,
|
Ausnahmen
|
§ 18.Paragraph 18,
|
Testergebnisse
|
§ 19.Paragraph 19,
|
Glaubhaftmachung
|
§ 20.Paragraph 20,
|
Datenverarbeitung
|
§ 21.Paragraph 21,
|
Erhebung von Kontaktdaten
|
§ 22.Paragraph 22,
|
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiGGrundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 6, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG
|
§ 23.Paragraph 23,
|
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
|
§ 24.Paragraph 24,
|
Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg
|
§ 25.Paragraph 25,
|
Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien
|
§ 26.Paragraph 26,
|
Inkrafttreten“
|
|
|
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 25 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 26.“; nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift eingefügt:Der bisherige Paragraph 25, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 26.“; nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 25, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien
§ 25.Paragraph 25,
Für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien gilt
abweichend von § 2 Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur zu den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken zulässig; § 2 Abs. 1 Z 8 gilt mit der Maßgabe, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Z 5, zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen, zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte, zum Zweck der Abholung von Waren, den §§ 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 zulässig ist;abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur zu den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zwecken zulässig; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, gilt mit der Maßgabe, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Ziffer 5,, zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen, zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte, zum Zweck der Abholung von Waren, den Paragraphen 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den Paragraphen 9,, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zulässig ist;
das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
Freizeit- und Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeit- und Kultureinrichtungen
ist untersagt. Lit. a und b gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Lit. a und lit. c im Hinblick auf Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;ist untersagt. Lit. a und b gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Lit. a und Litera c, im Hinblick auf Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;
als körpernahe Dienstleistung gemäß Z 2 lit. b gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger;als körpernahe Dienstleistung gemäß Ziffer 2, Litera b, gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger;
als Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Z 2 lit. c gelten Betriebe und Einrichtungen gemäß § 12 einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen;als Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Ziffer 2, Litera c, gelten Betriebe und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen;
Z 2 gilt nicht fürZiffer 2, gilt nicht für
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
Drogerien und Drogeriemärkte,
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
veterinärmedizinische Dienstleistungen,
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen dieser Bestimmung fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter diese Bestimmung fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter dieser Bestimmung erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen dieser Bestimmung fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter diese Bestimmung fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter dieser Bestimmung erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
KFZ- und Fahrradwerkstätten;
Die Voraussetzungen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten nach § 5 gelten.Die Voraussetzungen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten nach Paragraph 5, gelten.
es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Z 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.“es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Ziffer 5, genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 1 (neu) erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „11. April“ durch die Wort- und Zeichenfolge „25. April“ und die Wort- und Zeichenfolge „3. April“ durch die Wort- und Zeichenfolge „10. April“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, (neu) erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „11. April“ durch die Wort- und Zeichenfolge „25. April“ und die Wort- und Zeichenfolge „3. April“ durch die Wort- und Zeichenfolge „10. April“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 26 (neu) wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 26, (neu) wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, § 25 und § 26 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft. § 25 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2021 tritt hinsichtlich der Länder Burgenland und Niederösterreich mit Ablauf des 6. April 2021, hinsichtlich des Landes Wien mit Ablauf des 10. April 2021 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 25 und Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2021, treten mit 1. April 2021 in Kraft. Paragraph 25, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2021, tritt hinsichtlich der Länder Burgenland und Niederösterreich mit Ablauf des 6. April 2021, hinsichtlich des Landes Wien mit Ablauf des 10. April 2021 außer Kraft.“
Anschober