BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 12. Jänner 2021

Teil römisch zwei

13. Verordnung:

Nachtdienstgeld-COVID19-Verordnung 2020 – NDG-COVID19-VO 2020

13. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung eines Nachtdienstgeldes für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind. (Nachtdienstgeld-COVID19-Verordnung 2020 – NDG-COVID19-VO 2020)

Auf Grundlage des Paragraph 20, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz 3, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird verordnet:

Novellierungsanordnung 1, Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2018, wird für die Dauer der COVID-19-Pandemie wie folgt abgeändert/ergänzt:

Paragraph eins, Abs. (4) wird eingefügt und lautet:

  1. Absatz 4,Für die Zustellbasen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Kärnten gilt:
    Für jene Zeitspanne, für die der Dienstbeginn der ersten Gruppe an Mitarbeiter*innen nur deshalb nach vor verlegt wurde, damit dann in Folge auch die zweite Gruppe an Mitarbeiter*innen früher als im Rahmen der COVID-19-Vorsorgemaßnahmen vorgesehen mit der Arbeit beginnen kann, soll kein Anspruch auf Nachtdienstgeld entstehen.
    Demnach gilt diese Zeitspanne (z.B. 30 Minuten) um die während der Dauer der COVID-19-Pandemie mit der Dienstleistung um eine gewisse Anzahl an Minuten früher begonnen wird, nicht als Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, Dies bedeutet, dass von der Dauer der Dienstleistung im Nachtzeitraum diese Anzahl von Minuten in Abzug zu bringen ist. Die Regelung gilt so lange, solange der sogenannte „geteilte Dienst“ (= Gruppenbildung mit versetztem Dienstbeginn) aufrecht ist.“

Novellierungsanordnung 2, Die gegenständliche Verordnung tritt mit 01. Dezember 2020 in Kraft. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2018, bleibt davon unberührt und gilt weiterhin.

Pölzl