138. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 13, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Statistik der Demografie von Unternehmen (Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 270/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Statistik der Demografie von Unternehmen (Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S 1 und den Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152
eine Statistik der Demografie der Unternehmen binnen 18 Monaten,
eine Statistik der Demografie von Arbeitgeberunternehmen binnen 20 Monaten,
eine Statistik der schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,
eine Statistik der jungen schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,
eine Statistik der Registrierungen und Insolvenzen von rechtlichen Einheiten binnen 40 Tagen sowie
eine Statistik der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen binnen 20 Monaten
nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes über diesen zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließende Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen, unechter Schließungen und unechter schnell wachsender Unternehmen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nachDie Statistiken gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach
einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen),
dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,
Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1,Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), Amtsblatt Nummer L 154 vom 21.06.2003 Seite 1,
zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 3 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen mit mindestens zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und die Anzahl der schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nachDie Statistiken gemäß Absatz eins, Ziffer 3, haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen mit mindestens zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und die Anzahl der schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach
einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen) und
Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
zu enthalten.
(5)Absatz 5,Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 4 haben jedenfalls die Anzahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nachDie Statistiken gemäß Absatz eins, Ziffer 4, haben jedenfalls die Anzahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach
einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008 und
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)
zu enthalten.
(6)Absatz 6,Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 5 haben jedenfalls die Anzahl der Registrierungen und Insolvenzen gegliedert nach Abschnitten bzw. aggregierten Abschnitten der ÖNACE 2008 zu enthalten.Die Statistiken gemäß Absatz eins, Ziffer 5, haben jedenfalls die Anzahl der Registrierungen und Insolvenzen gegliedert nach Abschnitten bzw. aggregierten Abschnitten der ÖNACE 2008 zu enthalten.
(7)Absatz 7,Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 6 haben jedenfalls die Anzahl der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen gegliedert nachDie Statistiken gemäß Absatz eins, Ziffer 6, haben jedenfalls die Anzahl der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen gegliedert nach
Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte) und
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)
zu enthalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 werden Z 19 und 20 durch folgende Z 19 bis 23 ersetzt:In Paragraph 2, werden Ziffer 19 und 20 durch folgende Ziffer 19 bis 23 ersetzt:
Junges schnell wachsendes Unternehmen: Ein schnell wachsendes Unternehmen (Z 18), dessen Unternehmensneugründung (Z 8) vor maximal 5 Jahren stattgefunden hat;Junges schnell wachsendes Unternehmen: Ein schnell wachsendes Unternehmen (Ziffer 18,), dessen Unternehmensneugründung (Ziffer 8,) vor maximal 5 Jahren stattgefunden hat;
Wissens- und forschungsintensive Unternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens gemäß Z 8 in den ÖNACE 2008 Kategorien gemäß § 4 Z 2;Wissens- und forschungsintensive Unternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens gemäß Ziffer 8, in den ÖNACE 2008 Kategorien gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,;
Registrierung: Aufnahme einer rechtlichen Einheit (Z 1) in das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000;Registrierung: Aufnahme einer rechtlichen Einheit (Ziffer eins,) in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
Insolvenz: Einleitung eines Insolvenzverfahrens einer rechtlichen Einheit (Z 1) gemäß Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914; Insolvenz: Einleitung eines Insolvenzverfahrens einer rechtlichen Einheit (Ziffer eins,) gemäß Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,;
Berichtsjahr: Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„Periodizität, Kontinuität
§ 3.Paragraph 3,
Die Statistiken sind zu erstellen:
die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem Berichtsjahr 2007 jährlich;die Statistiken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ab dem Berichtsjahr 2007 jährlich;
die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 6 ab dem Berichtsjahr 2013 jährlich;die Statistiken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, und 6 ab dem Berichtsjahr 2013 jährlich;
die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ab dem Berichtsjahr 2021 jährlich;die Statistiken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ab dem Berichtsjahr 2021 jährlich;
die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 ab dem Berichtsjahr 2021 quartalsweise.“die Statistiken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, ab dem Berichtsjahr 2021 quartalsweise.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4.Paragraph 4,
Statistische Einheiten sind für die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 Unternehmen und für die Statistik gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 rechtliche Einheiten, die im Bundesgebiet ansässig sind und schwerpunktmäßig eine der folgenden Tätigkeiten der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematiken der Wirtschaftstätigkeiten ausüben: Statistische Einheiten sind für die Statistiken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 Unternehmen und für die Statistik gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, rechtliche Einheiten, die im Bundesgebiet ansässig sind und schwerpunktmäßig eine der folgenden Tätigkeiten der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematiken der Wirtschaftstätigkeiten ausüben:
für die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis S (ohne Abschnitt O) der ÖNACE 2008;für die Statistiken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis S (ohne Abschnitt O) der ÖNACE 2008;
für die Statistik gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten J, K, M und O bis R, den Abteilungen C 19 bis C 30, C 33, H 50, H 51, N 78 und N 80 sowie den Gruppen C 18.2 und C 32.5 der ÖNACE 2008.“für die Statistik gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Tätigkeiten gemäß den Abschnitten J, K, M und O bis R, den Abteilungen C 19 bis C 30, C 33, H 50, H 51, N 78 und N 80 sowie den Gruppen C 18.2 und C 32.5 der ÖNACE 2008.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 wird in Z 1 nach dem Wort „Unternehmens“ die Wortfolge „und der rechtlichen Einheit“ eingefügt und werden Z 10 und 11 durch folgende Z 10 bis 13 ersetzt:In Paragraph 5, wird in Ziffer eins, nach dem Wort „Unternehmens“ die Wortfolge „und der rechtlichen Einheit“ eingefügt und werden Ziffer 10 und 11 durch folgende Ziffer 10 bis 13 ersetzt:
Registrierung der rechtlichen Einheit und
Insolvenz der rechtlichen Einheit.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Z 2 und § 9 wird jeweils das Wort „Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „Finanz- und Justizbehörden“ und das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.In Paragraph 6, Ziffer 2 und Paragraph 9, wird jeweils das Wort „Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „Finanz- und Justizbehörden“ und das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 1 wird das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt und Abs. 2 lautet:In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ersetzt und Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 3 bis 7 kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.“Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 3 bis 7 kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 13 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 13, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:
im Jahr 2021: 184 056 Euro
im Jahr 2022: 162 768 Euro
im Jahr 2023: 166 837 Euro
im Jahr 2024: 171 008 Euro
im Jahr 2025: 175 283 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2025 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Verweisungen
§ 14.Paragraph 14,
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,;
Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, Amtsblatt Nummer L 327 vom 17.12.2019 Seite 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.03.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung 2019/1755, ABl. Nr. L 270 vom 24.10.2019 S. 1;Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), Amtsblatt Nummer L 154 vom 21.06.2003 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung 2019/1755, Amtsblatt Nummer L 270 vom 24.10.2019 Seite 1;
Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020;Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,;
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2020.“Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2020,.“
Schramböck