133. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 16,, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 letzter Satz entfällt; folgender Abs. 1a wird eingefügt:Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz entfällt; folgender Absatz eins a, wird eingefügt:
„(1a)Absatz eins aIm Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6aIm Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a,
ist die Gültigkeit des Testergebnisses zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme, sofern die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat oder aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan erfolgt und dieser Staat nicht in Anlage B gelistet ist. Die einreisende Person hat glaubhaft zu machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise nicht in einem in Anlage B genannten Staat oder Gebiet oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des § 5 aufgehalten hat;ist die Gültigkeit des Testergebnisses zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme, sofern die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat oder aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan erfolgt und dieser Staat nicht in Anlage B gelistet ist. Die einreisende Person hat glaubhaft zu machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise nicht in einem in Anlage B genannten Staat oder Gebiet oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des Paragraph 5, aufgehalten hat;
gilt für die Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage B oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des § 5 oder eines Aufenthaltes in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem hier genannten Staat oder Gebiet, dass die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise für das Testergebnis sowohl bei einem Antigen-Test als auch bei einem molekularbiologischen Test nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.“gilt für die Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage B oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des Paragraph 5, oder eines Aufenthaltes in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem hier genannten Staat oder Gebiet, dass die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise für das Testergebnis sowohl bei einem Antigen-Test als auch bei einem molekularbiologischen Test nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6a Abs. 2 wird die Wortfolge „bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses“ durch die Wortfolge „alle 28 Tage“ ersetzt.In Paragraph 6 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses“ durch die Wortfolge „alle 28 Tage“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage A entfällt das Wort „Norwegen“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 14 Abs. 13 erhält die Absatzbezeichnung „(14)“ und nach Abs. 12 wird folgender Abs. 13 eingefügt:Paragraph 14, Absatz 13, erhält die Absatzbezeichnung „(14)“ und nach Absatz 12, wird folgender Absatz 13, eingefügt:
„(13)Absatz 13§ 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins und 1a, Paragraph 6 a, Absatz 2,, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2021, treten mit 1. April 2021 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Anlage B lautet:
„ANLAGE B
Hochinzidenzstaaten oder -gebiete
Bulgarien
Estland
Frankreich
Italien
Malta
Polen
Schweden
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Ungarn
Zypern“
Anschober